Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gemäß § 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) im stehenden Gewerbe betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des §33c Abs.1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Was müssen Sie mitbringen?
- Antrag
- Personalausweis, ggf. Vollmacht (bei Ausländern: Reisepass, aktuelle Meldebestätigung)
- bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG etc.) einen Auszug aus dem Handelsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Hinweis: Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO; Auskünfte über Einträge sind unter www.vollstreckungsportal.de einzuholen)
- Auszug des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO) vom zuständigen Amtsgericht
- Aufstellerlaubnis
- Sozialkonzept (Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - TMASGFF hat dazu ein Mustersozialkonzept für Spielhallen erarbeitet.)
- Schulungsnachweis der Personal- bzw. Servicemitarbeiter durch die Thüringer Industrie- und Handelskammer
- Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung der Baubehörde
- Grundriss mit Flächenangaben
Kosten:
Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt.