Informationen zum Maserschutz

Nach dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften zweimal gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz nachweisen. (§ 20 Absatz 8 IfSG)


Dazu folgende Hinweise:

Was ist ein Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes?

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Welche Personengruppen und Einrichtungen sind betroffen?

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
    1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
    2. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    3. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  2. Personen, die bereits vier Wochen
    1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden (Kinderheime) oder
    2. in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern), und
  3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
    Neben den bereits aufgezählten Einrichtungen (§ 33 und 36) handelt es sich um Beschäftigte der folgenden medizinischen Einrichtungen:
    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
    12. Rettungsdienste.


Bei diesen medizinischen Einrichtungen sind nur Beschäftigte betroffen, Patientinnen und Patienten nicht. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung älterer Menschen sind grundsätzlich nicht betroffen.

 

Aufgaben der Leitungen der vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 20 Abs. 9 IfSG:

Personen, die erst in der Einrichtung betreut oder tätig werden wollen
Personen, die in Kindergärten, Schulen oder anderen vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig werden wollen, müssen gegenüber der Einrichtungsleitung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis eines  ausreichenden Masernschutzes erbringen. (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG)

Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen vorgelegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG) 

Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen kann, darf nicht in den vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder beschäftigt werden. (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG)

Eine Person, die keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen kann, darf in den vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen nicht tätig werden. (§ 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG)

Der Nachweis ist gem. dieser Regelung VOR Aufnahme der Tätigkeit bzw. Betreuung vorzulegen.  Liegt er nicht vor, darf die Person nicht tätig bzw. betreut werden.  Als Ausnahmen kommt ein Lieferengpass des Impfstoffs in Betracht (§ 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG) bzw. wenn die Person einer Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegt (Satz 9). Nur in diesen Fällen ist das GA zu benachrichtigen, wenn kein Nachweis vorliegt. Hier ist dann eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Impfschutzes zu gewähren.

Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach  § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG gilt unmittelbar, ohne dass dieses vom Gesundheitsamt angeordnet werden muss. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten (s.u.) und können der Einrichtungsleitung auferlegt werden.

Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Masernschutznachweis oder ohne ärztlichen Bescheinigung einer Kontraindikation in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG). Allerdings stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße (nicht aber mit einem Betretungsverbot) geahndet werden. 

Bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Kontraindikation ist gegenüber der Einrichtungsleitung innerhalb von 4 Wochen, nachdem es der Person möglich war, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern zu erlangen, ein Nachweis über den bestehenden Masernschutz zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen vorgelegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 9a IfSG)

 

Personen, die zum 01.03.2020 bereits in der Gemeinschaftseinrichtung betreut oder tätig waren
Für bestimmte Personengruppen
(Kinder und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von vom Masernschutzgesetz eingeschlossenen Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Kindergärten, Schulen, Kindertagespflege), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden bzw. in diesen beruflich tätig waren, gilt eine Übergangsfrist für den Masernschutznachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022.

Die Personengruppen haben bis zum 31.07.2022 gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zum 31.07.2022 erbracht, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. (§ 20 Abs. 10 IfSG)

Während Personen, die zuvor nicht in der Einrichtung betreut oder tätig waren, nicht betreut oder tätig werden dürfen, auch ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt (mit der Ausnahme, dass Personen, die einer Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen, auch ohne Nachweis betreut werden dürfen), haben Sie als Einrichtungsleitung mit der Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt in Bezug auf diese Personen also Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt; es besteht kein automatisches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (s.u. zu den Befugnissen des Gesundheitsamtes).

Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung bzw. -unterkunft betreut werden oder untergebracht sind, haben gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes entweder innerhalb von 4 weiteren Wochen zu erbringen, oder bis zum Ablauf des 31.07.2022 - wenn sie am 01.03.2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind. (§ 20 Abs. 11 IfSG)

Wird der Nachweis nicht termingerecht erbracht, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

 

Befugnisse der Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 12 IfSG:
Nach Eintreffen der Meldung einer Einrichtungsleitung im Gesundheitsamt über einen nicht erbrachten Masernschutznachweis oder über bestehenden Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Masernschutznachweises muss das Gesundheitsamt die säumige Person, unter Setzung einer angemessenen Frist von 4 Wochen, zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern und zur Vorlage eines ausreichenden Masernschutznachweises auffordern. Sollten zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste der beiden Impfungen innerhalb von 4 Wochen zu erbringen, der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach weiteren 3 Monaten vorzulegen. (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG) 

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. (§ 20 Abs. 12 Satz  2 IfSG)  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene entsprechende Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) 

Wenn der Masernschutznachweis nicht innerhalb der gesetzten  Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden, muss aber zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG) 

Wenn eine Person innerhalb der gesetzten Frist keinen ausreichenden Masernschutznachweis vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann das Gesundheitsamt der Person untersagen, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt erteiltes entsprechendes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) 

Einer Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die dem Betrieb von Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen dienenden Räume zu betreten. (§ 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG)

Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die dem Betrieb von Heimen oder von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern dienenden Räume zu betreten.  (§ 20 Abs. 12 Satz 6 IfSG) 

 

Ordnungswidrigkeiten:
Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 7b IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Person ohne ausreichenden Masernschutz bzw. Kontraindikation betreut, beschäftigt oder in einer betreffenden Einrichtung tätig wird.

Ordnungswidrigkeiten begehen

  • die zur Vorlage des Masernschutznachweises aufgeforderten Person oder Sorgeberechtigten, wenn sie den Masernschutznachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
  • die Personen, die gegen ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot zuwiderhandeln,
  • die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen, die Personen dulden, denen ein Betretungsverbot auferlegt wurde oder die Personen beschäftigen, für welche ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.   

Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG (Personen, die erst in der Einrichtung betreut oder tätig werden wollen und keinen Nachweis vorgelegt haben) gilt unmittelbar, ohne dass dieses vom Gesundheitsamt angeordnet werden muss. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten und können der Einrichtungsleitung auferlegt werden.

Davon zu trennen sind die Befugnisse des Gesundheitsamtes nach § 20 Absatz 12 IfSG. Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 12 Satz 4 IfSG gilt nicht unmittelbar, sondern erst dann, wenn es vom Gesundheitsamt angeordnet wird (Personen, die bereits zum 01.03.2020 in der Einrichtung tätig oder betreut waren). Personen handeln erst dann ordnungswidrig, wenn sie der Anordnung des Gesundheitsamtes zuwiderhandeln. Ohne Anforderung des Gesundheitsamtes nach § 20 Absatz 12 IfSG liegt auch (noch) keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 7d IfSG vor.  

Gemäß § 73 Absatz 2 IfSG können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d mit einer Geldbuße bis 2.500 € geahndet werden.

Das Bußgeld bis 2.500 €  Höhe kann jedes Schuljahr erneut durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden, da der Beginn eines Schuljahres als erneute Ordnungswidrigkeit gilt.

Zusätzlich wird auf die Ausführungen zum Masernschutzgesetz auf der Informationsseite des BMG unter www.masernschutz.de verwiesen.

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