Informationen für ausländische Mitbürger

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder Neuseelands besitzt, einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt, wenn er sich länger als drei Monate aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.

Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d. h. die Ausländerbehörde überprüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet. Für die Erteilung des Visums sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig.

Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen, indem sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises beantragt werden (siehe Aufenthalt in Deutschland).

Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten sind Angehörige folgender Staaten von der Visumspflicht befreit: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. Für alle nicht genannten Staaten besteht auch für einen Touristenaufenthalt eine Visumspflicht.

Für den Aufenthalt benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Dieser wird in der Regel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Scheckkartenformat ausgestellt und richtet sich nach dem Aufenthaltszweck

Aufenthaltszweck

  • Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
  • Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder
  • Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Beschäftigung (Beschäftigung)
  • Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Studium
  • Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs
  • Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch
  • Aufenthaltserlaubnis zum Au-Pair-Aufenthalt
  • Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung für qualifizierte Duldungsinhaber
  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthalt für Hochqualifizierte
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Blaue Karte EU
  • Besuchs- und Geschäftsaufenthalt

Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird nur erteilt, wenn ein konkretes Arbeitsplatz-angebot und soweit erforderlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt. Die Zustimmung, wird von der Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.


Sie benötigen

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. 

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

 

Benötigte Unterlagen

Ggf. können noch weitere Unterlagen im Rahmen des Antragsverfahrens abgefordert werden.


Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühren

  • Gebühren für die Ersterteilung: 100,00 Euro
  • Gebühren für die Verlängerung:  93,00 Euro (bis zu drei Monaten)
                                                        96,00 Euro (von mehr als drei Monaten)

Zahlungsart: bar, EC-Karte


Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Fachkräfteeinwanderungsgesetz (ab 01.03.2020)

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen


So sind wir zu erreichen

Telefon: 03601 801757, 03601 801751
Fax: 03601 801749
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Ausländische Kinder und Ehemänner bzw. Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte ausländische Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

  • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen


Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

  • Eheleute und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
  • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.


Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen (siehe Einreise nach Deutschland). Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

 

Benötigte Unterlagen:

Weiterhin:

Für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • gültiger Pass mit Visum
  • Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen oder ALG II-Bescheid)
  • Heirats- bzw. Geburtsurkunde (sofern nicht im Visumverfahren vorgelegt)
  • Mietvertrag (sofern nicht im Visumsverfahren vorgelegt)


Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

  • gültiger Pass
  • bisherige Aufenthaltserlaubnis
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Nachweise zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes
    (z.B. Arbeitgeberbescheinigung mit  Lohnabrechnungen, aktuelle BWA bei Selbständigkeit,  ALG I oder  ALG II-Bescheid, Bescheide über den Bezug von Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Rente)
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • Wohnraumbescheinigung
  • gegebenenfalls Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses
  • bei schulpflichtigen Kindern eine Schulbescheinigung


Beim Familiennachzug zum Kind, mit dem Sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben:

  • Bestätigung des anderen Elternteils oder des Jugendamtes, dass Sie Ihr Sorgerecht weiterhin ausüben.


Beim Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern, wenn Antragstellung durch nur ein anwesendes Elternteil erfolgt und beide Eltern personensorgeberechtigt sind:

  • Vorlage einer Vollmacht des nicht anwesenden Elternteils


Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.

 

Kosten/Gebühren

  • 100,00 €, minderjährige Kinder: 50,00 €
  • bei Verlängerung 93,00 €, minderjährige Kinder:  46,50 €

 

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Ein ausländisches Kind, das in Deutschland geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.

Benötigte Unterlagen

  • einen gültigen Pass
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Pass und Aufenthaltstitel der Eltern

 

Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühr: 50,00 €

 

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Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und  in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn

  • Ihr Unternehmen erfolgreich und
  • Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Pass (bei Ersteinreise mit Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
    • Nachweise über das Investitionsvorhaben
    • Finanzierungsnachweise
  • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle)
  • über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung
  • bisheriger Aufenthaltstitel
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Miet- bzw. Kaufvertrag
  • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung

Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.

