Für private Halter und Händler
Hochstufung
Auf der letzten WA Vertragsstaatenkonferenz im November 2022 wurden Zebrawelse (Hypancistrus zebra) von Anhang III Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) auf Anhang II WA hochgestuft. Die Regelung tritt international am 23.02.2023 in Kraft.
Mit dieser Hochstufung im WA ist auch eine Aufnahme in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbunden.
Damit gelten Zebrawelse dann als besonders geschützt und sind anzeige- und buchführungspflichtig.
Welche Auswirkungen hat diese Regelung auf die örtlichen Tierhändler?
Im internationalen Handel sind Genehmigungen erforderlich. Für ein Zucht-Tier, das aus einem Nicht-EU Land eingeführt wird, ist eine Ausfuhr- und eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Bei der Ausfuhr aus der EU ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Ab dem 23.02.2023 müssen die Fische in ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch von Händlern eingetragen werden. Sie dürfen dann nur noch mit einem Nachweis der Besitzberechtigung verkauft werden.
Besitzberechtigungen in Form von EG-Bescheinigungen gibt es durch die Listung in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht.
Wie ist mit dem Besitz umzugehen, der bereits in den Geschäften ist, darf dieser noch ohne Papiere verkauft werden?
Sind die Tiere vor dem 23.02.2023 bereits im Besitz des Geschäft oder eines Großhändlers/Importeurs gewesen, muss dies auf dem Besitzberechtigungsnachweis so dargelegt werden. Erst dann ist ein Verkauf möglich.
Welche Anforderungen müssen Privathalter erfüllen, um Ihren Altbesitz nachzuweisen, genügt eine Versicherung des Halters z.B. mit einer Bestätigung von Angehörigen?
Private Halter von Zebrawelsen werden aufgefordert, den Besitz ihrer Tiere noch vor dem 23.02.2023 bei der Unteren Naturschutzbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises anzuzeigen.
So kann recht einfach der Nachweis geführt werden, dass die Tiere vor Unterschutzstellung als besonders geschützte Art bereits gehalten und damit rechtmäßig erworben worden sind.
Für nach dem 23.02.2023 in Besitz genommene Tiere ist ein Besitzberechtigungsnachweis (d.h. ein Nachweis zur legalen Inbesitznahme) vorzulegen. Eine einfache Bestätigung des Halters oder seiner Angehörigen stellt im Regelfall keinen derartigen Besitzberechtigungsnachweis, sondern nur eine Glaubhaftmachung dar.
Als Besitzberechtigung gelten Nachweise, dass das Tier
- rechtmäßig aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft gelangt ist
- rechtmäßig aus der Natur entnommen wurde
- rechtmäßig gezüchtet wurde
- als Altbesitz anzusehen ist (der erstmalige Erwerb erfolgte vor Unterschutzstellung)
Wie lange haben Privathalter Zeit ihren Besitz anzuzeigen? Nur bis zum 23. Februar 2023 oder gibt es noch eine Übergangsfrist darüber hinaus?
Mit der Listung ab 23.03.2023 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338S gelten die artenschutzrechtlichen Anforderungen für Halter von Tieren der besonders geschützten Arten (Melde-, Nachweis- und Kennzeichnungspflicht).
Sobald die Tiere meldepflichtig werden, muss der Besitz also gem. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung „unverzüglich“ angezeigt werden. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhafte Verzögerung" – nach Auslegung der Gerichte ist darunter ein Zeitraum von 2 Wochen zu verstehen.