• Dienstgebäude H001

    Dienstgebäude H001, Lindenhof 1 in Mühlhausen

  • Dienstgebäude H002

    Dienstgebäude H002, Lindenhof 1 in Mühlhausen

  • Dienstgebäude H003

    Dienstgebäude H003, Lindenhof 1 in Mühlhausen

  • Dienstgebäude H004

    Dienstgebäude H004, Lindenhof 1 in Mühlhausen

  • Dienstgebäude H053

    Dienstgebäude H053, Lindenhof 1 in Mühlhausen

  • Dienstgebäude H005

    Dienstgebäude H005, Lindenhof 1 in Mühlhausen

Förderung Pakt ÖGD

Förderung aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidentenkonferenz der Bundesländer wichtige gesundheitspolitische Weichenstellungen eingeleitet, um den Öffentlichen Gesundheitsdienst strukturell zu stärken und weiterzuentwickeln.

Der „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ hat das Ziel den Öffentlichen Gesundheitsdienst in seiner ganzen Aufgabenvielfalt und auf allen Verwaltungsebenen zu fördern und zu modernisieren. Dies gilt insbesondere für den Personalaufbau in den Gesundheitsämtern, die Vernetzung unter den Ämtern und die Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Der Digitalisierung kommt im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ein besonderer Stellenwert zu. Der digitale Ausbau des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wird bis zum Jahr 2026 mit über 800 Millionen Euro gefördert. Insgesamt stellt der Bund für die Umsetzung des Paktes Mittel in Höhe von 4 Milliarden Euro zur Verfügung.

Auch der Fachdienst Gesundheit des Unstrut-Hainich-Kreises konnte in den zurückliegenden Jahren bereits vom Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst profitieren und zusätzliches Personal einstellen sowie Fortschritte auf dem Weg zum „Digitalen Gesundheitsamt 2025“ erzielen. Hierbei wurde u.a. in die Neuanschaffung digitaler Arbeitsgeräte und die Aktualisierung von Software investiert, um wesentliche digitale Strukturen und Prozesse aufzubauen. Weiterhin sollen perspektivisch Interoperabilitätsstandards zur Sicherstellung einer übergreifenden Kommunikation etabliert werden und zentral nutzbare Plattformen entstehen. Nähere Informationen zum Digitalen Gesundheitsamt 2025 finden Sie hier: https://gesundheitsamt-2025.de/.

gefördert im Rahmen des Pakt ÖGD

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logo Finanziert von der europäischen Union

Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich im Rahmen des milliardenschweren Entlastungspakets in der Energiekrise darauf geeinigt, 2023 ein Deutschlandticket für 49 Euro im Monat einzuführen, der Bundestag hat einen entsprechenden Finanzierungsplan beschlossen. Mit dem Ticket soll der öffentliche Personennahverkehr vor allem für Pendler attraktiver werden.

Auch im Unstrut-Hainich-Kreis wird das Deutschlandticket seine Anwendung finden. Gemeinsam mit den im Unstrut-Hainich-Kreis wirkenden Verkehrsunternehmen, Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH, Stadtbus-Gesellschaft Mühlhausen und Sondershausen mbH, Salza-Tours König OHG, Omnibusbetrieb Weingart und Reise-Schieck beantworten wir Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das 49 € Ticket:

Wann kommt das 49-Euro-Ticket?

Das 49-Euro-Ticket wird zum 1. Mai 2023 eingeführt und die deutschlandweit gültige Monatskarte wird ab dem 3. April verkauft.

Wie kommt man an das 49-Euro-Ticket?

Grundsätzlich gibt es das Deutschlandticket nur digital in einem monatlich kündbaren Abonnement. Die Verkehrsunternehmen im Unstrut-Hainich-Kreis haben auch in kürzester Zeit Möglichkeiten für ihre Fahrgäste geschaffen, das Deutschlandticket unkompliziert zu erwerben.

Der Link zum Abo-Portal ist über die Homepage des jeweiligen Verkehrsunternehmens erreichbar. Im Abo-Portal kann das Deutschlandticket erworben werden. Der Link ist über einen PC, Tablet oder einem Smartphone erreichbar.

In der nächsten Ausbaustufe werden die Verkehrsunternehmen das Deutschlandticket dem Fahrgast über eine eigene App bzw. Chipkarten zur Verfügung stellen Diese Stufe soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

Die Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH bietet den Fahrgästen, die über keinen Online-Zugang verfügen, zusätzlich die Möglichkeit an, am ZOB Mühlhausen und >Sondershausen sowie in den Betriebshöfen das Abo abzuschließen. Die Fahrgäste bekommen bis zur Ausreichung der Chipkarten jeden Monat ihr Ticket per Post in Papierform zugeschickt.

Es ist nicht direkt in den Bussen erhältlich.

Die Tickets sind jeweils einen Monat, vom ersten bis zum letzten Tag des Monats, gültig und werden automatisch verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Gilt das Ticket deutschlandweit im Nah- oder Regionalverkehr?

Ja, das 49-Euro-Ticket gilt deutschlandweit für Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr. Nicht eingeschlossen sind Fernverkehrs-Züge wie ICE, IC oder EC.

Dürfen weitere Personen oder Fahrräder kostenlos mitgenommen werden?

Mit dem 49-Euro-Ticket dürfen grundsätzlich keine anderen Personen mitgenommen werden - nur Kinder unter sechs Jahren fahren kostenlos mit. Das Ticket ist personengebunden und in Kombination mit einem behördlichen Ausweisdokument gültig.

Bei der Mitnahme von Fahrrädern und Hunden gelten die Tarifbestimmungen der ansässigen Verkehrsunternehmen.

Wie kann das Ticket gekündigt werden?

Das Deutschlandticket kann zum 10. eines Monats, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

Wie wird das Deutschlandticket im Schülerverkehr im Unstrut-Hainich-Kreis eingesetzt?

Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat zusammen mit den 5 Verkehrsunternehmen beschlossen, dass das Deutschlandticket für den reinen Schülerverkehr keine Anwendung findet. Das heißt, bis zum Schuljahresende fahren die Schulkinder weiterhin mit ihren vom Verkehrsunternehmen herausgegebenen Fahrausweisen. Wir haben uns aufgrund der unklaren finanziellen Lage zu diesem Schritt entschieden.

Diejenigen Schüler*innen, die bisher eine individuelle Abrechnung mit dem FD Straßenverkehr durchführen (sogenannte Selbstzahler), sollten, wenn ihre Monatskarte teurer ist als 49 €, nun auch das Deutschlandticket nutzen, da nur dieser Betrag vom Landratsamt erstattet werden kann. Das bedeutet für die Monate Mai und Juni ein Abonnement einzugehen, dass am 10.06.2023 wieder gekündigt werden müsste, wenn es nicht privat weiter genutzt werden soll. Für den Monat Juli ist für die eine Woche vor den Sommerferien eine Wochenkarte abrechenbar. Die Monatstickets werden vorerst als Papierticket mit einem QR-Code herausgegeben.

Das Deutschlandticket ist personenbezogen und damit nur mit einem behördlichen Ausweisdokument gültig. Wir haben uns dazu entschlossen für diesen individuellen Schülerverkehr Schülerausweise im Zusammenhang mit den Tickets anzuerkennen. Schülerausweise werden in den jeweiligen Schulen der Kinder ausgestellt. Außerhalb des Unstrut-Hainich-Kreises wird aber ein behördliches Ausweisdokument benötigt.