 

Kosten/Gebühren

  • Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 €
  • Die Gebühr für eine vorhergehende Fiktionsbescheinigung beträgt 13,00 €

 

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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt uneingeschränkt zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

Voraussetzungen für eine allgemeine Niederlassungserlaubnis

  • ununterbrochener Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
  • eigenständige Lebensunterhaltssicherung
  • mindestens 60 geleistete Pflichtmonatsbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
  • keine Ausweisungsgründe (keine relevanten Straftaten)
  • die Beschäftigung muss erlaubt sein (sofern der Antragsteller ein Arbeitnehmer ist)
  • Erlaubnisse für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 (GER)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
  • ausreichender Wohnraum
  • Krankenversicherungsschutz

 

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
    letzten 3 Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen
  • Auszug aus dem Verlauf des Rentenversicherungskontos mindestens 60 Monatsbeiträge, vom Rentenversicherungsträger
  • Miet- oder Kaufvertrag
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse
    Sprachkurs auf dem Niveau B 1
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Antrag Niederlassungserlaubnis

 

Hinweis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.

Dies gilt u.a. für

  • Ehegatten Deutscher  
  • Selbständige
  • Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
  • Hochqualifizierte
  • Asylberechtigte
  • anerkannte Flüchtlinge

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informieren.

 

Kosten/Gebühren

  • Verwaltungsgebühr: 113,00 €

 

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EU-Bürgerinnen und Bürger, Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie Staatsangehörige der Schweiz bedürfen keines Aufenthaltstitels um sich in Deutschland aufhalten zu können. Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht genügen ein gültiges Ausweisdokument und eine Meldebescheinigung. Schweizer Staatsangehörige können sich auch eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen lassen.

exurl symbolBescheinigung über den Daueraufenthalt von EU-Staatsangehörigen

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Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern

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Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige

Politisch Verfolgte haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und sich einem Asylverfahren unterziehen.

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einen Landkreis zugewiesen, der während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung verlängert.

 

1. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Flüchtlinge

Beschreibung der Leistung
Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde aufgenommen werden, wenn sich der Asylsuchende seit  3 Monaten im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. bei der Ausländerbehörde


Welche Unterlagen werden benötigt?

Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015716.pdf

 

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Wen können Sie kontaktieren:
Telefon: 03601 801727
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Freiwillige Ausreise in das Heimatland mit Unterstützung durch IOM und anderer Hilfsorganisationen

Bei Ausreisewunsch und Rückkehrabsicht in das Heimatland wird in der hiesigen Behörde unter Anwendung der aktuellen Förderrichtlinien der International Organisation for Migration ( IOM ) eine ausführliche Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei werden alle angebotenen Förderungen seitens IOM und anderer Organisationen angeboten.


Hier eine Übersicht, über die aktuell im Jahr 2020 angebotenen Programme:
Rückkehrprogramme

  • REAG/GARP
    Das Grundprogramm REAG/GARP unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat.


