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Meldung nach § 20 IfSG - „Masernschutzgesetz“

SpritzeMit § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für nach 1970 geborene Personen, die in bestimmten medizinischen und Gemeinschaftseinrichtungen tätig, betreut oder untergebracht sind bzw. werden wollen die Pflicht, der Leitung der Einrichtung einen Nachweis über die Immunität gegen Masern vorzulegen.

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet und personenbezogene Daten zu übermitteln.

Um die Kommunikation zum Gesundheitsamt möglichst einfach zu gestalten, hat der Unstrut-Hainich-Kreis eine E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingerichtet.

Zur datensicheren Übermittlung von personenbezogenen Daten bitten wir die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ausschließlich das Meldeformular (nicht die E-Mail-Adresse) zu nutzen.

Ausführliche Informationen zu den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sowie dem Ablauf des Verfahrens erhalten Sie hier.

 

Zum Meldeformular...Meldeformular nach dem Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG)

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