Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmiung (orangener Parkausweis)

Voraussetzungen nach VwV-StVO 11/2021

  • RN 134
    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

  • RN 135
    Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.

  • RN 136
    Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

  • RN 137
    Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.

Landschaftspläne

Die Landschaftspläne liegen bei der Naturschutzbehörde vor und können zu den Sprechzeiten oder nach Voranmeldung eingesehen bzw. ausgeliehen werden.

Der Landschaftsplan der Stadt Mühlhausen liegt als aktueller Plan mit Stand 06/2021 digital vor und kann hier heruntergeladen werden.

Unterhaltsvorschuss (UVG)

I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

• ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
• von seinem Ehegatten/ Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder
• dessen Ehegatte/ Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und


b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe

• Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
• wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn zusätzlich

a) das Kind

• keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
• durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

b) der allein erziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 EUR verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

3. Ausländische Kinder:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

 

II. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt
  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z:b. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder
  • das Kind und der allein erziehende Elternteil in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe, z.B. Mutter-Kind-Einrichtung, untergebracht sind
  • von z.B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
  • wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 EUR brutto hat.

 

III. Wie hoch ist die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
  • für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
  • für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 01.01.2023):

  • für Kinder unter 6 Jahren 437,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 502,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 588,00 EUR

2. Von diesen Beträgen wird für die Bemessung des Unterhaltsvorschusses jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 250,00 EUR voll abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder unter 6 Jahren 187,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 252,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 338,00 EUR


3. Erhält das Kind bzw. der allein erziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod des Stiefelternteils Waisenbezüge. So sind diese von dem Unterhaltsvorschuss abzuziehen.

4. Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:
Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen.

Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z.B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z.B. Ausbildungsvergütungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen.

Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einkünfte z.B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten o.ä.

 

IV Wie bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

1. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Die benötigten Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Formularen sowie dem Merkblatt für Unterhaltsvorschuss.

3. Nach Ablauf der Befristung des Unterhaltsvorschussbescheides ist die Vorlage des Überprüfungsbogens notwendig. Diesen finden Sie ebenfalls bei den nachfolgenden Formularen.

 

Formulare

Aktuelle Informationen zu Fördermöglichkeiten zur Altlastenbehandlung

Aktuell, bis voraussichtlich Ende 2022, gibt es im Freistaat Thüringen geförderte Maßnahmen zur Altlastenbehandlung. Die Gelder des Landes werden von der Thüringer Aufbaubank nach Antrag verteilt.

Für die Erkundung von Verdachtsflächen (orientierende/detaillierte Untersuchungen) gibt es einen Fördersatz von 100%. Für nötig werdende Sanierungen sind Fördersätze von bis zu 80% möglich.

Jeder Antrag (Vorhaben) muss mind. 7.500€ betragen. Es können Untersuchungen verschiedener Flächen kombiniert werden.

 

Anträge, weitere Informationen und Kontakt finden Sie unter:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Altlastenfoerderung

 

Die Richtlinie kann unter folgendem Link direkt heruntergeladen werden:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Download/Foerderrichtlinie-Altlasten.pdf

 

Ob es sich bei Ihrer Liegenschaft um eine altlastenverdächtige Fläche handelt, können Sie bei der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfragen.

Informationen zu privaten, nichtöffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen

Bisher waren Veranstalter in der akuten Pandemiezeit verpflichtet, eine geplante private bzw. nichtöffentliche oder öffentliche Veranstaltung mindestens 10 Tage vor Termin gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Mit der Neufassung der ThürSARS-CoV-2-Maßnahmenverordnung im Frühjahr 2022 ist diese Anzeigepflicht entfallen. Darüber hinaus gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr für Gäste und Besucher. Auch kann auf die Erstellung und Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes bei der zuständigen Behörde verzichtet werden.

Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen wird dennoch empfohlen, geeignete Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und die AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen, regelmäßig lüften), insbesondere bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, umzusetzen.

g im EinzelhanSchwellenwert 150 im Unstrut-Hainich-Kreis überschritten, ab Samstag (15.05.2021) kein Terminkauf mehr möglich

Ab Samstag, den 15. Mai 2021, treten im Unstrut-Hainich-Kreis weitergehende Eindämmungsmaßnahmen der bundesrechtlichen Notbremse in Kraft, die ab Überschreiten des Schwellenwertes von 150 greifen. Denn die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen pro 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) liegt seit Dienstag erstmalig seit Mitte März wieder über 150.

Weiterlesen ...

