Der Staat entlastet mit der Zahlung von Wohngeld einkommensschwache Haushalte bei der Aufbringung von Kosten für das Wohnen. Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt und wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer von eigengenutztem Wohnraum
Wer Wohngeld in Anspruch nehmen kann und wenn ja, in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist.
Entsprechende Formulare und Hinweisblätter erhalten Sie hier...
Auch Eigentümer von Häusern oder Eigentumswohnungen können Wohngeld beantragen. Bei der aktuellen Wohngeldreform 2016 wurden insbesondere auch die Pauschalbeträge für die kalten Betriebskosten und Instandhaltung erhöht. Dadurch werden vor allem viele Hausbesitzer, die keine Kredite für das Haus mehr abzuzahlen haben erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld haben.
So genannte Transferleistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Wohngeld.
Dies sind insbesondere:
Empfänger von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld und Sozialhilfe sowie Empfänger aufgrund der Kriegsopferfürsorge, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Lassen Sie sich im Einzelnen zur Antrags- und Anspruchsberechtigung in Ihrer Wohngeldstelle beraten.
Wer nähere Informationen zum Wohngeld sucht oder prüfen will, ob sich ein Wohngeldantrag für den eigenen Haushalt lohnen könnte, findet weitere Erläuterungen unter nachfolgendem Link im Internet: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Besucheranschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Soziales - Wohngeldstelle
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Wenden Sie sich in allen Fragen rund um's Wohngeld je nach Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens an unsere Mitarbeiter/innen:
Frau Schmidt
Buchstabenzuordnung: A - D, U
Telefon: 03601/802051
Herr Thorwirth
Buchstabenzuordnung: E, H, I
Telefon: 03601/802339
Frau Stopp
Buchstabenzuordnung: J, K, L
Telefon: 03601/802126
Herr Herz
Buchstabenzuordnung: M, N, Q, X, Y
Telefon: 03601/802118
Frau Fahlke
Buchstabenzuordnung: F
Telefon: 03601/802332
Frau Lehmann
Buchstabenzuordnung: S
Telefon: 03601/802540
Frau Lingrön
Buchstabenzuordnung: R, W
Telefon: 03601/801478
Herr Acevedo Rodriguez
Buchstabenzuordnung: G, O, P, T, V, Z
Zusätzlich können Bezieher von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
- angemessene Lernförderung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind unter Vorlage des Wohngeldbescheids bzw. Kinderzuschlagbescheids beim Sozialamt / Bildung und Teilhabe zu beantragen.