Klimaschutzkonzept

Ziel des Klimaschutzkonzeptes
Im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuklearer Sicherheit will der Landkreis das Thema Klimaschutz langfristig in der Landkreisverwaltung und im Landkreis etablieren.

Hauptziel der Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes im Unstrut-Hainich-Kreis ist es, den lokalen Klimaschutz zu unterstützen, indem er auf eine konzeptionelle Grundlage gestellt wird: hierzu gehören u.a. Bestandsaufnahme, Erkennen der Gestaltungsmöglichkeiten, Beteiligung, Maßnahmenvorschläge und Öffentlichkeitsarbeit.

Im Konzept sollen kurz-, mittel- und langfristige Zielsetzungen zur Treibhausgas-Reduzierung definiert werden, Potenziale zur Energieeinsparung abgeleitet sowie Prioritäten und Handlungsschwerpunkte festgelegt werden.


Projektübersicht

Förderkennzeichen:
67K18888

Projektleiter:
Felix Freitag

Bewilligungszeitraum:
01.04.2022 bis 15.06.2024

Vorhabenthema:
KSI: Schaffung einer Personalstelle für die Erstellung und Umsetzung eines Klimaschutzkonzeptes in der Landkreisverwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises für die eigenen Zuständigkeiten


Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzinitiativen ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso, wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

Weitere Informationen zur nationalen Klimaschutzinitiative können auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums unter www.klimaschutz.de oder auf der Seite des Projektträgers unter https://www.z-u-g.org/nki/ eingesehen werden.

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Kontaktdaten | Fachberatung Tagespflege

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Jugend und Bildung
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Wir sind für Sie da:

Frau Constanze Burkhardt
Tel.: +49 3601 802289
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Frau Christina Seigis
Tel.: +49 3601 802288
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Frau Anja Ganß
Tel.: +49 3601 801029
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Unsere Aufgaben sind:

  • Zahlung von Pflegegeld bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien
  • Bearbeitung der Anträge auf Zuschüsse und einmalige Beihilfen
  • Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen
  • Festsetzung von Kostenbeiträgen / Kostenbeteiligung bei der Gewährung von stationären und teilstationären Hilfen sowie vorläufigen Schutzmaßnahmen

 

Ihr Ansprechpartner:

Frau Güntsch
Tel.: 03601/802213

Frau Weber
Tel.: 03601/802350

Frau Schramm
Tel.: 03601/801905

Frau Deidersen
Tel. 03601/802352

Frau Rothenburger
Tel.: 03601/802272

Meldeformular für positiv getestete Personen (PCR-Test)

PCR-Test positivSie wurden positiv auf das Coronavirus getestet?

Wenn Sie per PCR, vergleichbarem PoC-NAT-Test oder einem Antigen-Test positiv auf das neuartige Coronavirus getestet wurden, besteht für Sie eine Absonderungspflicht von längstens 10 Tagen, ausgehend vom Tag nach der Positivtestung. Dem Arbeitgeber gegenüber können Sie das positive PCR-Ergebnis bzw. die Bescheinigung der Teststelle über den positiven Antigentest als Nachweis vorlegen.

Wird dennoch nach positivem PCR-Testergebnis ein Bescheid als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber benötigt, nutzen Sie bitte nachfolgenden Link zum Meldeformular (https://cmsfs.de/unstrut-hainich-kreis-kontaktformular), um dem Gesundheitsamt weitere Informationen zu Ihrer persönlichen Situation mitzuteilen.

Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist frühestens nach Ablauf von fünf Tagen bei mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit möglich. Eine Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist nicht mehr generell vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen.

Eine Ausnahme besteht dahingehend bei Beschäftigten in medizinischen und Pflegeeinrichtungen. Für eine Tätigkeitsaufnahme vor Ablauf der 10 Tage ist eine negative Testung erforderlich. Wir bitten darum, das Ergebnis per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu übermitteln.

Falls Sie einen digitalen Genesenen-Nachweis benötigen, können Sie diesen unter Vorlage Ihres positiven PCR-Ergebnisses oder Ihres Absonderungsbescheides in einer Apotheke erhalten.

Der Fachdienst Gesundheit bedankt sich für Ihre Geduld und wünscht allen Erkrankten gute Besserung!

 

Zum Onlinemelde-Formular...Zum Online-Meldeformular...

 


Ausfüllhinweise

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Pflichtfelder aus. Andernfalls kann das Meldeformular nicht abgesendet werden.
Felder, in denen ein Datum einzutragen ist (bspw. Wann wurde der aktuelle positive PCR-Test durchgeführt?) können über den Kalender befüllt werden. Alternativ ist die manuelle Zahleneingabe möglich. Nach der Eintragung der Ziffern betätigen Sie zwei Mal die Enter-Taste.
Für den Fall, dass Sie in einem Ortsteil einer Kommune wohnhaft sind, ergänzen Sie den Namen des Ortsteils im dazugehörigen Eingabefeld (Beispiel - Wohnort: Vogtei - Ortsteil: Niederdorla).
Sollte der PCR-positiv-Getestete über einen gesetzlichen Vertreter bzw. einen gesetzlichen Betreuer verfügen, sind die Kontaktdaten dieser Person an der entsprechenden Stelle einzutragen. Persönliche Anmerkungen (bspw. eine Zustellung des Quarantänebescheids per Post wird gewünscht) oder Fragen an das Gesundheitsamt notieren Sie bitte im dafür vorgesehenen Notizfeld.
Bei Rückfragen zum Formular selbst bzw. bei technischen Problemen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner unter folgender Rufnummer: 03601-802359.

Kinder- und Jugendschutz im Unstrut-Hainich-Kreis

Unser oberstes Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Missbrauch und/oder (sexueller) Gewalt zu schützen. Das Wohl des Kindes steht dabei an oberster Stelle.

Im Kinder- und Jugendschutz geht es sowohl um Prävention, als auch um Intervention. Zu ersterem zählen u.a. Beratung, Aufklärung, Information, methodische Schulungen usw.

Wichtig ist es, problematische Situationen, Lebensumstände und Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen, im Kontext ihres Aufwachsens und ihrer Erziehung, so früh wie möglich zu erkennen und entsprechend darauf zu reagieren. Nur so kann es überhaupt gelingen, das Risiko für die Gefährdung des Kindeswohls, zu minimieren.

Als direkter Kontakt vor Ort sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn es um das Aufzeigen und Vermitteln geeigneter Hilfsangebote geht.

In der Netzwerkkoordinierung für alle „Insoweit erfahrene Fachkräfte“ (IseF) zum Thema „Kindeswohl“ streben wir eine enge Zusammenarbeit mit und zwischen allen Einrichtungen und Fachkräften an, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Hierzu zählen u.a. Kita – Fachberatung, Allgemeine Soziale Dienst (ASD), Schulsozialarbeit, Netzwerkkoordination Frühe Hilfen, Kinder- und Jugendschutzdienst, Suchthilfe, Vereine und Verbände usw.

