U R H E B E R R E C H T 
Am 01. September 2003 ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten und bis
Januar 2008 mehrmals novelliert worden. Es regelt die Nutzung von Medien aller
Art und den Schutz der Rechte der Urheber.
Die Regelungen umfassen die private Mediennutzung als auch den Einsatz bei
Veranstaltungen sowie die Vervielfältigung, die dem Einsatz eventuell
vorausgeht.
Generell wird unterschieden in private und öffentliche Mediennutzung.
Was beinhaltet „private Nutzung“?
Das neue Urheberrecht definiert den privaten Medieneinsatz als das, was man
auch landläufig unter „privat“ versteht. Es geht um die persönliche
Mediennutzung – allein oder zusammen mit Menschen, die einem in direktem
persönlichen Verhältnis verbunden sind, also z.B. Familienangehörige.
Für alle anderen Formen der Mediennutzung, zum Beispiel für
Veranstaltungen, aber auch in der Schule und der außerschulischen Bildung
benötigen sie die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers.
Dabei ist es unerheblich, um welchen Medienträger es sich handelt, z.B.
Videokassette, DVD, Internet, Printmedien oder 16-mm-Kopien.
Ausnahmeregelungen für die Mediennutzung in Schulen
Die §§ 52 und 52a Urheberrecht regeln die öffentliche Zugänglichmachung von
Medien für Unterricht und Forschung.
1. Nutzung von Film- und Tondokumenten im Unterricht
In der Schule dürfen verwendet werden:
- Alle FWU-Medien, die von Medienzentren gekauft worden sind und über den Verleih den Schulen zugänglich gemacht werden
- Medien, z.B. der Landesmedienstelle oder auch kommerzieller Anbieter, die für den verleih mit entsprechenden Verleih- und Vorführrechten ausgestattet sind
- Alle von sonstigen Anbietern käuflich erworbenen Medien, wenn sie mit dem Recht der nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung erworben wurden. Videokassetten CD-ROM und DVD, die der Handel zu äußerst günstigen Preisen anbietet oder die in Videotheken oder Bibliotheken ausgeliehen werden können, sind meist nur für private Nutzung freigegeben.
- Alle selbst erstellten Medien (Arbeitstransparente, Diareihen, Filme etc.), wenn sie keine Fremdanteile enthalten
- Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen von allen Schulen und Medienzentren mitgeschnitten und eingesetzt werden. Ihr Einsatz ist jedoch befristet, die Aufzeichnungen müssen am Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres wieder gelöscht werden. (§ 47 UrhG)
Tipp: Einige käuflich erworbenen Filme können nachträglich mit dem Recht zu einer einmaligen, nicht-kommerziellen Vorführung ausgestattet werden. Zu erfragen bei der Landesmedienstelle Erfurt.
2. Vervielfältigung von Text-, Bild- und Filmmaterial für den Unterricht
Für den Unterricht dürfen vervielfältigt werden:
- kleine Teile eines Werkes (max. 12 %,bei Filmen max. 5 Min.), (§ 53 Abs.3 UrhG)
- Werke von geringem Umfang (z.B. Gedichte, Druckwerk max. 25 Seiten, Noten max. 6 Seiten, Film max. 5 Min. Länge, max. 5 Min. eines Musikstückes, alle vollst. Bilder, Fotos etc.), (§ 53 Abs.3 UrhG)
- Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
Die Vervielfältigung darf jeweils nur für eine bestimmte Unterrichtseinheit
in einer bestimmten Klasse bestimmt sein.
Wenn die Materialien in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden,
zum Beispiel in einem Netzwerk, darf nur eine bestimmte Schulklasse darauf
Zugriff haben (Passwort).
Für den Unterricht dürfen nicht vervielfältigt werden:
- Inhalte aus Schulbüchern oder anderen speziell für den Unterricht
hergestellten Materialien
(§53 Abs.3 UrhG) – neu ! - Noten
3. Einsatz von Software
Von urheberrechtlich geschützter Software ist grundsätzlich nur ein Sicherheitskopie zum eigenen Gebrauch zulässig. Für jedes einzelne installierte Programm muss eine eigene Lizenz erworben werden. Viele Hersteller bieten jedoch günstige Schullizenzen an, in denen zum Teil auch die Nutzung durch Schüler und Lehrer zu Hause inbegriffen ist.
4. Veröffentlichungen im Internet
Veröffentlicht werden darf nur selbst erstelltes Material. Dies gilt zum
Beispiel auch für Schülerarbeiten, die ins Netz gestellt werden. Sie dürfen
keine fremden Texte, Bilder oder Grafiken enthalten.
Außerdem ist das Persönlichkeitsrecht zu beachten: Fotos und
personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen (bei
Minderjährigen der Erziehungsberechtigten) veröffentlicht werden.
Um auf der sicheren Seite des Urheberrechtes zu sein, sollten alle Nutzer
des Medienzentrums noch folgende Kriterien beachten:
- Die von den Medienzentren käuflich erworbenen Medien dürfen aus urheberrechtlichen Gründen weder privat noch in den Schulen kopiert werden.
- Der Erwerb von Rechten für die Vorführung eines Films ist möglich,
- eine Unterrichtspauschale kostet 198 €
- eine Ganztagspauschale kostet 298 €
- eine Schulgesamtpauschale 498 €
- oder nachzufragen beim Landesfilmdienst Thüringen (erhebl. preiswerter!)
Alle anderen Medien dürfen nicht im Unterricht eingesetzt werden.
Verstöße können zivil-, straf-, und dienstrechtlich verfolgt werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema:
- Djordjevic, Valie: Urheberrecht im Alltag Bundeszentrale für politische
Bildung, Bonn 2008
- www.iRights.info - Urheberrecht in der digitalen Welt
-
http://www.Bundesrecht.juris.de/urhg
Stand: Mai 2008; Angaben ohne Gewähr