Reintegrationsprogramme

  • StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsmaßnahmen zu REAG/GARP
    Seit 2017 wird das REAG/GARP Programm ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung gewährt.
  • ERRIN
    ERRIN (European Return and Reintegration Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten unter der Leitung der Niederlande.
  • Perspektive Heimat
    Das Projekt wird unterstützt durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, im Rahmen des Programms „Perspektive Heimat“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).
  • ERIN Action Plan 2016 (AP 2016)
    "AP 2016" (Laufzeit 01.08.2019 -31.12.2020) ist ein ergänzendes Reintegrationsprojekt zu ERRIN für freiwillig rückkehrende Personen in die Herkunftsländer Irak, Nigeria und Pakistan.
  • CAROB Armenien
    CAROB (Cooperation for Assistance in Reintegration OFII-BAMF) ist eine deutsch-französische Reintegrationskooperation, die freiwillige Rückkehrinnen und Rückkehrer bei der Reintegration in Armenien unterstützt. Das Projekt wird seit dem 01. September 2019 durch das Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) umgesetzt.
  • URA
    URA ist ein Reintegrationsprojekt speziell für Menschen, die in den Kosovo zurückkehren.
    Dieses Programm ist in den folgenden Bundesländern verfügbar: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
  • Programme zur Vorbereitung in Deutschland
    Hier finden Sie berufsvorbereitende sowie akademische Kurse in Deutschland, die sich an rückkehrinteressierte Migrantinnen und Migranten richten. Diese Programme bieten Qualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen und in verschiedenen Sprachen.
  • Post-War Pioneers - "Heimat statt Migration"
    Die Stiftung Sankt Barbara bietet Schulungen für rückkehrwillige Migrantinnen und Migranten zu "Wiederaufbauhelfern" mit dem Schwerpunkt "Gefahren durch explosive Kriegsreste" an.
  • Ipso Afghanistan
    Die Internationale Psychosoziale Organisation (Ipso) ist eine in Deutschland ansässige humanitäre Organisation mit einem Standort in Afghanistan. Bei Ipso handelt es sich um eine internationale nicht-staatliche, gemeinnützige und nicht-politische Organisation, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Die Angebote sind allen Personen zugänglich, unabhängig von ethnischem Hintergrund, Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung.
  • Caritas Serbien
    Die Caritas Serbien ist eine karitative Organisation der Katholischen Kirche und Mitglied des internationalen Caritasnetzwerkes, mit nationalen Caritasverbänden in mehr als 160 Ländern weltweit. Seit dem Jahr 1995 leistet Caritas Serbien humanitäre Hilfe und unterstützt Menschen in Notsituationen – unabhängig von deren Nationalität, Religion und Weltanschauung.
  • Idia Renaissance Nigeria
    Idia Renaissance Nigeria ist eine zivilgesellschaftliche Organisation, die Aktivitäten hinsichtlich Bildung und Empowerment für verschiedene Gruppen anbietet, darunter nigerianische Rückkehrende sowie Opfer von Menschenhandel.
  • Nolawi Services Äthiopien
    Nolawi Services ist eine einheimische, nicht-staatliche, gemeinnützige, humanitäre Organisation in Addis Abeba, welche Reintegrationsunterstützung für Rückkehrende anbietet sowie Hilfe für Menschen in Not, insbesondere Frauen und Kinder als auch Opfer von Menschenhandel.
  • AWO Kosovo
    AWO Nürnberg im Kosovo - Hilfe für Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie deren Familien
    Dieses Programm ist in den folgenden Bundesländern verfügbar: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • ZIRF-Länderinformationen
  • ZIRF-Counselling
    Das ZIRF-Counselling-Projekt ist ein Informationsangebot, um Sie bei der Entscheidungsfindung und der Vorbereitung einer möglichen freiwilligen Rückkehr und Reintegration zu unterstützen.

Weiterführende Informationen sind über den nachfolgenden Link einsehbar:
www.returningfromgermany.de

Eine auf Ihre persönliche Situation ausgerichtete Rückkehrberatung wird empfohlen.

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Telefon: 03601 801753
Fax: 03601 801749
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Ansprechpartner:
Frau Wietschel
Telefon 03601 801745
Telefax 03601 801749
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Sie leben als ausländische Mitbürger schon seit vielen Jahren in Deutschland, haben Freunde gefunden, arbeiten hier und fühlen sich in Deutschland akzeptiert.

Durch eine Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag der betroffenen Person. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen stellen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Aufenthaltszeiten:

  • rechtmäßiger Aufenthalt seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland,
  • bei einem erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs ist eine Aufenthaltszeit von 7 Jahren ausreichend,
  • bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Aufenthaltszeit von 6 Jahren ausreichend,
  • bei bestehender Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsange-hörigen, ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren
  • bei Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ein rechtmäßiger Aufenthalt von 6 Jahren.


Aufenthaltstitel

Der Einbürgerungsbewerber muss im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben:

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz,
  • türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Assoziationsrecht der Europäischen Union mit der Türkei haben.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.


Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (dazu zählen auch Partner und Kinder aus getrennten Beziehungen) muss aus eigenen Mitteln bestritten werden. Eine Einbürgerung bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) ist nur nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt möglich. Der Einbürgerungsbewerber muss dann aber nachweisen, dass er den Bezug dieser Leistungen nicht schuldhaft zu vertreten hat.


