Definitionen des Bundesbodenschutzgesetzes

  1. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§2 Abs. 3 BBodSchG).

  2. Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht (§2 Abs. 4 BBodSchG).

  3. Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
    2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

    durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§2 Abs. 5 BBodSchG).

  4. Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht (§2 Abs. 6 BBodSchG).
    • Altablagerungen, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, dass von Altablagerungen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden.
    • Altstandorte als Grundstücke von stillgelegten industriellen, gewerblichen oder sonstigen Anlagen in denen mit Stoffen so umgegangen wurde, dass der hinreichende Verdacht besteht, dass der Boden, das Wasser oder die Luft wesentlich beeinträchtigt sind oder künftig beeinträchtigt werden.
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