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Kein Gaststättenbetrieb ohne Infektionsschutzkonzept

Schließung von GaststättenDie ab 13. Juni 2020 geltende neue „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ verpflichtet Betreibende von Gaststätten (im Sinne des Thüringer Gaststättengesetztes) unter § 5 Abs. 1 u. 2. weiterhin, Infektionsschutzkonzepte durch die verantwortliche Person zu erstellen, vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


Mindestanforderungen an ein Infektionsschutzkonzept sind im § 5 Abs. 3 der Verordnung benannt. Desweiteren stehen branchenspezifische Leitlinien zur Verfügung.
Sollte diese Norm, wie in einigen Fällen in der Vergangenheit festgestellt, nicht eingehalten werden, ist mit der Schließung des Betriebes und Bußgeldverfahren zu rechnen. Im Interesse der Bürger*innen unseres Landkreises, der Tourist*innen und der Kund*innen appelliert die Kreisverwaltung eindringlich an die Betreiber*innen von Gaststätten, Hotels, Restaurants, Cafes, Eisdielen usw., die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.


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