Zum 15. Januar wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung geändert: Der Zeitraum, in dem eine Person als genesen angesehen wird, wurde von 6 auf 3 Monate (genauer: 90 Tage) verkürzt. Dies gilt auch für alle Personen, die vor dem 15. Januar positiv auf den Coronavirus getestet wurden und die eine Genesenenbescheinigung in den Händen halten, die noch den alten 6-Monats-Zeitraum ausweist.
Daher gilt für alle Besucherinnen und Besucher des Landratsamtes, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind oder deren Infektion länger als 90 Tage zurück liegt: Sie dürfen die Räumlichkeiten des Landratsamtes nur mit negativem Test betreten.