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Websiteverwendet die Software Eye-Able® der Firma Web Inclusion GmbH,um Nutzern*inneneine barriere-reduzierte Ansicht der visuellen Inhalte zu ermöglichen. Eye-Able® hilft,die Website an die individuellen Bedürfnisse der Besucher*innen anzupassen.

Zum Funktionsumfang von Eye-Able® gehören

  • eine adaptive Schriftvergrößerung,
  • eine freieAnpassung der Farbkontraste,
  • ein Blaufilter,
  • eine Vorlesefunktion mit integrierter Tastatur-Navigation,
  • eine Kompensation von Farbschwächen sowie
  • weitere Funktionen für eine individuelle Ansicht der Website

Zur Bedienung kann das zugehörige Menü über einen Klick auf das Eye-Able®-Icon oder mit dem Tastaturkürzel „ALT + 1“ geöffnet werden. Alle Funktionen können auch mit der Tastatur gesteuert werden (Anleitung über „ALT + F1“).

Mehr Informationen finden Sie unter:www.eye-able.com

Hortanmeldung und Hortgebühren

Für weitere Fragen oder Anregungen zum Thema Hort stehen wir Ihnen gern telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Unsere Ansprechpartnerinnen hierfür sind:

  • Frau Sugijanto
    Telefon: 03601/802623

  • Frau Hesse
    Telefon: 03601/802622

  • Frau Hengerer
    Telefon: 03601/802621

Sie können uns ebenfalls über folgende E-Mail erreichen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

exurl symbolHortgebührensatzung

exurl symbolHinweisblatt für Eltern

exurl symbolHortnutzungsgebühren (Gebührentabelle)

exurl symbolAntrag auf Ermäßigung der Hortgebühren

exurl symbolBestätigung des Besuches einer Kindertagesstätte Geschwisterkind

exurl symbolSEPA-Lastschriftverfahren

exurl symbolInformationen zum Einzug von Hortgeühren für 2024

Nachträglicher Eintrag einer Begleitperson

Allgemeine Informationen:
Sie haben bereits einen Fahrschulantrag für das begleitete Fahren mit 17 in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Nun möchten Sie eine weitere Begleitperson(en) eintragen lassen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • ausgefüllte Anlage 1 (Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung
  • ausgefüllte Anlage 2 (Anlage zum Antrag zur Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ - Begleitperson) mit Unterschrift und Führerscheinkopien der Begleiter

Gebühr: 12,00 € pro Begleitperson, ggf. für zusätzlichen Führerschein 10,00 €


Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Fahrschulwechsel

Allgemeine Informationen:
Sie haben bereits einen Fahrschulantrag, unter Benennung einer Fahrschule, in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Aus persönlichen Gründen möchten Sie die Fahrschule wechseln.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel

Gebühr: 12,80 €


Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Landratsamt erweitert digitales Service-Angebot

Onlineterminvergabe Landratsamt Unstrut-Hainich-KreisMit der Einführung einer Online-Terminvergabe ab Montag, 3. Mai 2021 für die Bereiche Kfz-Zulassung und Fahrerlaubniswesen schreitet die Digitalisierung im Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises weiter voran.

Durch den neuen Service können die Bürgerinnen und Bürger nun Ihre Termine beispielsweise zur An- und Abmeldung eines Fahrzeugs, Beantragung eines Führerscheins oder einer Fahrerkarte schnell und bequem rund um die Uhr von zu Hause aus buchen. Bisher war eine Terminvergabe für die Zulassungs- und Führerscheinstelle nur telefonisch möglich. Dieses Angebot besteht aber auch weiterhin.

 

Rücktausch

Allgemeine Informationen:
Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein werden in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert übernommen. Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen.

Je nach Ausstellungsstaat wird der ausländische Führerschein über das Kraftfahrtbundesamt an die ausstellende Behörde übersendet oder in der Behörde verwahrte Führerscheine werden nach 3 Jahren vernichtet.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • ausländischer Führerschein
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein von Drittstaaten

Allgemeine Informationen:
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Vorausgesetzt das Sie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis – allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; ein Ausbildungsnachweis ist nicht notwendig. Sie müssen von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden. Bei dieser erhalten Sie auch Ihren Antrag und alle Informationen.

Voraussetzungen:

  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Nach bestandener Prüfung wird der ausländische Führerschein bei Aushändigung des deutschen Führerscheins eingezogen. Je nach Ausstellungsstaat wird der ausländische Führerschein über das Kraftfahrtbundesamt an die ausstellende Behörde übersendet oder in der Behörde verwahrte Führerscheine werden nach 3 Jahren vernichtet.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung auf Echtheit
  • amtlich anerkannte Übersetzung aus Deutschland vom ausländischen Führerschein (Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • einen Sehtest für die Klasse A oder B
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 6 der FeV für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
  • Nachweis Erste Hilfe
  • ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 der FeV für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E

Gebühr: 49,00 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein aus der Staatenliste zur Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Allgemeine Informationen:
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Sehtestbescheinigung, eine theoretische oder praktische oder gar keine Prüfung ablegen müssen, ist in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachzulesen.

