Sammlungsrecht

Erlaubnisbedürftig sind Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, die als

  • Straßensammlungen oder
  • Haussammlungen

öffentlich durchgeführt werden sollen.

Dies gilt auch für

  • den Vertrieb von Waren/Anbieten von Dienstleistungen in den vorstehenden Formen, wenn beim Käufer oder Empfänger der Eindruck erweckt wird, dass er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere. (Ausnahme: Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz)
  • den Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass blinde Künstler mitwirken.

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