Freistellungen vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst

Die Bundesregierung hat zum 01. Juli 2011 die Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr beschlossen. Damit verlieren am 01.Juli 2011 sämtliche Verwaltungsvorschriften, die die Freistellung von Wehrpflichtigen vom Grundwehrdienst zu Gunsten der Verpflichtung zum Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz bisher geregelt haben ihre Gültigkeit.

Die Folge davon ist, dass es ab diesem Zeitpunkt eine Freistellung vom Grundwehrdienst zu Gunsten der Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz definitiv nicht mehr gibt.

Welche Auswirkungen hat das auf die Helfer im Katastrophenschutz?

Erstens:

Wer als Helfer bereits rechtskräftig freigestellt ist, muß theoretisch bis zum Ende der Ableistung seiner vierjährigen Verpflichtungszeit seinen Dienstverpflichtungen im Katastrophenschutz nachkommen. Jedoch gilt bereits jetzt schon, dass niemenad mehr zum Grundwehrdienst eingezogen wird.

Zweitens:

Am 01.Juli 2011 verlieren jegliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Selbstverpflichtung der KatS-Helfer gegenüber der Helferorganisation ergeben ihre Rechtsgrundlage. Das heißt im Klartext: Die Verpflichtungserklärung ist dann gegenstandslos.

Drittens:

Ab sofort werden im Unstrut-Hainich-Kreis keine Selbstverpflichtungen für den Dienst im Zivil-und Katastrophenschutz mit der initiierten Folge der Freistellung vom Grundwehrdienst mehr bearbeitet.

Viertens:

Davon unberührt bleiben die bestehenden ehrenamtlichen Dienstverhältnisse zwischen dem einzelnen Helfer und seiner Helferorganisation weiterhin bestehen, wenn diese von beiden Seiten in der bestehenden Form so gewollt sind.

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