Straffreiheit

Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind folgende Straftaten:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze, dabei werden mehrere Strafen zusammengezählt,
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Bei laufenden Ermittlungen wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt, bis die Ermittlungen abge-schlossen sind und das Ergebnis bekannt ist.


Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Bei der Einbürgerung sollte nach Möglichkeit Mehrstaatigkeit vermieden werden. Dies geschieht durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit. Beim Verlust verlieren Sie automatisch mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, dann stellen Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates einen Antrag auf Entlassung. Solange der andere Staat nicht über die Entlassung entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.

Ausnahmen: Bürger der EU und der Schweiz, anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge


Deutschkenntnisse

Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie durch folgende Dokumente nachweisen:

  • Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses,
  • Zertifikat B1 oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
  • erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule von 4 Jahren,
  • Abschluss einer deutschen Hauptschule
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium),
  • Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder Abschluss einer deutsch-sprachigen Berufsausbildung.

Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, dann haben Sie die Möglichkeit die Sprachprüfung B 1 bei der Volkshochschule abzulegen. Diese bietet auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Übungsmaterial und einen Modelltest finden Sie unter der Internetadresse www.telc.net  - Zertifikat B 1 - Übungstest


Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Der Thüringer Volkshochschulverband führt an 8 autorisierten Prüfstellen in Thüringen, unter anderem auch an der Volkshochschule Mühlhausen, die Prüfungen zum Einbürgerungstest durch. Termine und zusätzliche Informationen können Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder über die Internetadresse www.vhs-th.de erhalten.

 

Wie läuft ein Einbürgerungsverfahren ab?

  1. Antrag
    Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde. Nach Eingang des Einbürgerungsantrages mit den entsprechenden Unterlagen, werden Ihre Angaben durch Abfragen bei den zu beteiligten Behörden geprüft z.B. Ausländerbehörde, Bundeszentralregister, Polizei, Verfassungsschutz, Jobcenter usw.

  2. Einbürgerungszusicherung
    Wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungszusicherung, die 2 Jahre gültig ist und bei Bedarf auch verlängert werden kann.

  3. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
    Jetzt können Sie sich mit der Einbürgerungszusicherung bei Ihrer Auslandsvertretung um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen. Informationen über  die Dauer des Entlassungsverfahrens und die dazu benötigten Unterlagen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Botschaft.

  4. Gebühren
    Die Gebühr für jeden Einbürgerungsbewerber beträgt 255,00 € und für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern gemeinsam  eingebürgert werden, 51,00 €.  Sie wird vor dem Empfang der Einbürgerungsurkunde fällig.
    Auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages wird eine Gebühr, entsprechend des getätigten Arbeitsaufwands, fällig.

  5. Einbürgerungsurkunde
    Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, werden Ihre Unterlagen nochmals aktualisiert und nach erneuter erfolgreicher Prüfung wird Ihnen mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.

  6. Namensänderung oder Namensangleichung
    Nach der vollzogenen Einbürgerung kann Ihr Name beim zuständigen Standesamt Ihres Wohnortes in die deutsche Form abgeändert werden z. B. der Vatersnamen kann ablegt werden oder die Schreibweise der Namen wird durch Streichung von Buchstaben vereinfacht.

  7. Beantragung des deutschen Personalausweises
    Unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde beantragen Sie beim Einwohnermeldeamt Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass.

Bei Einbürgerungsbewerbern, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, entfällt das Verfahren nach Punkt 2 und 3.

 

 

In einem  Integrationskurs werden Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung und der  Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt. Er gliedert sich in einen

  • Basis- und Aufbausprachkurs von gleicher Dauer sowie einen
  • Orientierungskurs

Ausländer/innen sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung durch Dritte in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.


Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer/innen, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird.

 

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ausländer/innen, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, sind verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und Ihnen mitgeteilt. Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kann die Verpflichtung auch durch das Jobcenter ausgestellt werden.

 

Auch Ausländer/innen, die keinen Teilnahmeanspruch besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden.

Hier können Sie sich informieren

 

Die Durchführung der Integrationskurse obliegt den durch das Bundesamt für Migration zugelassenen Trägern. Diese finden Sie hier:


Weitergehende Informationen erhalten anlässlich eines persönlichen Gesprächs.

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