Jagdgebrauchshunde

Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl verwendet werden.

Die Anforderungen an die Brauchbarkeit sind in der "Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde" vom 17.08.1992 geregelt.

Jagdpächter müssen der unteren Jagdbehörde für ihren Jagdbezirk einen brauchbaren Jagdhund nachweisen.

Was ist mitzubringen:

  • schriftlicher Nachweis
    Vordruck
  • Ahnentafel
  • Zeugnisse über bestandene Prüfungen
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