Spielhallenerlaubnis

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gemäß § 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) im stehenden Gewerbe betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des §33c Abs.1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Antrag
  • Personalausweis, ggf. Vollmacht (bei Ausländern: Reisepass, aktuelle Meldebestätigung)
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG etc.) einen Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Hinweis: Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO; Auskünfte über Einträge sind unter www.vollstreckungsportal.de einzuholen)
  • Auszug des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO) vom zuständigen Amtsgericht
  • Aufstellerlaubnis
  • Sozialkonzept (Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - TMASGFF hat dazu ein Mustersozialkonzept für Spielhallen erarbeitet.)
  • Schulungsnachweis der Personal- bzw. Servicemitarbeiter durch die Thüringer Industrie- und Handelskammer
  • Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung der Baubehörde
  • Grundriss mit Flächenangaben


Kosten:

Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt.

Dienstgebäude H001

Dienstgebäude H 001 - Lindenhof 1 in 99974 Mühlhausen

Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

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