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Eine Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ist seit 08. November 2020 in Kraft getreten

Aufgrund der Änderung der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO- ist es laut § 3 Abs. 1 Nr. 2 nunmehr zulässig, wenn sich mehr als zehn Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten, sofern es sich bei den Angehörigen der Haushalte um Familien mit jeweils mehr als zwei Kindern handelt.

Ebenso ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt. Nicht zulässig sind hingegen in diesem Zusammenhang Trainingsspiele und Trainingsturniere mit  anderen Mannschaften innerhalb und außerhalb des Vereins.

Zum Schutz vor einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 sind bei der Nutzung der Sportstätten (Sporthallen) des Unstrut-Hainich-Kreises das Infektionsschutzkonzept des Landratsamtes zwingend einzuhalten, ein eigenes Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IFS-GrundVO des sportreibenden Vereines (Nutzer) vorzulegen sowie eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.

Auf folgenden Seiten:

des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis, können Verantwortliche, Interessierte und Akteure das Infektionsschutzkonzept und die Verpflichtungserklärung lesen und herunterladen.


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