Hinweise zur Umsetzung des Bauordnungsrechts nach der Thüringer Bauordnung
Die Thüringer Bauordnung wurde im Jahr 2004 umfassend geändert. Nach ca. 10 Jahren Wirksamkeit dieser Bauordnung wurden die gewonnenen Erfahrungen ausgewertet und festgestellt, dass sich die Änderungen grundsätzlich bewährt haben. Allerdings sind bei einzelnen Vorschriften Konkretisierungen und auch Erleichterungen sinnvoll und notwendig, die in die Fortschreibung der Thüringer Bauordnung eingeflossen sind.
Die neue Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 13. März 2014, GVBl S. 49 ist mit Wirkung vom 29. März 2014 in Kraft getreten.
Nachdem die mit dem Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 10. Februar 2004 geltenden materiellen und verfahrensrechtliche Anforderungen umfassend geändert worden sind, dies betraf u. a. die Neufassung der Brandschutzvorschriften, die Umstellung auf das System von 5 Gebäudeklassen, die Reduzierung von materiellen Anforderungen, insbesondere für den Wohnungsbau, die Vereinfachung des Abstandsflächenrechts, die klare Strukturierung der Genehmigungsverfahren, die Festlegung des Prüfumfangs im Genehmigungsverfahren und die Verlagerung von Prüfaufgaben auf externe Stellen, wurde der Prüfumfang der unteren Bauaufsichtsbehörde erheblich reduziert und zahlreiche kleinere Baumaßnahmen verfahrensfrei gestellt. Wesentliche Prüfaufgaben wurden auf Dritte verlagert und so die Verantwortung der Planer und Bauherrn erheblich erhöht. Auf eine ganze Reihe materieller Anforderungen wurde verzichtet.
Die jetzt beschlossene neue Thüringer Bauordnung ist durch nachfolgende wesentliche Anordnungen gekennzeichnet:
- Beim Katalog der Sonderbauten, bei denen besondere Verfahrensbestimmungen gelten, werden die Nutzungstypen Pflegewohnen und Kindertagespflege berücksichtigt.
- Zur Umsetzung der UN-Behinderten-Rechtskonventionen werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit fortgeschrieben.
- Das Abstandsflächenrecht wird noch einmal mit dem Ziel der besseren Ausnutzbarkeit von Grundstücken modifiziert.
- Bei der Regelung zur Verwendbarkeit von Bauprodukten wird die bis zum 1. Juli 2013 umzusetzende europäische Bauprodukte-Verordnung berücksichtigt.
- Die Brandschutzbestimmungen werden konkretisiert.
- Der Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben wird behutsam fortentwickelt.
- Bei Abweichungen von gemeindlichen Bauvorschriften (Gestaltungssatzungen) ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
- Die Nachbarbeteiligung bei Bauvorhaben, bei denen mit einer größere Zahl von Nachbar-Einwendungen zu rechnen ist, soll erleichtert werden.
- Auch bei erkannten Verstößen gegen an sich nicht zum Prüfumfang gehörenden Bestimmungen, kann die Bauaufsicht den Bauantrag ablehnen.
Wesentliche Schwerpunkte der Novellierung der Bauordnung sind, dass es erstmals kein Änderungsgesetz ist, sondern durchlaufende Paragraphen ohne Fehlstellen existieren.
Die neue Thüringer Bauordnung enthält inhalts- und verfahrensbestimmende Vorschriften, die bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens zu beachten sind. Grundsätzlich wird im Bauordnungsrecht geregelt, wie bauplanungsrechtlich die zulässigen Vorhaben beschaffen sein müssen. Dabei stehen die Gefahrenabwehr und insbesondere der vorbeugende Brandschutz sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen an vorderster Stelle. Die Bauaufsichtsbehörden bedienen sich ausschließlich der Vorschriften zum öffentlichen Baurecht. Private Rechtsbeziehungen etwa zwischen dem Bauherrn und dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn werden in der Regel nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Deshalb ist eine Baugenehmigung immer zu erteilen, wenn Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten sind. Eine Baugenehmigung ergeht grundsätzlich unbeschadet Rechter Dritter. Daher erfolgt keine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Privatrecht.
Ergänzend zur Thüringer Bauordnung wurden eine Reihe von Verordnungen zur detaillierten Regelung des Bauordnungsrechts erlassen.
Folgeänderungen, die sich mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Bauordnung ergeben, sind
- Die Vollzugsbekanntmachung der ThürBO ist geändert worden.
- Die in Kraft getretenen Formblätter werden angepasst.
- Eine inhaltliche Änderung bei den bestehenden Verordnungen des Landes Thüringen ist nicht erforderlich.
Inhaltlich ist die neue Bauordnung wesentlich vereinfacht und systematisiert worden. Anforderungen sind teilweise entfallen oder erheblich reduziert und die Regelungen zur Reduzierung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung stellen einen wesentlichen Beitrag zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau dar. Im Vertrauen auf das Fachwissen und Verantwortungsbewusstsein der Architekten und Ingenieure sowie dem Bürger als zukünftigen Bauherrn wurde dieser wesentliche Schritt zur Vereinfachung des öffentlichen Bauordnungsrechts durch das Land Thüringen erneut mit der Novellierung der Bauordnung bestritten.