Allgemeines zum öffentlichen Baurecht

Das Baurecht allgemein

Unter Baurecht im weitesten Sinne versteht man die Summe derjenigen Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen.

Öffentliches Baurecht

  Privates Baurecht
Das öffentliche Baurecht schränkt im öffentlichen Interesse die allgemeine Handlungsfreiheit des Bauenden und der am Bau Beteiligten ein und steckt den Rahmen für die Baufreiheit ab, die sich aus Art. 2 und 14 Grundgesetz ergeben.
  • Privates und öffentl. Baurecht stehen einander selbständig gegenüber
  • Baugenehmigung "unbeschadet Rechte Dritter" keine Prüfung Vereinbarkeit mit Privatrecht
  • Vorschriften des öff. Baurechts im Privatrecht weitestgehend ohne Bedeutung
Unter privatem Baurecht versteht man die Summe derjenigen Normen, die im Rahmen der Baufreiheit die Rechtsbeziehungen der an der Planung und Durchführung eines Bauwerks Beteiligten sowie der dem Bauwerk unmittelbar dienenden Anlagen regeln. Z. B. Bauvertrags- recht, BGB, VOB, HOAI.

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht enthält die Regeln und Beschränkungen, denen die bauliche Nutzung der Grundstücke im öffentliche Interesse unterworfen ist. Bei der Durchführung eines Bauvorhabens ist aber neben dem öffentlichen Baurecht auch das private Baurecht zu beachten. Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche:

  • das Bauplanungsrecht, geregelt im Baugesetzbuch, welches die Nutzung von Grundstücken regelt, d. h., wo und was gebaut werden darf;
  • das Bauordnungsrecht, welches die spezifischen Landesbauordnung klärt, wann und wie gebaut werden darf, es konzentriert sich somit auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Dabei geht es darum, Gefahren für die Allgemeinheit und den Nachbarn abzuwenden, Verunstaltungen zu vermeiden.

 

Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie darüber hinaus mit dem Bodenordnungsrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus dem Baunebenrecht (z. B. Denkmalschutz, Immissionsschutz, Straßenbau, Wasserrecht, Arbeitsschutzrecht etc.).

Bauplanungsrecht

Regelt im Wesentlichen die bauliche Nutzung von Grundstücken, d. h. ob Bauvorhaben mit geplanter Nutzung am Standort möglich ist.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Baugesetzbuch
  • Baunutzungsverordnung
  • Planzeichen-VO

Bodenordnungsrecht

Umfasst Vorschriften, die den Grund und Boden entsprechend den Festsetzungen der Bauplanung gestalten, dass die Ziele Bauleitplanung verwirklicht werden.

Gesetzliche Grundlagen:

  • BauNVO
  • Bodenverkehrsgenehmigung BauGB
  • Bodenwertermittlung, Grundstückswertermittlung (WertVO)

Bauordnungsrecht

Bestimmungen, wie Bau- werke beschaffen sein müssen, Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarn abzuwenden sind und Verunstaltungen zu vermeiden (materiell- techn. Anforderungen an bauliche Anlagen, wie gebaut werden soll)

Gesetzliche Grundlagen:

  • Landesbauordnung
  • Rechtsverordnungen
  • Verwaltungsvorschriften
  • Richtlinien
  • DIN-Normen

Baunebenrecht

Anforderungen andere Rechtsbereiche z. B. Arbeitsschutz, Denkmalschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Straßenbau-, Berg-,Luftverkehrsrecht

Gesetzliche Grundlagen:

  • Fachgesetze (Straßenbaugesetz, Denkmalschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz etc.)
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