Seit seinem Bestehen lockt der bevorstehende Feiertag die Menschen ins Freie. Sei es, um am Tag der Arbeit an Demonstrationen und Kundgebungen teilzunehmen, oder sich mit Freunden, Verwandten oder in Vereinen zu gemeinsamen Aktivitäten zu treffen. Auch kommunale Feste und Aktionen spielen in den letzten Jahren zunehmend eine Rolle.
Nun wurde im Ergebnis der ständigen verfassungsrechtlichen Beurteilung das Verbot jedweder Versammlungen zwar aufgehoben, dennoch gibt es bei der Planung Grundsätzliches zu beachten.
Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (landläufig Demonstrationen, Kundgebungen usw.). Alle nicht darunter fallenden Begegnungen privater Art, Vereinstätigkeiten oder kommunale Veranstaltungen, wie zum Bsp. Vergnügungen und Gelegenheiten, die Besuchende und Teilnehmende in erster Linie unterhalten, belustigen oder entspannen, sind weiterhin und generell verboten. Genannt seien hier auch beispielhaft Volks-, Vereins- und Brauchtumsfeste, Musikdarbietungen oder die Kirchweih usw.. Diese unterliegen der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Eine Verletzung einzelner oder mehrerer Bestimmungen dieser Verordnung wird entsprechend des Bußgeldkataloges zur Ahndung von Verstößen im Bereich des lnfektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS CoV 2 durch Polizei und Ordnungsbehörden kontrolliert und entsprechend sanktioniert.
Weiterhin gilt es zu unterscheiden zwischen Versammlungen, die in geschlossenen Räumen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden. Letztgenannte bedürfen einer Anmeldung nach § 14 Versammlungsgesetz und sind in der Regel 48 Stunden vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe bei den zuständigen Versammlungsbehörden der kreisfreien Städte oder Landratsämter zu beantragen. Diese können, nach Erhalt eines Auflagenbescheides, derzeit mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nach vorheriger Anzeige nur für terminlich nicht aufschiebbare oder nicht nachholbare Fälle genehmigungsfähig und unter Beachtung der Infektionsrisiken vertretbar. Desweiteren hängt eine Berechtigung zur Durchführung und Teilnahme in der Gesamtbewertung davon ab, ob entsprechend große Räume zu Verfügung stehen.
Erst dann kann im Einzelfall eine Versammlung mit bis zu 30 Personen durch das zuständige Gesundheitsamt beschieden werden.
Beide Versammlungsformen unterliegen den Hygienevorschriften der 3. Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung.Auch sollte im Rahmen der Beantragung ein entsprechendes Schutzkonzept bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Eine Sonderstellung bilden weiterhin Trauerfeiern, die nach wie vor unter freiem Himmel und nur im engsten Familien- und Freundeskreis, neben Geistlichen, Trauerredner*innen und erforderlichem Personal, stattfinden dürfen.
Auch Eheschließungen erlauben neben den Eheschließenden und Standesbeamt*innen, die Teilnahme von Trauzeug*innen sowie Eltern und Kindern der Brautpaare.