Der Landkreis ist zuständig für die Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Weiterhin kann er die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten anordnen, sowie Festsetzungen von Sanierungszielwerten im Bereich der Gefahrenabwehr veranlassen.
Die Grundlagen für diesen Bereich des Umweltrechtes bilden das Thüringer Bodenschutzgesetz, das Bundesbodenschutzgesetz und insbesondere die konkreten Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und der Altlastenverordnung.
- Gefahrenabwehr / Anordnungen zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder damit in Verbindung stehenden Gewässerverunreinigungen.
- Untersuchung und Bewertung von Altlastverdachtsflächen, Anordnung und fachliche Begleitung von Altlasten-Sanierungsmaßnahmen.
- Sicherstellung bodenschutzrechtlicher Anforderungen beim Auf- und Einbringen von Material auf den Boden. Hier geht es in erster Linie um Vorgaben zur Art der Materialien und ihren stofflichen Eigenschaften (Schadstoffgehalt), um Schäden für den Boden und die Bodenfunktionen zu vermeiden. Beispiele: Herstellung von Aufschüttungen, Aufbringen von Baggergut (Teichschlamm), Verfüllung von Senken, Tagebaurestlöchern u. ä.
Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörde
Die Störerauswahl nach § 4 BBodSchG, die Anordnungen von Überwachungsmaßnahmen nach § 15 BBodSchG, die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage von Sanierungsplänen nach § 13 BBodSchG, Pflege und die Aktualisierung des Thüringer Altlasteninformationssystems (THALIS) ist Aufgabe der Landkreise.
Die Entscheidung über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: bei technischen Baumaßnahmen bzw. im Landschaftsbau sowie beim Auf- und Einbringen von Stoffen auf und in den Boden, obliegt ebenfalls dem Landkreis.
Im Einzelnen:
- Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), des Ausführungsgesetzes (Thüringer Bodenschutzgesetz - ThürBodSchG)
- Erfassung und Bewertung von Altlastverdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen
- Beratung von Grundstückseigentümern, Bauherren und Investoren; Bearbeitung von Auskunftsersuchen
- Amtsermittlung bei Vorliegen von Anhaltspunkten von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
- Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Altlastensanierung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen; Bewertung von Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen
- Erarbeitung von Konzepten für Projekte der Altlastenerkundung und -sanierung
- Sanierungsanordnungen mit Festlegung von Sanierungszielen
- Überwachung von Sanierungsmaßnahmen
- Durchsetzung der Pflichten zur Gefahrenabwehr
- Stellungnahme bei Neuaufstellungen / Änderungen von Flächennutzungsplänen
- Stellungnahmen bei Aufstellung / Änderung von Bebauungsplänen
- Stellungnahmen zu Bauanträgen
- Überwachung des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden
- Begleitung von Rückbaumaßnahmen
Auskünfte aus dem Thüringer Altlasteninformationssystem
Das Vorhandensein der Altlasten schränkt Nachnutzungen ein, beeinflusst Planungen und erschwert Investitionen. So erreichen viele Anfragen von Privatpersonen, Behörden und Einrichtungen die Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde mit der Bitte um einer Aussage zum Vorliegen von Altlastverdachtsflächen. Aus vorhandenem Kartenmaterial kann entnommen werden, ob es sich bei den nachgefragten Grundstücken um Altlastverdachtsflächen handelt oder nicht.
- Die Erteilung von Auskünften aus dem Thüringer Altlasteninformationssystem gemäß Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), vom 10. Oktober 2006 erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen formlosen Antrages mit folgendem Inhalt:
- Angaben zum Antragsteller (u.a. Name, Anschrift, Telefonnummer)
- Angaben zum Flurstück / zum Grundstück (u. a. Anschrift, Flurstück, Gemarkung, wenn vorhanden der Lageplan / Flurstückskarte, sonstige Lagebeschreibungen)
- Inhaltlich hinreichend bestimmte Anfrage / Spezifizierung der gewünschten Information
- Die Auskünfte werden nur schriftlich erteilt.
- Die Auskünfte aus dem Thüringer Altlasteninformationssystem sind kostenpflichtig nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005.