Wir laden Sie als Eltern, Verwandte, Erziehungsbeauftrage, Personensorgeberechtigte, Erzieher*innen aus Kindertagesstätten und erzieherischer Einrichtungen (Kinder- und Jugendheimen), Tagesmütter, Lehrer*innen, Multiplikator*innen und Fachkräfte ein, sich jederzeit an uns zu wenden und Ihr Recht auf Unterstützung geltend zu machen.

Ihre Ansprechpartnerin:
Karolin Hochheim
Tel.: 03601 801018
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Informationen zum Maserschutz

Nach dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften zweimal gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz nachweisen. (§ 20 Absatz 8 IfSG)


Dazu folgende Hinweise:

Was ist ein Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes?

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Welche Personengruppen und Einrichtungen sind betroffen?

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
    1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
    2. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    3. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  2. Personen, die bereits vier Wochen
    1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden (Kinderheime) oder
    2. in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern), und
  3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
    Neben den bereits aufgezählten Einrichtungen (§ 33 und 36) handelt es sich um Beschäftigte der folgenden medizinischen Einrichtungen:
    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
    12. Rettungsdienste.


Bei diesen medizinischen Einrichtungen sind nur Beschäftigte betroffen, Patientinnen und Patienten nicht. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung älterer Menschen sind grundsätzlich nicht betroffen.

 

Aufgaben der Leitungen der vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 20 Abs. 9 IfSG:

Personen, die erst in der Einrichtung betreut oder tätig werden wollen
Personen, die in Kindergärten, Schulen oder anderen vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig werden wollen, müssen gegenüber der Einrichtungsleitung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis eines  ausreichenden Masernschutzes erbringen. (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG)

Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen vorgelegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG) 

Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen kann, darf nicht in den vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder beschäftigt werden. (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG)

Eine Person, die keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen kann, darf in den vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen nicht tätig werden. (§ 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG)

Der Nachweis ist gem. dieser Regelung VOR Aufnahme der Tätigkeit bzw. Betreuung vorzulegen.  Liegt er nicht vor, darf die Person nicht tätig bzw. betreut werden.  Als Ausnahmen kommt ein Lieferengpass des Impfstoffs in Betracht (§ 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG) bzw. wenn die Person einer Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegt (Satz 9). Nur in diesen Fällen ist das GA zu benachrichtigen, wenn kein Nachweis vorliegt. Hier ist dann eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Impfschutzes zu gewähren.

Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach  § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG gilt unmittelbar, ohne dass dieses vom Gesundheitsamt angeordnet werden muss. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten (s.u.) und können der Einrichtungsleitung auferlegt werden.

Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Masernschutznachweis oder ohne ärztlichen Bescheinigung einer Kontraindikation in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG). Allerdings stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße (nicht aber mit einem Betretungsverbot) geahndet werden. 

Bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Kontraindikation ist gegenüber der Einrichtungsleitung innerhalb von 4 Wochen, nachdem es der Person möglich war, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern zu erlangen, ein Nachweis über den bestehenden Masernschutz zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen vorgelegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 9a IfSG)

 

Personen, die zum 01.03.2020 bereits in der Gemeinschaftseinrichtung betreut oder tätig waren
Für bestimmte Personengruppen
(Kinder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Kindergärten, Schulen, Kindertagespflege), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden bzw. in diesen beruflich tätig waren, gilt eine Übergangsfrist für den Masernschutznachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022.

Die Personengruppen haben bis zum 31.07.2022 gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zum 31.07.2022 erbracht, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 10 IfSG)

Während Personen, die zuvor nicht in der Einrichtung betreut oder tätig waren, nicht betreut oder tätig werden dürfen, auch ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt (mit der Ausnahme, dass Personen, die einer Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen, auch ohne Nachweis betreut werden dürfen), haben Sie als Einrichtungsleitung mit der Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt in Bezug auf diese Personen also Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt; es besteht kein automatisches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (s.u. zu den Befugnissen des Gesundheitsamtes).

Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung bzw. -unterkunft betreut werden oder untergebracht sind, haben gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes entweder innerhalb von 4 weiteren Wochen zu erbringen, oder bis zum Ablauf des 31.07.2022 - wenn sie am 01.03.2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind. (§ 20 Abs. 11 IfSG)

Wird der Nachweis nicht termingerecht erbracht, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

 

Befugnisse der Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 12 IfSG:
Nach Eintreffen der Meldung einer Einrichtungsleitung im Gesundheitsamt über einen nicht erbrachten Masernschutznachweis oder über bestehenden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Masernschutznachweises muss das Gesundheitsamt die säumige Person, unter Setzung einer angemessenen Frist von 4 Wochen, zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern und zur Vorlage eines ausreichenden Masernschutznachweises auffordern. Sollten zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste der beiden Impfungen innerhalb von 4 Wochen zu erbringen, der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach weiteren 3 Monaten vorzulegen. (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG) 

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. (§ 20 Abs. 12 Satz  2 IfSG)  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene entsprechende Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) 

Wenn der Masernschutznachweis nicht innerhalb der gesetzten  Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden, muss aber zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG) 

Wenn eine Person innerhalb der gesetzten Frist keinen ausreichenden Masernschutznachweis vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann das Gesundheitsamt der Person untersagen, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt erteiltes entsprechendes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) 

Einer Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die dem Betrieb von Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen dienenden Räume zu betreten. (§ 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG)

Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die dem Betrieb von Heimen oder von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern dienenden Räume zu betreten.  (§ 20 Abs. 12 Satz 6 IfSG) 

 

Ordnungswidrigkeiten:
Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 7b IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Person ohne ausreichenden Masernschutz bzw. Kontraindikation betreut, beschäftigt oder in einer betreffenden Einrichtung tätig wird.

Ordnungswidrigkeiten begehen

  • die zur Vorlage des Masernschutznachweises aufgeforderten Person oder Sorgeberechtigten, wenn sie den Masernschutznachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
  • die Personen, die gegen ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot zuwiderhandeln,
  • die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen, die Personen dulden, denen ein Betretungsverbot auferlegt wurde oder die Personen beschäftigen, für welche ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.   

Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG (Personen, die erst in der Einrichtung betreut oder tätig werden wollen und keinen Nachweis vorgelegt haben) gilt unmittelbar, ohne dass dieses vom Gesundheitsamt angeordnet werden muss. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten und können der Einrichtungsleitung auferlegt werden.

Davon zu trennen sind die Befugnisse des Gesundheitsamtes nach § 20 Absatz 12 IfSG. Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 12 Satz 4 IfSG gilt nicht unmittelbar, sondern erst dann, wenn es vom Gesundheitsamt angeordnet wird (Personen, die bereits zum 01.03.2020 in der Einrichtung tätig oder betreut waren). Personen handeln erst dann ordnungswidrig, wenn sie der Anordnung des Gesundheitsamtes zuwiderhandeln. Ohne Anforderung des Gesundheitsamtes nach § 20 Absatz 12 IfSG liegt auch (noch) keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 7d IfSG vor.  

Gemäß § 73 Absatz 2 IfSG können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d mit einer Geldbuße bis 2.500 € geahndet werden.

Das Bußgeld bis 2.500 €  Höhe kann jedes Schuljahr erneut durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden, da der Beginn eines Schuljahres als erneute Ordnungswidrigkeit gilt.

