Bürgerbefragung 2018
In Kürze veröffentlichen wir an dieser Stelle den Fragebogen "Wie lebt es sich im Unstrut-Hainich-Kreis?".
In Kürze veröffentlichen wir an dieser Stelle den Fragebogen "Wie lebt es sich im Unstrut-Hainich-Kreis?".
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet im Unstrut-Hainich-Kreis durch ihre zertifizierten Energieberater unabhängige und kompetente Beratung sowie Energie-Checks für Mieter, private Haus- oder Wohnungseigentümer, private Vermieter und Bauherren an.
Vor-Ort-Checks dienen dazu, einen Überblick über die persönliche Energiesituation, Einsparmöglichkeiten und möglichen Modernisierungsmaßnahmen zu erhalten. Nach Abschluss des Checks wird ein Protokoll mit Handlungsempfehlungen erstellt.
Für einkommensschwache Haushalte (z.B. Hartz 4, Wohngeld etc.) sind die Beratungsangebote gegen Nachweis kostenfrei.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Eine Terminvereinbarung ist unbedingt notwendig und kann unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) vorgenommen werden.
Nähere Informationen finden Sie unter:
Unter diesem Link (https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/onlineberatung) können Sie auch direkt zur Online-Beratung gelangen.
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Der Inhalt wird gerade überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.
+ + + Hinweis auf aktuelles Interessenbekundungsverfahren + + +
MEV - 06/12/2021 – Breitbandversorgung der Schulstandorte Südeichsfeld, Rodeberg
Landkreis und Thüringer Netkom investieren mit Hilfe von Fördermitteln rund 13 Mio. Euro für Glasfaserinfrastruktur.
Ausbau für umfassendes Glasfasernetz im Unstrut-Hainich-Kreis wird umgesetzt
Mit einem symbolischen Spatenstich wurde am 14.10.2020 in Neunheilingen mit dem Aufbau eines großflächigen Glasfasernetzes begonnen. Grundlage für das rund 13 Millionen Euro teure Infrastrukturprojekt ist der Anfang 2020 unterzeichnete Ausbauvertrag zwischen dem Unstrut-Hainich-Kreis und der Thüringer Netkom GmbH Weimar. In Neunheilingen begannen die Bagger der Baufirmen mit den ersten Erdarbeiten für das neue Glasfasernetz, in den kommenden zwei Jahren werden dabei unter anderem rund 600 Kilometer Glasfaserkabel neu verlegt.
Kupfer-DSL-Technik wird nicht mehr benötigt
Rund 1.500 Haushalte, 89 Unternehmen und Betriebe sowie 60 Schulstandorte erhalten damit Zugang zu leistungsfähiger Breitbandkommunikation auf Glasfaserbasis. Alle neuen Anschlüsse werden dabei von der Thüringer Netkom als Glasfaserverbindungen direkt in die Gebäude und Wohnungen gelegt. Alte Kupfer/DSL-Technik kommt im Zuge dieses Erschließungsprojektes ausdrücklich nicht mehr zum Einsatz. Damit sind für alle Kunden - auch in privaten Haushalten - Bandbreiten bis 1 Gigabit/s sicher verfügbar.
Foto: (v. l.) Hans-Joachim Roth, Bürgermeister der Landgemeinde Nottertal Heilinger Höhen; Ellen Greifeneder, Projektträger atene KOM; Harald Zanker, Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises; Karsten Kluge, Geschäftsführer der Thüringer Netkom; Sandro Seeländer, Ortschaftsbürgermeister von Neunheilingen, Achim Holger Neubauer, Geschäftsführer IBZ Bau
Landrat Harald Zanker sagte zum symbolischen Spatenstich: „Nach langer Planungs- und Vorbereitungsphase können wir nun endlich damit anfangen, leistungsfähiges Breitband in den ländlichen Raum zu bringen. Wenn in rund zwei Jahren alles geschafft ist, dann liegen die Glasfaserleitungen direkt bis in die Wohnungen, Unternehmen und Schulen. Damit macht der Landkreis einen wichtigen Entwicklungsschritt nach vorn, denn ohne leistungsstarke Breitbandinfrastruktur als Standortmerkmal, ist man heute als eher ländliche Region wirtschaftlich und auch sozial abgehängt.“
„Wir freuen uns sehr, dass es jetzt wirklich losgeht mit dem Glasfaserausbau im Unstrut-Hainich-Kreis“, ergänzt Hendrik Westendorff, Geschäftsführer der Thüringer Netkom GmbH. „Jetzt können wir beweisen, dass es die richtige Entscheidung war, die Thüringer Netkom mit diesem Groß-Vorhaben zur Breitbandversorgung zu beauftragen.
Fördermittel von Bund und Land als Finanzierungsbasis
Die umfangreiche Antragstellung für die Fördermittel hat die Landratsverwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises übernommen. Aus dem Bundesförderprogramm Breitband fließen so 7,689 Mio. Euro, die Landesförderung des Freistaats Thüringen beträgt nochmal 4,923 Mio. Euro.
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Das Auskunftssystem soll dazu beitragen, dass Angebote und Leistungen für Hilfesuchende, Betroffene und Interessenten schneller zugänglich werden. Jeder kann sich informieren. Für Anbieter besteht nach einer Online-Registrierung die Möglichkeit, ihre sozialen Angebote bzw. Leistungen direkt auf der Plattform einzustellen, zu bearbeiten und aktuell zu halten.
Zu finden ist die Datenbank im Internet unter: www.sozialdatenbank.info
Auf Grundlage der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) hat das Land Thüringen einen Überwachungsplan aufgestellt. Gemäß dieses Überwachungsplans veröffentlicht das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises nachfolgend ein Anlagenverzeichnis der betreffenden Betriebsbereiche, die der 12. BImSchV unterliegen.
Anlagenverzeichnis des Unstrut-Hainich-Kreises
Das Betreiben einer Spielhalle, die Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Aufstellort (Geeignetheit) unterliegen der Erlaubnispflicht der zuständigen Behörde.
Die gewerbsmäßige Ausübung dieser erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Gaststätteninhaber, in deren Gaststätte Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden, unterliegen der Verpflichtung ein Sozialkonzept vorzuhalten. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - TMASGFF hat dazu ein Mustersozialkonzept für Gaststätten erarbeitet.
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des §33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der auf der Grundlage des §33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschrift entspricht.
