| Neue Thüringer Bauvorlageverordnung tritt am 01.08.2010 in Kraft |
Diese Verordnung berücksichtigt nicht die neuen Anforderungen, die die Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 (GVBl S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere an die nach § 63 d Thüringer Bauordnung erforderlichen bautechnischen Nachweise stellt.
Darüber hinaus werden beispielsweise bei der Anzeige des Abbruchs von baulichen Anlagen Anforderungen an den Umfang der vorzulegenden Unterlagen gestellt, die unter Berücksichtigung der geänderten Verfahrensbestimmung zu umfangreich sind.
Zur Berücksichtigung der durch die Regelung der Thüringer Bauordnung geänderten Anforderungen mussten die Bestimmungen über Bauvorlagen angepasst werden. Dabei ist berücksichtigt, dass sich zur Erleichterung länderübergreifender Tätigkeiten von Bau- und Entwurfsverfassern die Neuregelung an die von Bauministerkonferenz beschlossene Musterbauvorlageverordnung vom Februar 2007 orientiert.
Umfangreich wurden auch die Formblätter zum bauaufsichtlichen Verfahren als Folge des Erlasses der Thüringer Bauvorlageverordnung geändert und durch weitere Formblätter ergänzt. Die neuen Formblätter, welche ab 01.08.2010 verbindlich anzuwenden sind, sind im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 26/2010 Seite 850 vom 03.06.2010 bekannt gemacht. Die Formblätter können nun unmittelbar nach Veröffentlichung verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung besteht ab 01.08.2010. Die Formblätter sind zwischenzeitlich auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr (www.thueringen.de) über den Formularserver eingestellt worden.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis, Fachdienst Bau/Umwelt zur Verfügung.
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Diese Verordnung berücksichtigt nicht die neuen Anforderungen, die die Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 (GVBl S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere an die nach § 63 d Thüringer Bauordnung erforderlichen bautechnischen Nachweise stellt.
Darüber hinaus werden beispielsweise bei der Anzeige des Abbruchs von baulichen Anlagen Anforderungen an den Umfang der vorzulegenden Unterlagen gestellt, die unter Berücksichtigung der geänderten Verfahrensbestimmung zu umfangreich sind.