Zusätzlich wird auf die Ausführungen zum Masernschutzgesetz auf der Informationsseite des BMG unter www.masernschutz.de verwiesen.

Meldung nach § 20 IfSG - „Masernschutzgesetz“

SpritzeMit § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für nach 1970 geborene Personen, die in bestimmten medizinischen und Gemeinschaftseinrichtungen tätig, betreut oder untergebracht sind bzw. werden wollen die Pflicht, der Leitung der Einrichtung einen Nachweis über die Immunität gegen Masern vorzulegen.

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet und personenbezogene Daten zu übermitteln.

Um die Kommunikation zum Gesundheitsamt möglichst einfach zu gestalten, hat der Unstrut-Hainich-Kreis eine E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingerichtet.

Zur datensicheren Übermittlung von personenbezogenen Daten bitten wir die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ausschließlich das Meldeformular (nicht die E-Mail-Adresse) zu nutzen.

Ausführliche Informationen zu den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sowie dem Ablauf des Verfahrens erhalten Sie hier.

 

Zum Meldeformular...Meldeformular nach dem Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG)

Grundsicherung

... wird ergänzt

Ukraineflüchtlinge

Dienstgebäude H 001 | Standort der Ausländerbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises

Im Hinblick auf die derzeitige Situation von ukrainischen Staatsangehörigen, welche in die Bundesrepublik einreisen, steht Ihnen die Ausländerbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises als Ansprechpartner zu aufenthaltsrechtlichen Fragen unter 03601 801735 oder per Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

 

 

 

 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erarbeitet derzeit aufenthaltsrechtliche Regelungen, welche unter dem nachfolgenden Link einzusehen sind:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/ukraine/topthema-ukraine-artikel.html

Personen, die nach § 24 AufenthG wegen Krieges in ihrem Heimatland aufgenommen werden, haben nach entsprechender Registrierung durch die Ausländerbehörde einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuch.

Haben Sie bereits ukrainische Geflüchtete bei sich aufgenommen? Dann füllen Sie bitte unser eingestelltes Formular aus und übersenden dieses (mit Passkopien der aufgenommenen Personen) an die oben genannte E-Mail-Adresse.

Sie erhalten dann einen Termin zur Registrierung.

exurl symbolZum Registierungsformular...

Wenn Sie Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen möchten und Menschen auf der Flucht bei sich aufnehmen wollen, wurde diesbezüglich eine Anlaufstelle zur Bündelung der Informationen eingerichtet.

Bitte füllen Sie hierfür unser Formular aus und senden es an die oben genannte E-Mail-Adresse.

exurl symbolZum Formular...

Im Flyer erhalten Sie ausführliche Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine.

exurl symbolZum Info-Flyer...

Im Flyer erhalten Sie ausfürliche Informationen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen in Thüringen.

exurl symbolZum Info-Flyer...

Der Thüringer Volkshochschulverband e.V. (TVV) hat eine Hotline für die in Thüringen angekommenen Geflüchteten aus der Ukraine zu Fragen der Sprachförderung eingerichtet.

Das Angebot des TVV können Sie über folgenden Link einsehen:
https://www.vhs-th.de/sprachfoerderung-ukraine

„Germany4Ukraine“ ist als gemeinsames Produkt aller Ministerien, nachgeordneten Behörden und durch das BMI bestätigter Hilfsorganisationen entwickelt worden.

https://www.germany4ukraine.de/

Aufgaben des Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises

Schutz vor Tierkrankheiten, Tierseuchen und Zoonosen

Der Fachdienst ist zuständig für die Bekämpfung ansteckender Krankheiten bei Tieren, Tierseuchen und von Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragen werden können (Zoonosen).

Dies dient in der Hauptsache dem Schutz des Menschen und der Tierhaltungen und andererseits einer wirtschaftlichen Tierproduktion.

Der zweite große Aufgabenbereich des Fachdiensts besteht in der Überwachung der Lebensmittelproduktion, des Lebensmittelhandels und des Handels mit Bedarfsgegenständen, welche in Kontakt zur Haut kommen.

Auch diese Tätigkeit dient vorrangig dem Schutz der menschlichen Gesundheit.

Der dritte große Bereich ist der Tierschutz in Umsetzung des Tierschutzgesetzes, das verlangt, dass im Umgang mit Tieren gewisse ethische Grundsätze zu beachten sind. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Tiere. Aber auch hier spielt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Tierproduktion eine Rolle, da man nur von tierschutzgerecht gehaltenen und betreuten Tieren eine gute Leistung erwarten kann.

 

Hauptbereiche der staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich im Fachdienst

  • Tierseuchenbekämpfung
  • Tierische Nebenprodukte
  • Tierschutz
  • Arzneimittel, die bei Tieren angewandt werden
  • Hygiene bei Lebensmitteln tierischer Herkunft: rotes Fleisch (Rind, Schwein, etc.), weißes Fleisch (Geflügel), Milch, Eier, Fisch, etc.
  • Überwachung der Unbedenklichkeit von im Handel befindlichen Bedarfsgegenständen, welche Hautkontakt haben

 

Beispiele für die Tätigkeiten in den jeweiligen Bereichen

Tierseuchenbekämpfung

  • Vollzug und Ermittlungen im Rahmen des Tierseuchenrechts, z.B. bei Seuchenverdachtsfällen
  • Tierseuchennotstandspläne, Erarbeitung und Umsetzung
  • Überprüfung landwirtschaftlicher Betriebe z. B. gemäß der Schweinehaltungshygiene-Verordnung
  • Organisation verschiedener Bekämpfungsverfahren (z.B. zu BHV1, Leukose, Brucellose und BVD/MD bei Rindern, Aujeszkyscher Krankheit bei Schweinen)
  • Epidemiologische Erhebungen (z.B. der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation, Tollwut-Screening beim Wild)
  • Tierische Nebenprodukte (Tierkörper von verendeten Tieren, Speiseabfälle)
  • Überwachung der korrekten Entsorgung und sonstigen Behandlung von tierischen Nebenprodukten
  • Überwachung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte behandeln

 

Tierschutz
Kontrollen im Rahmen des Tierschutzgesetzes und der spezifischen Tierschutz-Verordnungen (z. B. Überprüfung von Tierhaltungen, Beteiligung an Genehmigungsverfahren, Stellungnahmen bei Fragen zur Kampfhunde-Problematik)

 

Abfertigung und Überwachung von nationalen und internationalen Tiertransporten

  • Arzneimittel, die bei Tieren angewandt werden
  • Vollzug des Tierarzneimittelrechts
  • Kontrollen in tierärztlichen Hausapotheken
  • Kontrollen bei landwirtschaftlichen Betrieben und sonstigen Anwendern von Tierarzneimitteln
  • Ermittlungen und Gutachten bei Verdacht auf Verstöße

 

Hygiene bei Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft

  • EU-Zulassungen
  • Hygieneüberwachung in den EU-zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
  • Beratungstätigkeiten, gutachterliche Stellungnahmen
  • fachliche Aufsicht über das Fleischhygienepersonal
  • Überprüfung von Milchkammern in landwirtschaftlichen Betrieben
  • Überwachung von Großküchen (z.B. Altenheimen und Krankenhäusern) und anderen Lebensmittelbetrieben in Zusammenarbeit mit der Abt.2

 

Sonstige Aufgaben von größerer Bedeutung

  • Nationaler- und internationaler Handelsverkehr mit Tieren und Lebensmitteln
  • Bescheinigungen für nationalen und internationalen Verkehr mit Tieren und Waren tierischer und pflanzlicher Herkunft
  • Behördliche Beobachtung von Tieren, die nach Deutschland eingeführt wurden
  • Überwachung des Viehhandels in den landwirtschaftlichen Betrieben

 

Kontakt:

Gebäude H004
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Telefon +49 3601 802522
Fax +49 3601 802521
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Sie haben Bedenken, ob eine Tierhaltung den gesetzlichen Ansprüchen entspricht. Hier gibt es ein Formular, in welchem Sie Ihre Beobachtungen eintragen können, so dass der Fachdienst tätig werden kann.

