Untere Abfallbehörde

Allgemeine Informationen

Beförderer und Sammler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

Aus der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ergibt sich ab 01.06.2012 für die Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 53 KrWG ein neues Anzeigeverfahren. Sie haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde, hier der Unteren Abfallbehörde des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis, anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG. Die Untere Abfallbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.

Die Inhaber der vorgenannten Betriebe sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für Ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Hierzu kann die Untere Abfallbehörde die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.  Weiterhin können Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangt werden.

Die Untere Abfallbehörde hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- und Sachkunde nicht nachgewiesen wurde.

Für das Sammeln und Transportieren von gefährlichen Abfällen galt bisher der § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG-/AbfG). Diese Regelung wurde nunmehr in den § 54 KrWG überführt. Somit wird die Erlaubnis zum Sammeln und Transportieren von gefährlichen Abfällen als Beförderungserlaubnis bezeichnet. Das Erlaubnisverfahren entspricht dem der ehemaligen Transportgenehmigung.

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen bedürfen demnach einer Erlaubnis. Die zuständige Behörde, hier die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreises, hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn:

  • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung  und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
  • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Diese Erlaubnis gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

Alle in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit erteilten Transportgenehmigungen behalten auch weiterhin Ihre Gültigkeit.

Weitere Regelungen zur Beförderungserlaubnis sind in der Beförderungsverordnung (BefErlV) verankert.

Die Anzeigepflicht gemäß § 53 berührt auch Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebszertifikates, die aber keine Beförderungserlaubnis (alt: Transportgenehmigung – verliert keine Gültigkeit) haben.

Für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z.B. transportierende Bauunternehmer, Speditionen) ist im KrWG eine Übergangsvorschrift gemäß § 72 Absatz 4 KrWG verankert. Die Anzeige- und Erlaubnispflicht der §§ 53 und 54 KrWG wird um 2 Jahre bis zum 1. Juni 2014 aufgeschoben. Die genannte Personengruppe erfährt die verzögerte Geltung, da sie bisher noch keinerlei Anzeige- und Erlaubnispflichten unterworfen waren. Dies bedeutet für Sammler und Beförderer, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, dass sie nicht an der Übergangsvorschrift partizipieren.

Auf der Website www.zks-abfall.de können Sie Ihre Anzeige vornehmen.


Hinweis:

Das neue KrWG und die BefErlV enthalten auch Bußgeldvorschriften. Danach kann nach dem KrWG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € bestraft werden, wer behördliche Auflagen zur Beförderungserlaubnis  oder Anzeige nicht erfüllt oder ohne Erlaubnis bzw. trotz Untersagung Abfälle transportiert. Ein Bußgeld bis zu 10.000 € kann auferlegt werden, wenn der Abfalltransport nicht vorher angezeigt wird oder wenn behördliche Auflagen zur Beförderungserlaubnis nicht erfüllt werden. Auch das nicht Anbringen des „A-Schildes“ ist bußgeldbewehrt. Das gleiche droht, wenn der Transporteur einen Subunternehmer beauftragt, der seine Transporteurtätigkeit nicht angezeigt bzw. keine Beförderungserlaubnis hat.

 

A C H T U N G

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde zum 01.06.2012 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz novelliert. Hieraus ergeben sich für gewerbliche und gemeinnützige Sammler sowie für Sammler und Beförderer gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle wichtige Neuerungen:

Gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen im Unstrut-Hainich-Kreis

Aus der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ergibt sich ab 01.06.2012 für die Planung und Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen nunmehr ein gesetzlich vorgeschriebenes Anzeigeverfahren.

Grundsätzlich sind diese Sammlungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme durch den Träger der Sammlung der zuständigen Behörde, hier dem Thüringer Landesverwaltungsamt, anzuzeigen.

Der Anzeige der gewerblichen Sammlung sind beizufügen:

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums  vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege  nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen:

  1. Angaben über Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Um die geforderten Voraussetzungen sicherzustellen kann die Untere Abfallbehörde die angezeigten Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder weitere Auflagen für diese vorsehen, soweit es erforderlich scheint. Die Sammlungen können auch untersagt werden wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden  oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlungen verantwortlichen Personen ergeben, oder die voran genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sind.

Sollten die Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden können.

 

 

Bußgeld

Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende oder zu beseitigende Gegenstände lagert, ablagert oder behandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder bei Gefährdung der Umwelt eine Straftat. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

 

Fallbeispiel:
Herr Mustermann entsorgt illegal 2 Säcke Hausmüll mit gefährlichen Abfällen und mehreren Säcken Textilien. Der zuständige Außendienst der Unteren Abfallbehörde wird auf den Abfall aufmerksam und findet Hinweise auf den möglichen Verursacher. In der Säcken befinden sich Beweismittel, mit der Adresse:


Max Mustermann
Musterstraße 99
00000 Musterhausen


Der Abfall, der ca. 20 kg wiegt, wird entsorgt und der mögliche Verursacher angehört. Eine Äußerung über diesen Vorfall erfolgte von ihm nicht.


Die einfache Entsorgung hätte dem Verursacher nach abwiegen des Abfalls weniger als 4 Euro gekostet. Nun kommen Verwaltungsgebühren, bare Auslagen (Fotokosten, Fahraufwand, Zustellungsurkunde) und Kosten für Bergung und Entsorgung auf den Verursacher zu. Nach ergangenem Kostenbescheid muss er für die dem Landratsamt entstandenen Kosten in Höhe von ca. 160 € aufkommen. Zusätzlich wird von der Unteren Abfallbehörde bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landkreises ein Bußgeldverfahren angeregt.


Wenn Herr Mustermann den Abfall einer geregelten Entsorgung zugeführt hätte, hätte ihn das nicht einmal 4 Euro gekostet!

 

illegaler abfall

 

Die Untere Abfallbehörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, Gefahren abzuwehren und gefährliche Abfälle unverzüglich zu entsorgen. Die Kosten, die dem Landkreis dadurch entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sind die vorgefundenen Abfälle nicht gefährlich wird der mögliche Verursacher mit einer Beseitigungsverfügung zur Beräumung aufgefordert.


Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, wenn Sie illegale Abfallablagerungen gesehen haben. Hierzu können Sie das Protokoll verwenden. Sollten Sie Hinweise auf Verursacher haben, sind diese so genau wie möglich wiederzugeben. Verursacher, denen ohne Zweifel eine illegale Müllablagerung nachgewiesen werden kann, werden entsprechen mit einem Bußgeld bestraft.

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