Voraussetzungen:

  •  Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung der Echtheit
  • amtlich anerkannte Übersetzung aus Deutschland vom ausländischen Führerschein (Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Umschreibung ausländischer Führerschein EU / EWR

Allgemeine Informationen:
Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind, sofern sie nicht von der Ausstellungsbehörde befristet wurden, auch in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet gültig, müssen also nicht umgetauscht werden.

Der ausländische Führerschein wird bei der Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen, zwecks Übersendung an das Kraftfahrtbundesamt.

Voraussetzungen:
Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausländischer Führerschein zur Überprüfung auf Echtheit
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 37,20 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Ersatzführerschein nach Verlust/ Diebstahl

Allgemeine Informationen:
Ist ein Führerschein abhandengekommen oder versehentlich vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Bei Verlust (außer Diebstahl) ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Antragstellung notwendig.
Bei Diebstahl bringen Sie die Diebstahlsanzeige, von der jeweiligen Polizeiinspektion, in deutscher Sprache mit.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis (vorläufiger Personalausweis)/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • bei Diebstahl: polizeiliche Diebstahlsanzeige

Gebühr: 70,10 € (Verlust) 39,40€ (Diebstahl)
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Ersatzführerschein wegen Änderungen

Allgemeine Informationen:
Haben sich persönliche Angaben (wie der Name) auf Ihrem Führerschein geändert, bringen Sie bitte dazu Unterlagen über die Namensänderung mit. Bei der erstmaligen Eheschließung ist eine Beantragung eines neuen Führerscheins nicht erforderlich.

Es können auch Zusätze (wie z.B. der Eintrag der Brille) ein- bzw. ausgetragen werden. Dazu ist ein aktueller Sehtest bzw. ein augenärztliches Gutachten notwendig. Weiterhin muss Ihr Führerschein getauscht werden, bei Unleserlichkeit (z.B. gewaschen/ zerbrochen).

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • biometrisches Passbild
  • aktueller Führerschein

Gebühr: 36,10 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen.

Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Allgemeine Informationen:
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

Der Antrag zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist frühestens 6 Monate spätestens 3 Monate vor Ablauf zu stellen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller EU-Kartenführerschein
  • aktueller Fahrgastbeförderungsschein
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 6 der FeV für die Klassen D, D1, DE und D1E
  • ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 der FeV für die Klassen D, D1, DE und D1E
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt

Gebühr: 38,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Allgemeine Informationen:
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Fernziel-Reisen führt, bedarf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden.

Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahr verlängert werden.

Voraussetzungen
Der Bewerber muss 21 Jahre alt sein und ist seit mindestens 2 Jahren, innerhalb der letzten 5 Jahre, im Besitz eines EU/ EWR Führerscheines der Klasse B.
Ausnahme Antrag für Krankenwagen, Mindestalter 19 Jahre (Vorbesitz 1 Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre).

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller EU-Kartenführerschein
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt
  • Nachweis Erste Hilfe (nur bei Krankenkraftwagen)
  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 Nummer 1 + 2 und 6 FeV (vor Ort auszufüllen)
  • nur bei Taxi: nach erfolgter Untersuchung ist eine Ortskundeprüfung abzulegen

Gebühr: 63,90 € zzgl. 40,00€ bei Taxi
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE

Allgemeine Informationen:
Die Fahrerlaubnisse der Klassen D, D1, D1E, D, DE, die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Die Beantragung kann bereits bis zu 6 Monate vor Ablauf der Fahrzeugklasse ohne zeitlichen Verlust erfolgen, da die neue Befristung dann vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird! Bei der Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne 5 Jahre zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung überschreitet, muss eine Prüfung (Theorie und/oder Praxis) abgelegt werden.

Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate) beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • biometrisches Passbild

bis 49. Lebensjahr des Antragstellers:

  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)

ab 50. Lebensjahr des Antragstellers:

  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 u. 6 FeV (vor Ort auszufüllen)

 

Gebühr: 69,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Hinweis:
Sofern Sie gewerblich Bus fahren, prüfen Sie bitte, ob Sie ggf. in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes/ Verordnung fallen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter FQN-Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ95) und Fahrerkarte.

Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE

Allgemeine Informationen:
Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von Regelungen der Europäischen Union zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche LKW-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnisinhaber, denen bereits die LKW-Klassen vor dem 01.01.1999 erteilt wurden.

Inhaber von LKW-Klassen oder der PKW-Klasse 3, B - die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen -, verlieren durch das neue Recht auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.

Alle Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, C1E, C, CE, die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine zeitgerechte Verlängerung kann nur sichergestellt werden, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Die Beantragung kann bereits bis zu 6 Monate vor Ablauf der Fahrzeugklasse ohne zeitlichen Verlust erfolgen, da die neue Befristung dann vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird! Bei der Verlängerung muss ein neuer Führerschein hergestellt werden. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.

Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne 10 Jahre zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung überschreitet, muss eine Prüfung (Theorie und/oder Praxis) abgelegt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Hinweis:
Sofern Sie gewerblich LKW fahren, prüfen Sie bitte ob, Sie ggf. in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes/ Verordnung fallen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter FQN-Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ95) und Fahrerkarte.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen D1, D1E, D, DE

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.
Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich in Ihrer Fahrschule)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Führungszeugnis für behördliche Zwecke (nicht älter als 3 Monate) beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • Nachweis Erste Hilfe
  • biometrisches Passbild
  • Einverständniserklärung für die Untersuchungen nach Anlagen 5 u. 6 FeV (vor Ort auszufüllen)
  • Nachweis über Grundqualifikation (IHK Urkunde muss nach bestandener Prüfung nachgereicht werden)

Gebühr: 69,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen C1, C1E, C, CE

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.
Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Nachweis Erste Hilfe
  • ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild
  • Nachweis Grundqualifikation, bei gewerblicher Nutzung

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis auf die Klassen A1, A2, A, B, BE, T

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des Mindestalters abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der im Besitz befindliche Führerschein wird vom Prüfer eingezogen, danach wird Ihnen der Kartenführerschein automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt und der vorläufige Führerschein wird ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • bei Minderjährigen beide Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • aktueller Führerschein
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Ersterteilung einer Fahrerlaubnis

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters gemäß § 10 FeV und unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. Die Anträge auf die Fahrerlaubnis müssen persönlich gestellt werden.
Der vom Prüfer, nach bestandener Prüfung, ausgestellte vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis (vorläufiger Führerschein) gilt für drei Monate im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Der Kartenführerschein wird Ihnen automatisch durch die Bundesdruckerei zugesandt, der vorläufige Führerschein wird bei Erhalt des Kartenführerscheins ungültig.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule)
  • bei Minderjährigen beide Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 49,80 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Begleitetes Fahren mit 17

Allgemeine Informationen:
Das „Begleitete Fahren ab 17“ dient der Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Gerade die Gruppe der 18- bis 24-jähren hat in Deutschland das mit Abstand höchste Unfallrisiko im Straßenverkehr.
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis ab 17 gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie bei einem normalen Führerschein.

Anforderungen an die Begleitpersonen:
Die begleitende Person:

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, Europäischen Union/ Europäischer Wirtschaftsraum (EU/ EWR)- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Es muss ein Antrag auf Teilnahme am „Begleiteten Fahren mit 17“ persönlich gestellt und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern oder Alleinerziehende-bestätigt durch eine Sorgerechtsbescheinigung) müssen der Teilnahme am begleitenden Fahren mit 17 zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.

Die Antragsabgabe kann frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des 17. Lebensjahres erfolgen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Bis zum 18. Geburtstag darf nur gemeinsam mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden. Die vom Prüfer ausgestellte Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres, im Inland, zum Nachweis der Fahrberechtigung und wird automatisch ungültig, bei Erhalt des Kartenführerscheins. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihnen ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt. Sofern Sie nicht bereits einen Kartenführerschein (z.B. für Klasse AM) besitzen, wird Ihnen dieser automatisch durch die Bundesdruckerei zugeschickt. Bei Vorbesitz einer bereits erworbenen Fahrerlaubnis, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Abholung.

 

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • ausgefüllte Anlage 1 (Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung
  • ausgefüllte Anlagen 2 (Anlage zum Antrag zur Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ – Begleitperson) mit Unterschrift und Führerscheinkopien der Begleiter
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • biometrisches Passbild

Gebühr: 50,80 € zzgl. 12,00 € pro Begleitperson
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Fahrschulantrag - Moped-Führerschein mit 15 Jahren

Allgemeine Informationen:
Der „Moped Führerschein mit 15 Jahren“ sieht vor, dass bereits 15-jährige über eine Fahrausbildung die Berechtigung für die Führerscheinklasse AM erwerben können. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist derzeit bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres auf die Länder des Hoheitsgebietes des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, des Landes Brandenburgs, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Freistaates Thüringen beschränkt.

