Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des §33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der auf der Grundlage des §33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschrift entspricht.
- Antrag