Projektaufruf zur Beantragung von Mikroprojekten im Jahr 2023

Der Unstrut-Hainich-Kreis bezuschusst nichtinvestive Projekte zur Förderung von Familien und des Zusammenlebens der Generationen aus Mitteln des Landesprogramms Familie/Solidarisches Zusammenleben der Generationen in seinem Kreisgebiet. Projektinhalte können sich in folgenden Handlungsfeldern bewegen:

  1. Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  2. Entwicklung und Umsetzung alternativer Mobilitätslösungen,
  3. Bildung im familiären Umfeld, inkl. Freizeit- und Erholungsangebote,
  4. Beratung, Unterstützung und Information,
  5. Wohnumfeld und Lebensqualität,
  6. Dialog der Generationen.

Alle förderfähigen Angebote im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" sind in einem Angebotskatalog zusammengefasst. Hier werden alle Handlungsfelder sowie die Indikatoren der Lebensqualität beschrieben und die Angebote entsprechend der zugrundeliegenden Systematik aufgeführt. Der Angebotskatalog ist damit eine Orientierungs- und Planungshilfe für die Akteure vor Ort.

Besondere Bedarfslagen bestehen für folgende Projektgegenstände im Unstrut-Hainich-Kreis:

  1. wohnortnahe Freizeitangebote im ländlichen Raum für Kinder und Jugendliche, ihre Familien und mit generationenübergreifender Ausrichtung,
    insbesondere auch während der Schulferien,
  2. Entwicklung bzw. Umsetzung alternativer Mobilitätslösungen,
  3. Angebote zur Entlastung von Sorgeberechtigten - sowohl bei der Kindererziehung, als auch bei der Pflege von Angehörigen, z. B. ehrenamtliche Betreuungsangebote für Kinder,
  4. Information, Aufklärung und Vernetzung von Unternehmen zur Förderung der betrieblichen Gesundheitsförderung,
  5. Angebote zur Gesundheitsprävention für Kinder, Familien, Erwachsene und Alte im ländlichen Raum (von Informations- über Schnupperangebote bis hin zu generationsübergreifenden Kursen zur Entspannung oder Bewegung, z. B. Familiensporttreff),
  6. Medienbildung und Medienkompetenz.

Förderfähige Projektgegenstände sind jedoch nicht auf die vorstehenden sechs besonderen Bedarfslagen (a) bis f)) begrenzt. Weitere Projektinhalte aus den oben aufgeführten sechs Handlungsfeldern (1. bis 6.) können aus dem Landesprogramm bezuschusst werden.

Projektanträge sind spätestens bis zum 28.02.2023 beim:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachbereich Familie, Jugend, Soziales und Gesundheit
Stabsstelle Sozialplanung
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

einzureichen. Über die Bewilligung entscheidet der Kreisausschuss des Kreistages auf Basis der Votierungsempfehlungen des Fachbeirates für mehr Chancengerechtigkeit.

Zu beachten ist, dass gemäß Ziffer 5.3 der förderbegründenden Richtlinie LSZ

  1. die Förderung individueller Leistungsansprüche von Bürgern sowie
  2. von Maßnahmen, Angeboten und Einrichtungen, die nach anderen rechtlichen Regelungen und Förderprogrammen des Freistaats Thüringen förderfähig sind, ausgeschlossen sind. Hierzu gehören insbesondere:

ba) die überregionale Familienförderung auf der Grundlage des ThürFamFöSiG,
bb) die Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“,
bc) die Richtlinie zur Umsetzung des Fonds „Frühe Hilfen“,
bd) die Richtlinie „Landesprogramm Kinderschutz“,
be) die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der schulbezogenen Jugendsozialarbeit“,
bf) die Richtlinie „Landesjugendförderplan“,
bg) die Richtlinie „Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit“,
bh) die Förderung nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz,
bi) die Richtlinie zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen und der Selbsthilfe im Freistaat Thüringen sowie
bj) die Vergabegrundsätze der Thüringer Ehrenamtsstiftung für die Förderung des Ehrenamtes.

 

Zur Klärung, ob Projektideen förderfähig sind, wird potentiellen Antragstellern empfohlen, diese kurz mit der Stabsstelle Sozialplanung abzustimmen. Darüber hinaus ist im Antrag darzulegen, wie das Projekt trotz möglicher Kontaktbeschränkungen im Kontext von SARS-CoV 2 durchgeführt werden kann.

 

Umfang und Höhe der Förderung
Es können Personal-, Sach- und Honorarausgaben bis zu einer maximalen Höhe von 6.000,00 Euro für Projekte im Kreisgebiet beantragt werden. Vom Antragsteller sind Eigenmittel i. H. v. mindestens fünf Prozent zu erbringen. Insofern das Projektziel/die Projektziele und die Umsetzung des Projektes nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Unstrut-Hainich-Kreis realisiert werden können, wird der Landkreis grundsätzlich eine 100%-Förderung bewilligen können.

 

Wer ist antragsberechtigt?
gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie Städte und Gemeinden

 

Förderzeitraum
frühestmöglicher Projektstart: 01.04.2023
Ende des Förderzeitraums: 31.12.2023

 

Förderquelle & Bewilligungsbehörde
Die Mikroprojekte werden durch das TMASGFF aus Mitteln des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ gefördert.
Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis ist die Bewilligungsbehörde zur Weiterreichung der Landesmittel an die Antragsteller (Letztempfänger).