Der Unstrut-Hainich-Kreis kündigt fünf Dialogveranstaltungen zur zukunftsfähigen Ausrichtung der lokalen Sozial-, Familien-, Bildungs- und Seniorenpolitik an. Die Veranstaltungsreihe soll den Startpunkt für eine breite akteursübergreifende Verständigung und Verpflichtung auf gemeinsam getragene sozialpolitische Zielstellungen und Mitverantwortung für die Umsetzung bzw. Zielerreichung legen.
Wann und was?
Mit wem wollen wir diskutieren?
Vertretern aus Jugend-, Sozial-, Schulverwaltungen und -ämtern, von Kommunalbehörden, der Kommunalpolitik, der Wohlfahrt, der Kirchen, Fachkräften aus den sozialen Systemen, Vertretern der verschiedenen Professionen in den Bildungsstätten, von Vereinen sowie anderen gesellschaftlichen Initiativen und interessierten Bürgern
Einladung - Gute Bildung braucht die ganze Kommune
Einladung - Lokal geht mehr - Der Weg in Ausbildung und Beschäftigung
Einladung - Gesund Kurs halten
Einladung - Gemensam orientiert - LEBENSWELTEN (mit)GESTALTEN
Herr Buch (03601-802723) |
Überwachung von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, Sachbearbeitung abfallrechtlicher Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange |
Frau Pfeiffer (03601-802724) |
Sachbearbeiterin Chemikalienrecht, Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas, Verbrennungsmotoranlagen Flüssiggaslägern, Anlagen zur Herstellung von Lebensmitteln, Sachbearbeiterin 12. BImSchV, 28. BImSchV, 31. BImSchV, 42. BImschV, 44. BImSchV |
Herr Ebert (03601-802729) |
Überwachung von Industrie-Anlagen zum Beschichten techn. Fäden, zur Oberflächen-behandlung, zur Herstellung metallischer Schutzschichten, Leichtmetallgießereien, Ziegelwerken, Mühlenanlagen Sachbearbeiter für vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) |
Herr Enders (03601-802726) |
Sachbearbeiter für Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Überwachung von Windenergieanlagen, Schießanlagen, Motorsportanlagen |
Herr Knittel (03601-802788) |
Überwachung von Anlagen zur Tierhaltung, Sachbearbeiter Geruch |
Frau Gröger (03601-802727) |
Überwachung von gemäß BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, |
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Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist im übertragenen Wirkungskreis sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des BImSchG und den aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Unstrut-Hainich-Kreis. Sie führt in diesem Zusammenhang Genehmigungen nach dem vereinfachten Verfahren durch. Dies betrifft Anlagen, welche im Anhang der 4. BImSchV unter Verfahrensart mit einem (V) gekennzeichnet sind.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren beginnt i.d.R. mit einem Beratungs- und Erörterungstermin im Vorfeld der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt werden lediglich die Rahmenbedingungen wie z.B. die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens, die benötigten Antragsunterlagen, Benennung der Ansprechpartner, Beteiligung der anderen Behörden etc. geklärt. Nach Einreichen der Antragsunterlagen und Prüfung seitens der Immissionsschutzbehörde geben die anderen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden eine Stellungnahme ab. Die gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens (Prüfungen, Abstimmungen und Entscheidung) beträgt 3 Monate.
Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 des BImSchG:
Ein Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage anzuzeigen, wenn die geplante Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter Auswirkungen hat.
Die Untere Immissionsschutzbehörde entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, ob die angezeigte Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen und somit einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Aus diesem Grund ist es für eine umfassende Prüfung wichtig, zur Anzeige die entsprechenden Formblätter auszufüllen und gegebenenfalls um aussagekräftige Dokumente wie bspw. entsprechende Beschreibungen, Karten, Zeichnungen, technische Daten oder Sicherheitsdatenblätter etc. zu ergänzen. In der Beschreibung ist das geplante Vorhaben sowie die dadurch auftretenden nachteiligen Auswirkung und die Maßnahmen zur Vermeidung ausführlich zu dokumentieren. Dabei sollen nicht nur Luftschadstoffe und Lärmemissionen sondern auch Abwasser- und Abfallverbringungen, Erschütterungen etc. betrachtet werden.
Die Anzeige nach § 15 hat keine Konzentrationswirkung, d.h. sie schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht mit ein. Weitere Genehmigungserfordernisse müssen daher ggf. gesondert beantragt werden. Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats zu treffen und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.
Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Werden durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage erhebliche negative Auswirkung hervorgerufen, macht dies eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.
Antragsformulare für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Antragsformulare für Neugenehmigungen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG finden Sie hier.
Die Antragsformulare für Anzeigen nach § 15 BImSchG BImSchG finden Siehier.
Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei einer der u. g. Stellen beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, wird Ihnen dies mitgeteilt und der Sachverhalt bzw. die Beschwerde an die zuständige Stelle übermittelt.
Für Beschwerden sind keine speziellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes, der Einrichtung, des Vereins oder der Person(en) bekannt ist und wenn Sie bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorlegen können. Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller führen die Ermittlungen in der Sache zum gewünschten Erfolg.
Nicht genehmigungspflichtige Anlagen unterliegen dem Immissionsschutzrecht grundsätzlich in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Anlagen. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich Anlagentechnik und Emissionswerte zu überwachen und ggf. eine Nachrüstung anzuordnen.
Betrieb von Lärm erzeugenden Geräten und Maschinen im Freien
In Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/14/EG wurde am 29. August 2002 die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Artikel 1 der Verordnung beinhaltet die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). Diese regelt, dass bestimmte zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei dem Betrieb die in der Verordnung genannten maximalen Schallleistungspegel nicht überschritten werden. Die Maschinen und Geräte müssen mit CE-Kennzeichnung und mit der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sein.
Der 3. Abschnitt der Verordnung enthält zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien. Die Beschränkungen gelten für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, für Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung. Grundsätzlich dürfen die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in diesen Gebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Für besonders laute Geräte (Motorsensen, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler) gelten zusätzliche Betriebsverbote in der Zeit von 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr.
Detaillierte Angaben sind dem
Verordnungstext entnehmbar.
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegt den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Die Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen ist abhängig von der Feuerungswärmeleistung. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen Brennstoffen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 1 Megawatt und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Heizöl EL oder von Flüssiggas oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 20 Megawatt den Bestimmungen der 1. BImSchV unterliegen. Die 1. BImSchV enthält Regelungen zu Brennstoffen, die in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen, zur Begrenzung der Schadstoffemissionen und der Abgasverluste sowie zur erstmaligen und wiederkehrenden Überwachung.
Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen:
Die Überwachung der Feuerungsanlagen erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornstein-fegermeister. Je nach Art der Feuerungsanlage gelten unterschiedliche Zeiträume für die Überprüfung der jeweiligen Anlage. Im Einzelfall wird dies in einem Feuerstättenbescheid festgehalten, d.h. jeder Betreiber einer Feuerungsanlage kann auf dieser Grundlage nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden muss. Abgasmessungen, die durch Heizungsfirmen im Rahmen der Wartung und Instandsetzung der Anlagen durchgeführt werden, ersetzen nicht die vorgeschriebenen Überwachungsmessungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters.
Schornsteinfegerinnung Thüringen
Chemische Reinigungen
Zur Begrenzung der Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen wurde am 10. Dezember 1990 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) erlassen. Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen wurden und werden vor allem als Lösemittel in der Textilreinigung, der Oberflächenbehandlung und bei Extraktionsprozessen eingesetzt. Zur Reduzierung der Emissionen enthält die 2. BImSchV anlagenspezifische Anforderungen an die Emissionsbegrenzung, die Abgasreinigung und die Verhinderung des Übertritts von Lösemitteln in betriebsfremde Räume.
Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der 2. BImSchV einmal jährlich durch Messung nachweisen zu lassen.
Tischlereien und Schreinereien
Neben Lärmproblemen kann es in der Nachbarschaft von holzverarbeitenden Betrieben zu Belastungen mit Holzstaub und Spänen kommen. Bereits 1975 wurde die Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) erlassen, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Staub- oder Späne emittierenden Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen enthält. Holzstaub oder Holzspäne emittierende Anlagen sind mit Abluftreinigungseinrichtungen auszurüsten, welche die Einhaltung der in § 4 genannten Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Holzstaub und Späne sind in geschlossenen Bunkern oder geschlossenen Räumen zu lagern, um Emissionen durch Verwehungen zu vermeiden.
Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen.
Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie)
Am 6. Januar 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft getreten und löste damit die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab.
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013.
Der Freistaat Thüringen hat einen Überwachungsplan entwickelt, auf dessen Grundlage die Kreise und kreisfreien Städte ihr Überwachungsprogramm zu erstellen haben und dieses im Internet veröffentlichen müssen. Die entsprechenden Dokumente werden nachfolgend zur Verfügung gestellt. Die nach der Überwachung anzufertigenden Überwachungsberichte werden der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung zugänglich gemacht.
Überwachungsprogramm gemäß Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)
Der Begriff Strahlung beschränkt sich im Geltungsbereich des Immissionsschutzes auf nicht ionisierende Strahlung, wie z. B. elektromagnetische Felder durch Mobilfunk oder Elektrofreileitungen oder auch Licht- und Wärmestrahlungen.
Zuständigkeiten:
Als Erschütterungen werden im Immissionsschutz Schwingungen von festen Körpern verstanden, die belästigende bis gesundheitsschädigende Wirkungen auf den Menschen haben können und Schädigungen an Sachgütern verursachen können. Verursacher von Erschütterungen sind hauptsächlich industrielle und gewerbliche Quellen (z. B. Pressen, Hämmer, Sägewerke), Baustellen (z. B. Vibratoren, Sprengungen), aber auch in erheblichem Umfang der Straßenverkehr.
Zuständigkeiten:
Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken können. Dabei hängt es von der Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines Menschen ab, ob Geräusche als Lärm wahrgenommen werden. Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. Unter Lärmschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die eine Minderung der vorhandenen Lärmimmissionen zur Folge haben. Diese können sowohl technischer (aktiv an der Schallquelle, passiv am Immissionsort) als auch organisatorischer Art sein.
Zuständigkeiten:
Luftverunreinigungen (z. B. Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe) entstehen vorwiegend bei Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr, aber auch in privaten Haushalten. Sie werden primär in die unterste Schicht der Atmosphäre eingetragen. Von dort können sie auch in höhere Schichten der Atmosphäre und damit an weiter entfernte Orte gelangen. Luftverunreinigungen lassen sich in gasförmige Substanzen, Aerosole, Partikeln und deren Kombinationen einteilen.
Zuständigkeiten:
Dörte Suberg
Projektleiterin
Tel.: +49 3632 741 208
Mobil: +49 174 2172 720
Fax: +49 3632 741 88 208
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Nicolle Linke
Regionalmanagerin Kyffhäuserkreis
Tel.: +49 3632 741 310
Fax: +49 3632 741 88 208
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Landratsamt Kyffhäuserkreis
Regionalmanagement Nordthüringen
Markt 8
99706 Sondershausen
Frau Vangangelt
Regionalmanagerin Unstrut-Hainich-Kreis
Kontaktdaten
Dienstsitz:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Regionalmanagement Nordthüringen
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Postanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Regionalmanagement Nordthüringen
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Claudia Rheinländer
Regionalmanagerin Landkreis Nordhausen
Tel.: +49 3631 911 1118
Mobil: +49 172 1404388
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Julia Pietsch
Regionalmanagerin Landkreis Nordhausen
Tel.: +49 3631 911 1118
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Landratsamt Landkreis Nordhausen
Regionalmanagement Nordthüringen
Grimmelallee 23
99734 Nordhausen
Untere Chemikaliensicherheitsbehörden
sind die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Sie sind zuständige Behörden für:
Die Kontroll- und Überwachungsaufgaben bestehen überwiegend in der Kontrolle von Handelseinrichtungen, Gewerbe- und Industriebetrieben nach § 21 des ChemG in Bezug auf chemikalienrechtliche Verordnungen.
Inverkehrbringen / Handel
Neue Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung
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explodierende Bombe (GHS01)
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Flamme (GHS02) |
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Flamme über Kreis (GHS03)
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Gasflasche (GHS04) |
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Ätzwirkung (GHS05)
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Totenkopf (GHS06) |
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Ausrufezeichen (GHS07)
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Gesundheitsgefahr (GHS08) |
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Umwelt (GHS09) |
Durchsetzung des Verwendungsverbots besonders gefährlicher Stoffe
In der REACH-Verordnung, in der Gefahrstoffverordnung sowie in der POP-Verordnung sind Stoffe und Stoffgruppen genannt, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten oder eingeschränkt sind. Schwerpunkte liegen u.a. bei:
Klima und Ozonschichtschädigende Stoffe
Schwerpunkt ist die Kontrolle von Klima- und Kälteanlagen auf regelmäßige Durchführung der Dichtheitsprüfungen und Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften.
