Gurt- und Helmpflichtbefreiung

Grundsätzlich besteht nach § 21a StVO (Straßenverkehrsordnung) eine Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten und zum Tragen von Schutzhelmen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung kann gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO bei entsprechenden gesundheitlichen Gründen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt werden.

Einwohner der Städte Mühlhausen und Bad Langensalza wenden sich bitte an ihre eigene Stadtverwaltung.

Folgende Unterlagen für die Antragstellung im Landratsamt UHK werden benötigt:

  • Antragsformular inkl. ärztlicher Bescheinigung
  • Schwerbehindertenausweis, soweit vorhanden

Die Unterlagen können per Post an die im Formular ausgewiesene Adresse oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! geschickt werden.

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises gebührenfrei. Ansonsten wird gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.

Die Ausnahmegenehmigung kann bei einem attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand unbefristet erteilt werden, ansonsten gilt die Dauer der ärztlichen Bescheinigung bzw. maximal 1 Jahr.

 

exurl symbolAntrag zur Beantragung einer Gurt- / Helmbefreiung

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