Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes (§33c Abs. 3 Satz 1 GewO)

Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des §33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der auf der Grundlage des §33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschrift entspricht.

  • Antrag

Dienstgebäude H001

Dienstgebäude H 001 - Lindenhof 1 in 99974 Mühlhausen

Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

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