Dichtheitsprüfungen haben alle Anlagenbetreiber durchführen zu lassen, deren Anlagen mit 3 kg oder mehr ozonabbauender Kältemittel (Art. 23 VO (EG) 1005/2009) oder mit 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr fluorierten Treibhausgasen (Art. 4 VO (EU) Nr. 517/2014) befüllt sind. Ausnahme bilden hier die als hermetisch geschlossen gekennzeichneten Einrichtungen, welche erst ab 6 kg enthaltener ozonabbauender Kältemittel bzw. ab 10 Tonnen CO2-Äquivalent enthaltener fluorierter Treibhausgase der v.g. Pflicht unterliegen.
Unternehmen, die Anlagen die fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifiziert sein.
Des Weiteren:
Die wichtigsten chemikalienrechtlichen Gesetze und Verordnungen
MITTEILUNGEN
Am 01.06.2017 endet die Abverkaufsfrist für Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind.
Gemäß Artikel 61 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) müssen bis zum 01.06.2017 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß der CLP-VO gekennzeichnet und verpackt werden.
Ab dem 02.06.2017 sind somit auch alle Gemische gemäß der CLP-VO zu kennzeichnen und zu verpacken.
Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Die novellierte Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) ist am 27.01.2017 in Kraft getreten.
Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an private Erwerber gem. ChemVerbotsV LINK auf Merkblatt
Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer LINK auf Merkblatt
Am 01.07.2016 startete das Projekt „Koordination der Flüchtlingsintegration im Unstrut-Hainich-Kreis", um das abgestimmte Handeln von Institutionen und Vereinen im Kontext der Flüchtlingsarbeit im Landkreis zu befördern. Dazu wurde eine Anlaufstelle eingerichtet, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
Kontaktdaten der Anlaufstelle:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Migration
Integrationskoordination
Lindenhof 1, Zimmer 2.28
99974 Mühlhausen
Ansprechpartner:
Frau Heike Heiland
Sachbearbeiterin Integration
Tel.: 03601 801727
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Bekämpfung der Geflügelpest
Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Unstrut-Hainich folgende
Ergänzung zur Allgemeinverfügung vom 14.11.2016
Begründung:
I.
Zwischen dem 28.10.2016 und dem 11.11.2016 wurde bei tot aufgefundenen Wildvögeln an der polnischen Ostseeküste im Bereich Stettin, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und kleineren Seen in der Umgebung und in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAI H5N8) bei zahlreich verendeten Wildvögeln festgestellt. Somit liegt in all diesen Fällen Geflügelpest bei Wildvögeln vor.
In Mecklenburg-Vorpommern wurden am 08.11.2016 vermehrt verendete Wildvögel auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie und auf der Ostseeinsel Ruden gefunden.
Am 09.11.2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente, die auf Grund der örtlichen Nähe unverzüglich im Nationalen Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) untersucht wurde, HPAI H5N8 nachgewiesen. Das FLI bestätigte am 10.11.2016 bei 14 von der Greifswalder Oie eingesandten Wildvögeln (Trauerenten, Bergenten, Eiderenten, Mantelmöwen, Kormoran) das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben die hochpathogene Variante des Virus.
Schleswig-Holstein berichtete über weitere Verdachtsmeldungen bei Wildvögeln an verschiedenen Seen in SH sowie den Ausbruch der Geflügelpest HPAI H5N8 in einer Geflügelhaltung in Lübeck, wo alle 18 im Freien gehaltene Puten verendeten. Bis zum 21.11.2016 sind 292 Ausbrüche von Aviärer Influenza festgestellt worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist von weiteren Ausbrüchen auszugehen.
Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikoba-sierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel.
Mit dem Nachweis von HPAI H5N8 bei inzwischen mehreren hundert Wildvögeln ist eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Deutschlands zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Unstrut-Hainich zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324).
Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflü-gelpest durch Wildvögel erforderlich.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Ein-trags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bun-desweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Auf Grund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist auf Grund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.
Mit Erlass vom 18.11.2016 wurde die Aufstallungspflicht im Radius von 3 km um Gefügelhaltungen ab 1000 Tiere ausgeweitet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen in Risikogebieten ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Ver-fügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
Zu Nr. 2 des Tenors:
Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zu Nr. 3 und 4 des Tenors:
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infi-zierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Auf Grund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist auf Grund der Gefährdungslage das Verbot des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da auf Grund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung, hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fa-sane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zu-ständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 8 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wo-chen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffent- lich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 9 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenbühl 28/29 in 99974 Mühlhausen erheben.
Zanker
Landrat
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Regionalverkehr Bereich Mühlhausen und Umland sowie westlicher Unstrut-Hainich-Kreis
Fahrpläne siehe: https://www.regionalbus.de/index.php/regionallinien
RL 111: Mühlhausen – (Kaisershagen) – Horsmar – Zella
RL 112: Mühlhausen – (Kaisershagen) – Eigenrode – Beberstedt – Hüpstedt - Zaunröden - Kleinkeula
RL 131: Mühlhausen – Volkenroda – Schlotheim – Ebeleben – Sondershausen
RL 141: Mühlhausen – Großengottern – Altengottern
RL 142: Mühlhausen – Großengottern – Altengottern - Schönstedt – Weberstedt
RL 151: Mühlhausen – Langula – Oberdorla – Heyerode – Wendehausen – (Schierschwende)
RL 152: Mühlhausen – Oberdorla – Langula – Kammerforst
RL 153: Mühlhausen – Niederdorla – Flarchheim – Weberstedt
RL 154: NationalparkBus Hainich Mühlhausen – Thiemsburg
RL 161: Mühlhausen – Eigenrieden – Wendehausen – Schierschwende
RL 162: Mühlhausen – Struth – Faulungen – Lengenfeld/Stein – Hildebrandshausen
RL 164: Lengenfeld/Stein – Schierschwende
RL 171: Mühlhausen – Lengefeld – Bickenriede – Büttstedt
RL 728: Bad Langensalza – Großwelsbach – Thamsbrück – Issersheilingen – Kirchheilingen
RL 732: Bad Langensalza - Bad Tennstedt - Greußen
RL 733: Bad Langensalza – Mülverstedt – Flarchheim
RL 735b: Döllstädt – Herbsleben - Bad Tennstedt – Ballhausen – Gebesee
RL 739: Bad Tennstedt – Bruchstedt – Bad Langensalza
RL 740: Hornsömmern – Bad Tennstedt – Bad Langensalza
RL 743: Bad Langensalza – Sundhausen – Kirchheilingen – Blankenburg – Bruchstedt
RL 745: Bad Langensalza - Altengottern
Landesbedeutsame Linie 130: Mühlhausen - Sondershausen (und zurück)
RL 432: Ebeleben - Schlotheim - Mehrstedt
Mühlhausen Stadtverkehr
Fahrpläne siehe: https://www.regionalbus.de/index.php/stadtlinien/muehlhausen
KL 2: Bahnhof – Untermarkt - Bastmarkt - Schwanenteich
KL 3a: Bahnhof – ZOB – Bastmarkt - Goetheweg, Baumarkt - Felchta
KL 5: Bollstedt – Görmar – Forstberg – Bahnhof – ZOB – Blobach – Schwanenteich - Weißes Haus
KL 7: Bonatstraße – Zu den Katzentreppen – Bahnhof – ZOB - Sambach
KL 8/1: Felchta – Unterstadt – Oberstadt – Forstberg – ZOB – Harwand – Ammern (OBI)
KL 8/2: Felchta – Bahnhof – ZOB – Harwand – Ammern (OBI)
Bad Langensalza Stadtverkehr
Fahrpläne siehe: https://www.salzatours.de/fahrplanauskunft/
Linie A: Gewerbegebiet Nord– Wiebeckplatz – Gutenbergstraße – Gewerbegebiet Ost
Linie B: Wiebeckplatz - Gutenbergstraße - Bahnhof - Kirchplatz
Regionalverkehr Bereich Bad Langensalza und Umland
Fahrpläne siehe: https://www.salzatours.de/fahrplanauskunft/
RL 730: Bad Langensalza – Grumbach – Wiegleben – Aschara
RL 735: Bad Langensalza – Großvargula – Herbsleben
RL 736: Bad Langensalza – Burgtonna – Aschara
RL 737: Bad Langensalza – Illeben – Eckardtsleben – Aschara
RL 738: Bad Langensalza – Nägelstedt – Gräfentonna
Regionalverkehr Bereich Schlotheim und Umland
Fahrpläne siehe: http://www.weingart-reisen.de/index.php?type=content&cid=13
RL 123: Schlotheim – Obermehler – Menteroda – Mühlhausen
RL 134: Schlotheim – Hohenbergen – Kirchheilingen (und zurück)
RL 135: Schlotheim – Marolterode (und zurück)
Regionalverkehr Bereich Menteroda
Fahrpläne siehe: http://www.weingart-reisen.de/index.php?type=content&cid=13
RL 122: Mühlhausen – Menteroda – Holzthaleben – Keula
RL 124: Menteroda – Keula – Friedrichsrode (und zurück)
Regionalverkehr zum Wartburgkreis
Fahrplan siehe: https://vgwak.de/images/imagesvgw/L150.pdf
https://vgwak.de/images/imagesvgw/L160.pdf
https://vgwak.de/images/imagesvgw/L726.pdf
RL 150: Eisenach – Behringen – Bad Langensalza (und zurück)
RL 160: Eisenach – Mühlhausen (und zurück)
RL 726: Wolfsbehringen – Behringen – Craula – Thiemsburg – Bad Langensalza
Regionalverkehr Landkreis Eschwege
Fahrplan siehe: https://www.nvv.de/fileadmin/nvv/download/fahrplaene/230_232_170.pdf
RL 230: Eschwege – Wanfried – Mühlhausen (und zurück)
Verbindungen (auch Busverbindungen) können unter https://www. bahn.de abgefragt werden.
Projekt: „Planungskoordination im Unstrut-Hainich-Kreis mit dem Schwerpunkt: Vernetzung, Arbeits- und Kooperationsstrukturen in der Wohnungslosenhilfe“
Am 01.11.2020 startete das zweijährige Projekt „Planungskoordination im Unstrut-Hainich-Kreis mit dem Schwerpunkt: Vernetzung, Arbeits- und Kooperationsstrukturen in der Wohnungslosenhilfe“, welches durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes gefördert wird.
Es dient dem Ziel, die Kompetenzen der Kreisbehörde und der lokalen Akteurslandschaft in der Armutsprävention, vor allem durch die Stärkung eines untereinander vernetzten Handelns, zu erhöhen.
Das Projekt hat zwei große Bausteine: Zum einem soll das Monitoringverfahren zur kommunalen Sozialberichtserstattung im Unstrut-Hainich-Kreis weiterentwickelt werden. Dabei liegt der Fokus auf einem lokalen Berichtswesen im Kontext von Wohnungslosigkeit. In Ermangelung amtlicher Statistiken zur Wohnungslosigkeit können quantitative und qualitative Daten in diesem Kontext ausschließlich von lokalen Akteuren gewonnen werden. Es wird daher angestrebt, möglichst viele lokale Akteure aus dem Handlungsfeld zu erreichen, zu interviewen und eine integrierte Bewertung des Bestandes vorzunehmen.
Der zweite Baustein zielt darauf, Wissen und Kompetenzen der verwaltungsinternen sowie externen lokalen Akteure im Handlungsfeld auszubauen, Bedarfe, Angebotslücken und Lösungsansätze zu generieren und sich auf Vernetzungs-, Arbeits- und Kooperationsstrukturen zur Entwicklung eines integrierten verbindlich geregelten Gesamthilfesystems zu verständigen.
Übersicht der Arbeitsbausteine und ihre zeitliche Planung
Ziel | Umsetzung bis |
|
1. | Der Landkreis verfügt über eine solide Datenbasis und umfassende Kenntnisse als Entscheidungsgrundlage für kommunale Steuerung in der Wohnungslosenhilfe. | |
1.1 | Erhebung von statistischen Daten bei Kommunen, lokalen Wohnungsmarktakteuren und der Gerichtsbarkeit | 03/2022 |
1.2 | Experteninterviews mit Akteuren in der Wohnungslosenhilfe bzw. mit Schnittmengen zur Wohnungslosenhilfe | 03/2022 |
1.3 | Pflege und Weiterentwicklung des Monitoringverfahrens zur kommunalen Sozial- und Bildungsberichterstattung im Unstrut-Hainich-Kreis | 10/2022 |
2. | Die Kreisverwaltung arbeitet interdisziplinär und koordiniert die Zusammenarbeit mit den lokalen Akteuren für mehr chancengerechte Teilhabe im Unstrut-Hainich-Kreis | |
2.1 | Präsentation der Ergebnisse der Bestandsanalyse im Kontext der lokalen Wohnungslosenhilfe in der Sozialplanungskonferenz; Beratung über Handlungsoptionen beraten. |
08/2022 |
2.2 | Veranstaltung einer Fachtagung zur Entwicklung eines integrierten Gesamthilfesystems mit lokalen Akteuren der Wohnungslosenhilfe | 09/2022 |
2.3 | Verantwortlichkeiten für die Koordinierung der Vernetzung lokaler Akteure im Kontext der Wohnungslosenhilfe sind geregelt | 10/2022 |
Weiterführende Informationen und erste Ergebnisse des Projektes:
Kontaktdaten:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachbereich Familie, Jugend, Soziales und Gesundheit
Stabsstelle Sozialplanung
Lindenbühl 28/29
99974 Mühlhausen
Ansprechpartner: Birgit Kaufhold
Tel.: 03601/802083
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Anlaufstelle des Projektes:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Dienstgebäude H003
Zimmer 3.10
Ein Quartier ist nicht nur ein Wohnraum, sondern insbesondere für Kinder und Jugendliche auch ein Lernraum. Schule, Nachbarschaft und Freundeskreis prägen Menschen. Wenn aufgrund von Segregation benachteiligter Haushalte in einem Quartier abweichende Verhaltensmuster präsenter sind und positive Rollenvorbilder im alltäglichen Erfahrungsraum fehlen, also z.B. Kinder und Jugendliche niemanden mehr kennen, der einer regelmäßigen Erwerbsarbeit nachgeht, dann fällt es ihnen schwer, sich Normen wie pünktliches Aufstehen anzueignen.
Dies ist nur ein Beispiel, wie aus einem benachteiligtem ein benachteiligendes Quartier wird bzw. wie ein armes Quartier seine Bewohnerinnen und Bewohner noch ärmer machen kann.
Solche und andere Entwicklungen möglichst frühzeitig zu erkennen und ihre Auswirkungen abzumildern, ist Ziel von Sozialplanung. Sozialplanung zielt auf den Abbau räumlicher und sozialer Ungleichheit. Hierzu beschreibt Sie Bedürfnisse und Lebenslagen, entwickelt bzw. begleitet daraus vorausschauend soziale Unterstützungssysteme und prüft deren Wirkungen. Sozialplanung hat dabei eine steuerungsunterstützende Funktion, indem sie Planungsprozesse organisiert und für Mitwirkung und Beteiligung der Betroffenen in politischen und konzeptionellen Entscheidungsprozessen sorgt.
Dabei agiert Sozialplanung nicht als Summe isolierter Einzelprozesse, sondern ist in einem gesamtstrategischen Prozess eingebettet. Dieser beinhaltet neben der eigentlichen Ergreifung von Planungs- und Steuerungsmaßnahmen zur Prävention oder Behebung von Missständen auch ein Sozialraummonitoring, also einen ständigen und kleinräumigen Beobachtungsprozess, um Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und ggf. gegenzusteuern zu können sowie eine Sozialberichtserstattung als Grundlage, damit Entscheidungen und Diskussionen datenbasiert geführt werden können.
Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Berichte, Analysen und Informationen, die im Rahmen der Sozialplanung im Unstrut-Hainich-Kreis entstanden sind:
Kontaktdaten:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Stabsstelle Sozialplanung
Ansprechpartner: Birgit Kaufhold
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Tel.: 03601/802083
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Wer gewerbsmäßig als Immobiliendarlehensvermittler tätig werden will bedarf einer vorherigen Erlaubnis
Ausnahmen hierzu
§ 34 i (3 und 4) GewO
Was müssen Sie mitbringen?
Kosten:
Die Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
„Gemeinsam für mehr Chancen – Armutsprävention im Unstrut-Hainich-Kreis"
Am 27.01.2016 veranstaltete das Landratsamt mit Unterstützung des Instituts für kommunale Planung und Entwicklung e. V. (IKPE) und der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. (Agethur) die Fachtagung „Gemeinsam für mehr Chancen – Armutsprävention im Unstrut-Hainich-Kreis".
Es diskutierten dort Vetreterinnen und Vertreter verschiedener Institutionen über die Möglichkeiten der Armutsprävention im Kreis.
Auf dieser Seite finden Sie die Dokumentation der Fachtagung mit einer Kurzzusammenfassung der Vorträge und den Ergebnissen der Workshops sowie die Präsentationen der Vorträge.
Die Veranstaltung wurde im Rahmen des Projektes „Armutsprävention - Für mehr Chancen im Unstrut-Hainich-Kreis" durchgeführt und durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert.
Am 30. September 2019 fand die konstituierende Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates des Unstrut-Hainich-Kreises statt.
• Vorsitzende Dorothea Lemke
• Stellvertreter Uwe Haßkerl
• Schriftführerin Susann Keyser
v.l. oben Christian Fliegner; Kathrin Köthe, Wolfgang Deubner, Uwe Haßkerl, Susann Keyser
v.l. unten Dorothea Lemke, Bärbel Stoll, Wolfgang Germanus, Christa Runge
auf dem Foto fehlen: Martina Dorenwendt, Reinhard John und Thomas Hansch
Der Behinderten- und Seniorenbeirat des Unstrut-Hainich-Kreises ist ein überparteiliches und überkonfessionelles Gremium und ist Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen und Senioren des Landkreises. Die Interessen werden auch gegenüber dem Landratsamt wahrgenommen. Zudem ist der Behinderten- und Seniorenbeirat Mitglied der Landseniorenvertretung Thüringens.
Aufgaben
Sitzungstermine
Der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises hat in seiner Sitzung am 23. März 2015 mehrheitlich mit 2 Enthaltungen folgendes Leitbild für eine menschenwürdige Flüchtlingsaufnahme im Unstrut-Hainich-Kreis beschlossen (Beschluss-Nr.: 69-08/15):
„Weltweit befinden sich über 50 Millionen Menschen auf der Flucht. Kriegerische Konflikte, Naturkatastrophen und Hungersnöte überall auf der Welt führen dazu, dass mehr Menschen als bisher Zuflucht und Schutz auch in Deutschland suchen. Der Unstrut-Hainich-Kreis wird im Zuge dieser Entwicklung seinen Teil der Verantwortung übernehmen und in den kommenden Monaten daher mehr Asylsuchende aufnehmen, als es bisher der Fall war. Die Bereitschaft, Flüchtlingen in ihren akuten Notlagen zu helfen, ist auch in der Bevölkerung des Unstrut-Hainich-Kreises groß und beweist, dass Solidarität in unserer Gesellschaft nach wie vor ein großer Wert ist.
Daher beschließt der Kreistag folgende Leitlinien der Aufnahme von Asylsuchenden im Unstrut-Hainich-Kreis:
Information der Kfz-Zulassungsbehörde zur Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurden die Regelungen zu Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen neu gefasst (§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV).
Danach darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
Der Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers oder der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.
Das Kennzeichen gilt wie bisher längstens 5 Tage ab der Zuteilung, hat jedoch ab sofort einen direkten Fahrzeugbezug. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass mit dem zugeteilten Kennzeichen auch nur das angegebene und im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden darf.
Dem Halter wird ein Fahrzeugschein zugeteilt, in welchem die erforderlichen Halter- und Fahrzeugdaten erfasst werden. Der Nachweis über diese Daten ist vom Antragsteller wie folgt zu erbringen:
Mit der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens ist der Nachweis über eine für den Zuteilungszeitraum des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung sowie bei Erfordernis über eine gültige Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO zu erbringen.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, allerdings wird die Nutzung auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen räumlich beschränkt.
Weitere Fragen zur Neuregelung werden durch die Mitarbeiterinnen der Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises beantwortet.
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Ansprechpartnerin: Frau Rauch
Tel.: 03601 80 23 62
Fax: 03601 80132362
Ansprechpartnerin: Frau Kapell
Tel.: 03601 802759
Fax: 03601 80132759
Sprechzeiten:
Montag - Dienstag: | 09:00 - 10:00 Uhr |
Donnerstag - Freitag: | 09:00 - 10:00 Uhr |
Hier gelangen Sie zur Übersicht der Selbsthilfegruppen im Unstrut-Hainich-Kreis.
Mit dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 30.06.2006, den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetz vom 28.07.2011, § 3 Nr.2 KBV-Beschluss und § 13 Abs. 2 der Thüringer medizinischen Hygieneverordnung vom 23.08.2012 wurde dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die Aufgabe von Netzwerkbildungen übertragen.
Im Freistaat Thüringen hat das zuständige Gesundheitsamt dabei die Koordinationsaufgabe. Das aufzubauende MRE Netzwerk im Unstrut-Hainich-Kreis soll zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und insbesondere zu Zwecken der Vereinbarung von einheitlichen Screening-, Management- und Überleitungskriterien beitragen.
Mit allen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen und Diensten sollen nachhaltige Kooperationen gebildet werden.
Die Verwendung von Informationsmaterial des Netzwerk Thüringen, eingestellt auf den Internetseiten des TLV stellt eine umfangreiche Informationsmöglichkeit dar.
Auf die Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) wird ebenfalls verwiesen.
Ansprechpartner für das MRE Netzwerk im Unstrut-Hainich-Kreis sind:
Frau Dr. Claus
Tel.: 03601 802391
Fax: 03601 802383
Herr Dr. Hierl
Tel.: 03601 802364
Fax: 03601 802383
1.1. Bezeichnung: Der Jugendhilfeausschuss
1.2. Kurzbeschreibung:
Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss als Legislative und durch die Verwaltung des Jugendamts als Exekutive wahrgenommen (§ 70 SGB VIII). Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden durch den Jugendamtsleiter geführt. Entsprechend der Satzung des Jugendamtes besteht der JHA aus beratenden und 15 stimmberechtigten Mitgliedern. 3/5 des Anteils der Stimmen sind Mitglieder aus der Vetretungskörperschaft und 2/5 sind Mitglieder, die auf Vorschlag der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe gewählt wurden. Jedes Mitglied hat einen individuellen Stellvertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft in den JHA gewählt. Die Amtszeit des JHA ist an die Amtszeit der Vertretungskörperschaft gebunden.
2. Gesetzliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch VIII (Achtes Buch) Kinder - und Jugendhilfe
§ 70 Zweigliedrigkeit des Jugendamtes
§ 71 Jugendhilfeausschuss
Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetz (ThürKJHAG)
3. Zielgruppe:
intern und extern
Die Verwaltung des Jugendamtes und alle auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen freien Träger. Eltern, Kinder, Jugendliche des Unstrut-Hainich-Kreises
4. Leistungsumfang:
Das Jugendamt hat die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen sowie der Träger der freien Jugendhilfe zu fördern. Das Jugendamt soll sie zur Mitarbeit heranziehen und ein planvolles Zusammenwirken aller Träger und Einrichtungen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe herbeiführen. Dem Jugendamt obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII und der Jugendförderplanung nach § 16 KJHAG.
Der JHA ist ein beschließender Aussschuss im Sinne des §§ 26 Abs. 1 , 105 Abs. 2 ThürKO. Er hat Beschlussrecht gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe mit abschließender Wirkung nach außen.
Haushaltsrechtlich übernimmt der JHA die Unterverteilung der durch Haushaltssatzung bereitgestellten Mittel für die Jugendhilfe. Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII hat er eine Allkompetenz in Fragen der Jugendhilfe. Der JHA hat eine durch die Vertretungskörperschaft verabschiedete Satzung.
Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe:
Der JHA hat das Recht, vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört zu werden und Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen. Die Sitzungen des JHA sind öffentlich.
5. Daten zu Quantität, Qualität, Zielerreichung:
Der JHA tagt nach Bedarf bzw. mindestens jeden 2. Monat. Für ihn gelten die gleichen Beschlüsse, die für die Ausschüsse des Kreistages gelten. Für den JHA gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages sowie die durch den Kreistag beschlossene Satzung. Die Sitzungen des JHA sind öffentlich.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der JHA beratende Unterausschüsse bilden. Den Unterausschüssen können Personen angehören, die nicht im JHA vertreten sind.
6. Bearbeiter, einschl. Befugnisse:
Fachdienstleiter Herr Walter Pilger, Mitarbeit in der Geschäftsführung und Schriftführerin Frau Tasch
8. Gebühren/ Kosten
Abrechnung der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld entsprechend § 10 der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises
Das Faszinierende der Region ist, dass hier Weltgeschichte und Kultur mit einer einmaligen Natur auf engstem Raum dicht beieinander liegen. So lassen sich Städtetouren mit Ausflügen in den "Urwald mitten in Deutschland" kombinieren.
Das Städtedreieck Mühlhausen, Eisenach und Bad Langensalza lockt Jung und Alt mit vielfältigen Ausflugs- und Freizeitangeboten in die Welterberegion. Die Wartburg, das Bachhaus oder die historische Altstadt von Mühlhausen schrieben Geschichte, sind kulturelle Höhepunkte. Sie locken die Besucher ebenso wie die Möglichkeit, sportlich aktiv zu sein beim Wandern, Radfahren, Paddeln auf der Werra oder Draisine fahren. Wer Entspannung sucht ist, in der Kurstadt Bad Langensalza bestens aufgehoben. Erleben Sie die Welterberegion in der Mitte Deutschlands!
Kontakt:
Welterberegion Wartburg Hainich e. V.
Lange Straße 3/4
99947 Bad Langensalza
Telefon: 03603-1232967
Fax: 03603-1232963
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.welterbe-wartburg-hainich.de
Wer gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig werden will bedarf einer vorherigen Erlaubnis
Ausnahmen hierzu
§ 34 f (3) GewO
Was müssen Sie mitbringen?
Kosten:
Die Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Zuständigkeiten:
Frau Engelhardt
Frau Jäger
Frau Bauer
Für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz seit 01.01.2007 sind
Ihre Ansprechpartner:
Frau Balmer
Telefon: 03601/802278
Frau Maaß
Telefon: 03601/802281
Den Antrag für Bundeselterngeld erhalten Sie in den Entbindungseinrichtungen in Mühlhausen und Bad Langensalza
oder online [hier ...],
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Die aktuelle Gebührensatzung können Sie hier im Amtsblatt Nr. 29-2022 vom 29.08.2022 einsehen.
Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung durch Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Archivalien im Original oder in deren Reproduktionen in archivisches Sammlungsgut oder in Bücher.
Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich.
Die Benutzung ist kostenpflichtig, jedoch für bestimmte Auskünfte kostenfrei. Näheres dazu finden Sie in der Gebührensatzung.
Der Antrag auf Benutzung des Archivs ist bei der Direktbenutzung in der Form des Benutzungsantrags zu stellen, dabei ist der Gegenstand der Nachforschung so genau wie möglich anzugeben und der Benutzungszweck nachzuweisen. (Download des Benutzerantrages)
Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
Die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das Archiv regelt sich gemäß § 16 Abs. 4 ThürArchivG.
Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen muss kein Benutzungsantrag gestellt werden.
Der Nutzer findet hier Literatur zur Heimatgeschichte, Lexika, Nachschlagewerke und amtliche Drucksachen wie z.B. Amtsblätter.
(Die Archivbibliothek ist eine reine Präsenzbibliothek.)
Stadt und Gemeindeakten sind historische Überlieferungen der Stadt Schlotheim und 9 Gemeinden aus den Altkreisen Bad Langensalza und 49 aus dem Altkreis Mühlhausen, die kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten.
Informations- und Dokumentationsmaterial der Verwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises sowie aus den Verwaltungen aus den beiden Altkreisen Bad Langensalza und Mühlhausen.
Besonderheit: Duplikate der Facharbeiterzeugnisse von den Jahren 1970 bis 1990.
Eine historische Sammlung von amtlichen Drucksachen, Gesetzen, Fotos, Plakaten und Zeitungsausschnitten der Region.
Eine historische Zeitungssammlung der regionalen Tagesspresse vom Jahre 1816 bis 1990.
Kürzel:
KA Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis
Bezeichnung:
Archiv des Unstrut-Hainich-Kreises (Kreisarchiv)
Postanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Kreisarchiv
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Postfach 11 42
99961 Mühlhausen
Dienstanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Kreisarchiv
Bonatstraße 50
99974 Mühlhausen
Kreisarchivar:
Herr Zeng
Telefon:
03601/801600 oder 801601
E-Mail:
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Öffentliche Benutzung des Archivs:
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren Besuch. Das ist telefonisch oder per E-Mail möglich.
Nach Vereinbarung kann das Archiv auch außerhalb der Öffnungszeiten benutzt werden.
Aus betrieblichen Gründen sind kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten vorbehalten.
Öffnungszeiten
Dienstag von 9:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Gesamtlaufzeit:
1550 - 1994
Gesamtumfang:
ca. 2.700 laufende Meter (incl. Gemeinden ohne Schulen, Sammlungen)
Tel.: 03601/801600
Fax: 03601/801081 oder 80131600
Zeitzeichen - Fundstücke und Informationen aus dem Kreisarchiv
"Körper und Stimme leiht die Schrift dem stummen Gedanken,
Durch der Jahrhunderte Strom trägt ihn das redende Blatt."
Friedrich Schiller
Mit der Bildung des Unstrut-Hainich-Kreises aus den Kreisen Bad Langensalza und Mühlhausen am 1. Juli 1994, wurden in der Folge die Kreisarchive der genannten Kreise strukturell zusammengeführt.
Zuständigkeit, Aufgaben und Benutzung des Kreisarchives sind in einer Satzung geregelt.
Das Kreisarchiv als öffentliche Einrichtung der Kreisverwaltung, übernimmt und archiviert die Informationsträger der Kreisverwaltung, seiner Rechtsvorgänger und das seiner Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften.
Kreisangehörige Städte und Gemeinden, die kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten sowie andere öffentliche Stellen und Privatpersonen können ihr Informationsmaterial im Kreisarchiv archivieren. Die Kosten hierfür sind in der Gebührensatzung geregelt.
Das Kreisarchiv sichert, verwahrt, ordnet und verzeichnet einen Aktenbestand von ca. 3.000 laufenden Metern insgesamt (überwiegend ab 19.Jh. bis zur Gegenwart)
Dem Nutzer stehen außerdem eine Archivbibliothek u. a. mit Literatur zur Heimat- und Regionalgeschichte, Nachschlagewerken, Gesetzessammlungen, sowie Sammlungen von Amtsblättern und Zeitungen zur Verfügung.
Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit sind die Benutzerberatung, die Auskunftserteilung zu heimatgeschichtlichen Forschungen sowie zur Klärung versorgungsrechtlicher und vermögensrechtlicher Fragestellungen.
Das Kreisarchiv organisiert in Zusammenarbeit mit dem Mühlhäuser Geschichts- und Denkmalpflegeverein Erfahrungsaustausche oder Weiterbildungen für Ortschronisten.
Im Rahmen der Archivpflege ist das Kreisarchiv beratend vor Ort in den Gemeinden tätig.