Aktualisierung
Der Inhalt wird gerade überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.
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Aktuell, bis voraussichtlich Ende 2022, gibt es im Freistaat Thüringen geförderte Maßnahmen zur Altlastenbehandlung. Die Gelder des Landes werden von der Thüringer Aufbaubank nach Antrag verteilt.
Für die Erkundung von Verdachtsflächen (orientierende/detaillierte Untersuchungen) gibt es einen Fördersatz von 100%. Für nötig werdende Sanierungen sind Fördersätze von bis zu 80% möglich.
Jeder Antrag (Vorhaben) muss mind. 7.500€ betragen. Es können Untersuchungen verschiedener Flächen kombiniert werden.
Anträge, weitere Informationen und Kontakt finden Sie unter:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Altlastenfoerderung
Die Richtlinie kann unter folgendem Link direkt heruntergeladen werden:
https://www.aufbaubank.de/Download/Foerderrichtlinie-Altlasten.pdf
Ob es sich bei Ihrer Liegenschaft um eine altlastenverdächtige Fläche handelt, können Sie bei der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfragen.
Agrargesellschaft mbH Neunheilingen
Entsorgungszentrum Althaus & Sander GmbH
BAC Entsorgungswirtschaft GmbH
Bollstedter Schweinemast GmbH
Borbet Thüringen GmbH
Containerdienst & Recyclinghof Zimmermann
CREATON Produktions GmbH
Diedorfer Feuerverzinkerei GmbH
Frischei Reiser GmbH
HTM Feuerverzinkerei GmbH
Intercord Thüringen GmbH
Landwirtschaft Körner GmbH & Co. Betriebs KG
mbw Metallveredlung GmbH
MDL Mitteldeutsche Logistik GmbH
MR Menteroda Recycling GmbH
RMT Landwirtschaft KG, Hohenberger Hof
Roland Mills Ost GmbH & Co. KG
Sauenzucht Hüpstedt GmbH
SM Metalle GmbH
Thüringer Landhähnchen GbR, Hohenberger Hof
Truthahnfarm Sambach GmbH
Urlebener Mast GmbH
Vogteier Kompost GmbH
Wienerberger GmbH
Zuga GmbH
ZUGAT BT GmbH
1993 wurde die Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfall-Verordnung) erlassen. Darin war festgelegt, dass pflanzliche Abfälle nur im Ausnahmefall mit Genehmigung der zuständigen Behörde, das ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, verbrannt werden dürfen, wenn dies wegen Befalls mit Pflanzenkrankheiten zwingend erforderlich ist.
1999 wurde die 1. Verordnung zur Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung erlassen, wonach ausnahmsweise jeweils 2 Wochen innerhalb des Monats März und in der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte November unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden darf.
2009 erging die 2. Novellierung der Verordnung, in der das Land Thüringen festlegte, dass nur noch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verbrannt werden darf. Hierzu kann die Untere Abfallbehörde in der Zeit vom 15. März bis 15. April und vom 15. Oktober bis 15. November jeweils 2 Wochen bestimmen. Die Anmeldung 2 Tage vor der Verbrennung bei der Gemeinde ist entfallen. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten.
Seit August 2010 gilt die 3. Novellierung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung. In dieser Novellierung wurde die gesamte Zuständigkeit den Unteren Abfallbehörden übertragen, die dann selbst festlegen kann, ob überhaupt, wann und wie lange verbrannt werden darf. Für den Unstrut-Hainich-Kreis wurde festgelegt, dass das Verbrennen vom 15. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 erlaubt ist, dies allerdings nur, wenn die am 31.12.2014 außer Kraft tretende Pflanzenabfallverordnung verlängert wird. Lediglich an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen unzulässig.
Verbrannt werden darf nur unbelasteter, trockener Baum- und Strauchschnitt (z. B. kein Laub), welcher nicht auf gewerblich genutzten Grundstücken angefallen ist.
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwertende oder zu beseitigende Gegenstände lagert, ablagert oder behandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder bei Gefährdung der Umwelt eine Straftat. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Fallbeispiel:
Herr Mustermann entsorgt illegal 2 Säcke Hausmüll mit gefährlichen Abfällen und mehreren Säcken Textilien. Der zuständige Außendienst der Unteren Abfallbehörde wird auf den Abfall aufmerksam und schaut nach Hinweisen nach dem möglichen Verursacher. Darin befinden sich Beweismittel, mit der Adresse:
Max Mustermann
Musterstraße 99
00000 Musterhausen
Der Abfall, der ca. 20 kg wiegt, wird entsorgt und der mögliche Verursacher angehört. Eine Äußerung über diesen Vorfall erfolgte von ihm nicht.
Die einfache Entsorgung hätte dem Verursacher nach abwiegen des Abfalls keine 4 Euro gekostet. Nun kommen Verwaltungsgebühren, bare Auslagen (Fotokosten, Fahraufwand, Zustellungsurkunde) und Kosten für Bergung und Entsorgung von auf den Verursacher zu. Somit muss er für die dem Landratsamt entstandenen Kosten in Höhe von ca. 160 € aufkommen. Zusätzlich wird von der Unteren Abfallbehörde bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landkreises ein Bußgeldverfahren angeregt.
Wenn Herr Mustermann den Abfall einer geregelten Entsorgung zugeführt hätte, hätte ihn das nicht mal 4 Euro gekostet!
Die Untere Abfallbehörde ist gehalten Abfälle grundsätzlich zu entsorgen, wenn die aufgefundenen Abfälle gefährlich sind. Die Kosten, die dem Landkreis dadurch entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sind die vorgefundenen Abfälle nicht gefährlich wird der mögliche Verursacher mit einer Beseitigungsverfügung zur Beräumung aufgefordert.
Wir bitten Sie uns mitzuteilen, wenn Sie illegale Abfallablagerungen gesehen haben. Hierzu können Sie das Protokoll verwenden. Sollten Sie Hinweise auf Verursacher haben, sind diese so genau wie möglich wiederzugeben. Verursacher, denen ohne Zweifel eine illegale Müllablagerung nachgewiesen werden kann, werden entsprechen mit einem Bußgeld bestraft.