Aufstellererlaubnis (§33c Abs.1 GewO)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit des Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Antrag
  • Personalausweis, ggf. Vollmacht (bei Ausländern: Reisepass, aktuelle Meldebestätigung)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG ect.) einen Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Hinweis: Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt.
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO; Auskünfte über Einträge sind unter www.vollstreckungsportal.de einzuholen)
  • Auszug des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO) vom zuständigen Amtsgericht
  • Unterrichtungsnachweis zum Spieler- und Jugendschutz der Industrie- und Handelskammer
  • Vorlage eines Sozialkonzepts


Kosten:
Die Gebühren werden nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt.

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