 

Förderrichtlinie
Richtlinie zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (Richtlinie LSZ)

 

Ansprechpartnerin für (potentielle) Antragstellende
Für weiterführende Informationen und Beratungen zu Antragstellungen und zur Förderungsfähigkeit von Projekten wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachbereich Familie, Jugend, Soziales und Gesundheit
Stabsstelle Sozialplanung
Maria Klein
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601 802082
Telefax: 03601 80132082
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Downloads

exurl symbolAngebotskatalog 2023

exurl symbolAntragsformular Mikroprojekte UHK

exurl symbolRichtlinie LSZ (nur informativ)

Der Fachdienst Straßenverkehr

Die Mitarbeiter unseres Fachdienst finden Sie am Lindenhof 1 in Mühlhausen. Wir sind für verschiedene Aufgabengebiete zuständig:

  • Die Fahrerlaubnisbehörde befasst sich mit allen Belangen zu Ihrer Fahrerlaubnis (Fahrschulantrag, Umschreibung, Ergänzung, Neuerteilung,…), der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Ihrer Fahrerkarte, wenn Sie Berufskraftfahrer sind.
  • Im Bereich der KFZ-Zulassung werden alle Vorgänge rund um Ihr Fahrzeug bearbeitet (Zulassung, Abmeldung, Umschreibung, besondere Kennzeichen,…).
  • Die Verwaltung der Schülerbeförderung kümmert sich um die Gewährleistung von Beförderungsmaßnahmen von Schülern sowie die finanzielle Förderung von Familien.
  • Die Straßenbauverwaltung des Landkreises ist ebenfalls im Fachdienst Straßenverkehr angesiedelt (Unterhaltung und Erhaltung der kreiseigenen Straßen in der Baulast des Unstrut-Hainich-Kreises).
  • In der Straßenverkehrsbehörde wird alles zu den Themen Baustellen an Straßen, Verkehrszeichen, Ausnahmegenehmigungen von der StVO, Güterverkehr, Taxi-/ Mietwagen,… bearbeitet.

 

Ihre Anfragen und Anliegen können Sie nur mit Terminvereinbarung bei uns vortragen. Nutzen Sie dazu bitte die elektronische Terminvergabe in den Bereichen KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnis.

Für die übrigen Themengebiete wählen Sie sich bitte über die 03601/ 800 ein.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmiung (orangener Parkausweis)

Voraussetzungen nach VwV-StVO 11/2021

  • RN 134
    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

  • RN 135
    Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.

  • RN 136
    Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

  • RN 137
    Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.

Landschaftspläne

Die Landschaftspläne liegen bei der Naturschutzbehörde vor und können zu den Sprechzeiten oder nach Voranmeldung eingesehen bzw. ausgeliehen werden.

Der Landschaftsplan der Stadt Mühlhausen liegt als aktueller Plan mit Stand 06/2021 digital vor und kann hier heruntergeladen werden.

Unterhaltsvorschuss (UVG)

I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

• ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
• von seinem Ehegatten/ Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder
• dessen Ehegatte/ Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und


b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe

• Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
• wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn zusätzlich

a) das Kind

• keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
• durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

b) der allein erziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 EUR verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

3. Ausländische Kinder:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

 

II. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt
  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z:b. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder
  • das Kind und der allein erziehende Elternteil in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe, z.B. Mutter-Kind-Einrichtung, untergebracht sind
  • von z.B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
  • wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 EUR brutto hat.

 

III. Wie hoch ist die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
  • für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
  • für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 01.01.2023):

  • für Kinder unter 6 Jahren 437,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 502,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 588,00 EUR

2. Von diesen Beträgen wird für die Bemessung des Unterhaltsvorschusses jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 250,00 EUR voll abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder unter 6 Jahren 187,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 252,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 338,00 EUR


3. Erhält das Kind bzw. der allein erziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod des Stiefelternteils Waisenbezüge. So sind diese von dem Unterhaltsvorschuss abzuziehen.

4. Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:
Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen.

Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z.B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z.B. Ausbildungsvergütungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen.

Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einkünfte z.B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten o.ä.

 

IV Wie bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

1. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Die benötigten Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Formularen sowie dem Merkblatt für Unterhaltsvorschuss.

3. Nach Ablauf der Befristung des Unterhaltsvorschussbescheides ist die Vorlage des Überprüfungsbogens notwendig. Diesen finden Sie ebenfalls bei den nachfolgenden Formularen.

 

Formulare

Aktuelle Informationen zu Fördermöglichkeiten zur Altlastenbehandlung

Aktuell, bis voraussichtlich Ende 2022, gibt es im Freistaat Thüringen geförderte Maßnahmen zur Altlastenbehandlung. Die Gelder des Landes werden von der Thüringer Aufbaubank nach Antrag verteilt.

Für die Erkundung von Verdachtsflächen (orientierende/detaillierte Untersuchungen) gibt es einen Fördersatz von 100%. Für nötig werdende Sanierungen sind Fördersätze von bis zu 80% möglich.

Jeder Antrag (Vorhaben) muss mind. 7.500€ betragen. Es können Untersuchungen verschiedener Flächen kombiniert werden.

 

Anträge, weitere Informationen und Kontakt finden Sie unter:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Altlastenfoerderung

 

Die Richtlinie kann unter folgendem Link direkt heruntergeladen werden:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Download/Foerderrichtlinie-Altlasten.pdf

 

Ob es sich bei Ihrer Liegenschaft um eine altlastenverdächtige Fläche handelt, können Sie bei der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfragen.

Informationen zu privaten, nichtöffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen

Bisher waren Veranstalter in der akuten Pandemiezeit verpflichtet, eine geplante private bzw. nichtöffentliche oder öffentliche Veranstaltung mindestens 10 Tage vor Termin gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Mit der Neufassung der ThürSARS-CoV-2-Maßnahmenverordnung im Frühjahr 2022 ist diese Anzeigepflicht entfallen. Darüber hinaus gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr für Gäste und Besucher. Auch kann auf die Erstellung und Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes bei der zuständigen Behörde verzichtet werden.

Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen wird dennoch empfohlen, geeignete Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und die AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen, regelmäßig lüften), insbesondere bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, umzusetzen.

g im EinzelhanSchwellenwert 150 im Unstrut-Hainich-Kreis überschritten, ab Samstag (15.05.2021) kein Terminkauf mehr möglich

Ab Samstag, den 15. Mai 2021, treten im Unstrut-Hainich-Kreis weitergehende Eindämmungsmaßnahmen der bundesrechtlichen Notbremse in Kraft, die ab Überschreiten des Schwellenwertes von 150 greifen. Denn die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen pro 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) liegt seit Dienstag erstmalig seit Mitte März wieder über 150.

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Websiteverwendet die Software Eye-Able® der Firma Web Inclusion GmbH,um Nutzern*inneneine barriere-reduzierte Ansicht der visuellen Inhalte zu ermöglichen. Eye-Able® hilft,die Website an die individuellen Bedürfnisse der Besucher*innen anzupassen.

Zum Funktionsumfang von Eye-Able® gehören

  • eine adaptive Schriftvergrößerung,
  • eine freieAnpassung der Farbkontraste,
  • ein Blaufilter,
  • eine Vorlesefunktion mit integrierter Tastatur-Navigation,
  • eine Kompensation von Farbschwächen sowie
  • weitere Funktionen für eine individuelle Ansicht der Website

Zur Bedienung kann das zugehörige Menü über einen Klick auf das Eye-Able®-Icon oder mit dem Tastaturkürzel „ALT + 1“ geöffnet werden. Alle Funktionen können auch mit der Tastatur gesteuert werden (Anleitung über „ALT + F1“).

Mehr Informationen finden Sie unter:www.eye-able.com

Hortanmeldung und Hortgebühren

Für weitere Fragen oder Anregungen zum Thema Hort stehen wir Ihnen gern telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Unsere Ansprechpartnerinnen hierfür sind:

  • Frau Sugijanto
    Telefon: 03601/802623

  • Frau Hesse
    Telefon: 03601/802622

  • Frau Hengerer
    Telefon: 03601/802621

Sie können uns ebenfalls über folgende E-Mail erreichen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

exurl symbolHortgebührensatzung

exurl symbolHinweisblatt für Eltern

exurl symbolHortnutzungsgebühren (Gebührentabelle)

exurl symbolAntrag auf Ermäßigung der Hortgebühren

exurl symbolBestätigung des Besuches einer Kindertagesstätte Geschwisterkind

exurl symbolSEPA-Lastschriftverfahren

exurl symbolInformationen zum Einzug von Hortgeühren für 2024

Nachträglicher Eintrag einer Begleitperson

Allgemeine Informationen:
Sie haben bereits einen Fahrschulantrag für das begleitete Fahren mit 17 in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Nun möchten Sie eine weitere Begleitperson(en) eintragen lassen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • ausgefüllte Anlage 1 (Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung
  • ausgefüllte Anlage 2 (Anlage zum Antrag zur Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ - Begleitperson) mit Unterschrift und Führerscheinkopien der Begleiter

Gebühr: 12,00 € pro Begleitperson, ggf. für zusätzlichen Führerschein 10,00 €


Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Fahrschulwechsel

Allgemeine Informationen:
Sie haben bereits einen Fahrschulantrag, unter Benennung einer Fahrschule, in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Aus persönlichen Gründen möchten Sie die Fahrschule wechseln.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel

Gebühr: 12,80 €


Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Landratsamt erweitert digitales Service-Angebot

Onlineterminvergabe Landratsamt Unstrut-Hainich-KreisMit der Einführung einer Online-Terminvergabe ab Montag, 3. Mai 2021 für die Bereiche Kfz-Zulassung und Fahrerlaubniswesen schreitet die Digitalisierung im Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises weiter voran.

Durch den neuen Service können die Bürgerinnen und Bürger nun Ihre Termine beispielsweise zur An- und Abmeldung eines Fahrzeugs, Beantragung eines Führerscheins oder einer Fahrerkarte schnell und bequem rund um die Uhr von zu Hause aus buchen. Bisher war eine Terminvergabe für die Zulassungs- und Führerscheinstelle nur telefonisch möglich. Dieses Angebot besteht aber auch weiterhin.

 

Rücktausch

Allgemeine Informationen:
Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein werden in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert übernommen. Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen.

Je nach Ausstellungsstaat wird der ausländische Führerschein über das Kraftfahrtbundesamt an die ausstellende Behörde übersendet oder in der Behörde verwahrte Führerscheine werden nach 3 Jahren vernichtet.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • ausländischer Führerschein
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein von Drittstaaten

Allgemeine Informationen:
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Vorausgesetzt das Sie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis – allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; ein Ausbildungsnachweis ist nicht notwendig. Sie müssen von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden. Bei dieser erhalten Sie auch Ihren Antrag und alle Informationen.

Voraussetzungen:

  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Nach bestandener Prüfung wird der ausländische Führerschein bei Aushändigung des deutschen Führerscheins eingezogen. Je nach Ausstellungsstaat wird der ausländische Führerschein über das Kraftfahrtbundesamt an die ausstellende Behörde übersendet oder in der Behörde verwahrte Führerscheine werden nach 3 Jahren vernichtet.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung auf Echtheit
  • amtlich anerkannte Übersetzung aus Deutschland vom ausländischen Führerschein (Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • einen Sehtest für die Klasse A oder B
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 6 der FeV für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
  • Nachweis Erste Hilfe
  • ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 der FeV für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E

Gebühr: 49,00 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein aus der Staatenliste zur Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Allgemeine Informationen:
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Sehtestbescheinigung, eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, ist in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachzulesen.

Voraussetzungen:

  •  Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung der Echtheit
  • amtlich anerkannte Übersetzung aus Deutschland vom ausländischen Führerschein (Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein EU / EWR

Allgemeine Informationen:
Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind, sofern sie nicht von der Ausstellungsbehörde befristet wurden, auch in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet gültig, müssen also nicht umgetauscht werden.

Der ausländische Führerschein wird bei der Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen, zwecks Übersendung an das Kraftfahrtbundesamt.

Voraussetzungen:
Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung auf Echtheit
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Ersatzführerschein nach Verlust/ Diebstahl

Allgemeine Informationen:
Ist ein Führerschein abhandengekommen oder versehentlich vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Bei Verlust (außer Diebstahl) ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Antragstellung notwendig.
Bei Diebstahl bringen Sie die Diebstahlsanzeige, von der jeweiligen Polizeiinspektion, in deutscher Sprache mit.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis (vorläufiger Personalausweis)/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • bei Diebstahl: polizeiliche Diebstahlsanzeige

Gebühr: 70,10 € (Verlust) 39,40€ (Diebstahl)
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Ersatzführerschein wegen Änderungen

Allgemeine Informationen:
Haben sich persönliche Angaben (wie der Name) auf Ihrem Führerschein geändert, bringen Sie bitte dazu Unterlagen über die Namensänderung mit. Bei der erstmaligen Eheschließung ist eine Beantragung eines neuen Führerscheins nicht erforderlich.

Es können auch Zusätze (wie z.B. der Eintrag der Brille) ein- bzw. ausgetragen werden. Dazu ist ein aktueller Sehtest bzw. ein augenärztliches Gutachten notwendig. Weiterhin muss Ihr Führerschein getauscht werden, bei Unleserlichkeit (z.B. gewaschen/ zerbrochen).

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • aktueller Führerschein

Gebühr: 36,10 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Allgemeine Informationen:
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

Der Antrag zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist frühestens 6 Monate spätestens 3 Monate vor Ablauf zu stellen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller EU-Kartenführerschein
  • aktueller Fahrgastbeförderungsschein
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 6 der FeV für die Klassen D, D1, DE und D1E
  • ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 der FeV für die Klassen D, D1, DE und D1E
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt

Gebühr: 38,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Allgemeine Informationen:
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Fernziel-Reisen führt, bedarf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden.

Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahr verlängert werden.

Voraussetzungen
Der Bewerber muss 21 Jahre alt sein und ist seit mindestens 2 Jahren, innerhalb der letzten 5 Jahre, im Besitz eines EU/ EWR Führerscheines der Klasse B.
Ausnahme Antrag für Krankenwagen, Mindestalter 19 Jahre (Vorbesitz 1 Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre).

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller EU-Kartenführerschein
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt
  • Nachweis Erste Hilfe (nur bei Krankenkraftwagen)
  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 Nummer 1 + 2 und 6 FeV (vor Ort auszufüllen)
  • nur bei Taxi: nach erfolgter Untersuchung ist eine Ortskundeprüfung abzulegen

Gebühr: 63,90 € zzgl. 40,00€ bei Taxi
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE

Allgemeine Informationen:
Die Fahrerlaubnisse der Klassen D, D1, D1E, D, DE, die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Die Beantragung kann bereits bis zu 6 Monate vor Ablauf der Fahrzeugklasse ohne zeitlichen Verlust erfolgen, da die neue Befristung dann vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird! Bei der Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne 5 Jahre zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung überschreitet, muss eine Prüfung (Theorie und/oder Praxis) abgelegt werden.

Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate) beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • biometrisches Passbild

bis 49. Lebensjahr des Antragstellers:

  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)

ab 50. Lebensjahr des Antragstellers:

  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 u. 6 FeV (vor Ort auszufüllen)

 

Gebühr: 69,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Hinweis:
Sofern Sie gewerblich Bus fahren, prüfen Sie bitte, ob Sie ggf. in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes/ Verordnung fallen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter FQN-Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ95) und Fahrerkarte.

Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE

Allgemeine Informationen:
Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von Regelungen der Europäischen Union zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche LKW-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnisinhaber, denen bereits die LKW-Klassen vor dem 01.01.1999 erteilt wurden.

Inhaber von LKW-Klassen oder der PKW-Klasse 3, B - die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen -, verlieren durch das neue Recht auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.

Alle Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, C1E, C, CE, die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Die Beantragung kann bereits bis zu 6 Monate vor Ablauf der Fahrzeugklasse ohne zeitlichen Verlust erfolgen, da die neue Befristung dann vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird! Bei der Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne 10 Jahre zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung überschreitet, muss eine Prüfung (Theorie und/oder Praxis) abgelegt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Hinweis:
Sofern Sie gewerblich LKW fahren, prüfen Sie bitte ob, Sie ggf. in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes/ Verordnung fallen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter FQN-Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ95) und Fahrerkarte.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen D1, D1E, D, DE

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.
Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich in Ihrer Fahrschule)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate) beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • Nachweis Erste Hilfe
  • biometrisches Passbild
  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 u. 6 FeV (vor Ort auszufüllen)
  • Nachweis über Grundqualifikation (IHK Urkunde muss nach bestandener Prüfung nachgereicht werden)

Gebühr: 69,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen C1, C1E, C, CE

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.
Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Nachweis Erste Hilfe
  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild
  • Nachweis Grundqualifikation, bei gewerblicher Nutzung

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen A1, A2, A, B, BE, T

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • bei Minderjährigen beide Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Ersterteilung einer Fahrerlaubnis

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der Kartenführerschein wird Ihnen automatisch durch die Bundesdruckerei zugesandt, der vorläufige Führerschein wird bei Erhalt des Kartenführerscheins ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • bei Minderjährigen beide Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Begleitetes Fahren mit 17

Allgemeine Informationen:
Das „Begleitete Fahren ab 17“ dient der Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Gerade die Gruppe der 18- bis 24-jähren hat in Deutschland das mit Abstand höchste Unfallrisiko im Straßenverkehr.
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis ab 17 gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie bei einem normalen Führerschein.

Anforderungen an die Begleitpersonen:
Die begleitende Person:

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, Europäischen Union/ Europäischer Wirtschaftsraum (EU/ EWR)- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Es muss ein Antrag auf Teilnahme am „Begleiteten Fahren mit 17“ persönlich gestellt und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern oder Alleinerziehende-bestätigt durch eine Sorgerechtsbescheinigung) müssen der Teilnahme am begleitenden Fahren mit 17 zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des 17. Lebensjahres erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Bis zum 18. Geburtstag darf nur gemeinsam mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden. Die vom Prüfer ausgestellte Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres, im Inland, zum Nachweis der Fahrberechtigung und wird automatisch ungültig, bei Erhalt des Kartenführerscheins. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihnen ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt. Sofern Sie nicht bereits einen Kartenführerschein (z.B. für Klasse AM) besitzen, wird Ihnen dieser automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt. Bei Vorbesitz einer bereits erworbenen Fahrerlaubnis, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Abholung.

 

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • ausgefüllte Anlage 1 (Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung
  • ausgefüllte Anlagen 2 (Anlage zum Antrag zur Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ – Begleitperson) mit Unterschrift und Führerscheinkopien der Begleiter
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 50,80 € zzgl. 12,00 € pro Begleitperson
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Moped-Führerschein mit 15 Jahren

Allgemeine Informationen:
Der „Moped Führerschein mit 15 Jahren“ sieht vor, dass bereits 15-jährige über eine Fahrausbildung die Berechtigung für die Führerscheinklasse AM erwerben können. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist derzeit bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres auf die Länder des Hoheitsgebietes des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, des Landes Brandenburgs, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Freistaates Thüringen beschränkt.

Auf dem Führerschein erfolgt eine Eintragung der SZ 195: „Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben“.

 

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters von 15 Jahren, persönlich und nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des 15. Lebensjahres abgelegt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
    biometrisches Passbild

 

Gebühr: 49,00 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Live-Stream

G E P L A N T E  S I T Z U N G E N

 

A U F Z E I C H N U N G E N

Termine Kreistagssitzungen 2022

Der Beginn der Kreistagssitzungen Unstrut-Hainich-Kreis ist in der Regel 16:00 Uhr.

Den Ort entnehmen Sie bitte der amtlichen Bekanntmachung der Einladung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises.

Termine Kreistagssitzungen als elektronischer KalenderKreistagssitzungen im Jahr 2022

  • 07.02.2022
  • 25.04.2022
  • 11.07.2022
  • 05.09:2022
  • 07.11.2022
  • 05.12.2022

 

Sie können sich die Sitzungstermine im ICS-Format über die Grafik rechts downloaden und in Ihren Kalender importieren. Der Kalener wird ständig aktuell gehalten und die Veranstaltungsorte, wenn sie genau feststehen, eingetragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro, Telefon: 03601 / 801015 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Bürgertestung im Unstrut-Hainich-Kreis

Nähere Informationen zu kostenlosen und kostenpflichtigen Tests entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html).

Folgende Testzentren stehen Ihnen im Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis aktuell zur Verfügung:

 Teststelle  Kontaktdaten  Weitere Informationen
 HKP Loder
 Häusliche Krankenpflege Loder
 Bahnhofstraße 1
 Bad Langensalza
 Telefon: 03603-893310
 Öffnungszeiten:
 
Mo-Fr: 8-9 Uhr u. 11-12 Uhr
 
Außerhalb der Öffnungszeiten kann eine Testung immer nur
 nach telefonischer Absprache erfolgen!
 Adler-Apotheke  Schulgasse 7
 Herbsleben
 Telefon: 036041-42105
 Öffnungszeiten:
 nur nach telefonischer Terminvereinbarung
 Kurort Apotheke "An der Salza"  Bahnhofstraße 1
 Bad Langensalza
 Telefon: 03603-391000
 Terminbuchung:
 nur nach telefonischer Anmeldung
 Seiler-Apotheke  Markt 12
 Schlotheim
 Telefon: 036021 80310
 Terminbuchung:
 
ausschließlich über Online-Terminbuchung

Appointments from the immigration office

In compliance with the existing infection control rules, a personal visit to the immigration office is only possible if an appointment has been made in advance.

This approach avoids unnecessary waiting times and crowds.

Your appointment requests will be accepted as follows:

  • via phone 03601/801754 (Tuesday 8:00 a.m. - 6:00 p.m. and Thursday 8:00 a.m. - 4:00 p.m.) or
  • by email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rendez-vous du bureau d'immigration

Conformément aux règles de contrôle des infections existantes, une visite personnelle au bureau de l'immigration n'est possible que si un rendez-vous a été pris à l'avance.

Cette approche évite les temps d'attente inutiles et les foules.

Vos demandes de rendez-vous seront acceptées comme suit:

  • par téléphone 03601/801754 (mardi de 8 h 00 à 18 h 00 et jeudi de 8 h 00 à 16 h 00) ou
  • par email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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