Auf dem Führerschein erfolgt eine Eintragung der SZ 195: „Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben“.

 

Voraussetzungen:
Sie sind mit Hauptwohnsitz im Unstrut-Hainich-Kreis gemeldet.

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters von 15 Jahren, persönlich und nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des 15. Lebensjahres abgelegt werden.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (erhältlich bei der Fahrschule) mit beiden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter oder Sorgerechtsbescheinigung (bei alleinigem Sorgerecht)
  • Personalausweis/ Reisepass/ Aufenthaltstitel
  • Nachweis Erste Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
    biometrisches Passbild

 

Gebühr: 49,00 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.

Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.

Live-Stream

G E P L A N T E  S I T Z U N G E N

 

A U F Z E I C H N U N G E N

Termine Kreistagssitzungen 2022

Der Beginn der Kreistagssitzungen Unstrut-Hainich-Kreis ist in der Regel 16:00 Uhr.

Den Ort entnehmen Sie bitte der amtlichen Bekanntmachung der Einladung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises.

Termine Kreistagssitzungen als elektronischer KalenderKreistagssitzungen im Jahr 2022

  • 07.02.2022
  • 25.04.2022
  • 11.07.2022
  • 05.09:2022
  • 07.11.2022
  • 05.12.2022

 

Sie können sich die Sitzungstermine im ICS-Format über die Grafik rechts downloaden und in Ihren Kalender importieren. Der Kalener wird ständig aktuell gehalten und die Veranstaltungsorte, wenn sie genau feststehen, eingetragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro, Telefon: 03601 / 801015 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Bürgertestung im Unstrut-Hainich-Kreis

Nähere Informationen zu kostenlosen und kostenpflichtigen Tests entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html).

Folgende Testzentren stehen Ihnen im Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis aktuell zur Verfügung:

 Teststelle  Kontaktdaten  Weitere Informationen
 HKP Loder
 Häusliche Krankenpflege Loder
 Bahnhofstraße 1
 Bad Langensalza
 Telefon: 03603-893310
 Öffnungszeiten:
 
Mo-Fr: 8-9 Uhr u. 11-12 Uhr
 
Außerhalb der Öffnungszeiten kann eine Testung immer nur
 nach telefonischer Absprache erfolgen!
 Adler-Apotheke  Schulgasse 7
 Herbsleben
 Telefon: 036041-42105
 Öffnungszeiten:
 nur nach telefonischer Terminvereinbarung
 Kurort Apotheke "An der Salza"  Bahnhofstraße 1
 Bad Langensalza
 Telefon: 03603-391000
 Terminbuchung:
 nur nach telefonischer Anmeldung
 Seiler-Apotheke  Markt 12
 Schlotheim
 Telefon: 036021 80310
 Terminbuchung:
 
ausschließlich über Online-Terminbuchung

Appointments from the immigration office

In compliance with the existing infection control rules, a personal visit to the immigration office is only possible if an appointment has been made in advance.

This approach avoids unnecessary waiting times and crowds.

Your appointment requests will be accepted as follows:

  • via phone 03601/801754 (Tuesday 8:00 a.m. - 6:00 p.m. and Thursday 8:00 a.m. - 4:00 p.m.) or
  • by email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rendez-vous du bureau d'immigration

Conformément aux règles de contrôle des infections existantes, une visite personnelle au bureau de l'immigration n'est possible que si un rendez-vous a été pris à l'avance.

Cette approche évite les temps d'attente inutiles et les foules.

Vos demandes de rendez-vous seront acceptées comme suit:

  • par téléphone 03601/801754 (mardi de 8 h 00 à 18 h 00 et jeudi de 8 h 00 à 16 h 00) ou
  • par email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

CO2-Fußabdruck berechnen

Der persönliche CO2-Fußabdruck gibt an, wieviel Treibhausgasemissionen eine Person durch ihr Mobilitätsverhalten, ihren Stromverbrauch und Heizbedarf, die Ernährung und sonstigen Konsum sowie öffentliche Emissionen pro Jahr in Form von CO2-Äquivalenten1 verursacht.

Wie hoch ist Ihr persönlicher CO2-Fußabdruck? Hier können Sie ihn berechnen: 

CO2-Rechner des Umweltbundesamtes auf www.uba.co2-rechner.de

Weiterlesen ...

Häufige Fragen und Antworten

 

Wir überarbeiten gerade diesen Bereich, um Ihnen immer aktuelle und verlässliche Informationen zukommen zu lassen.

Bitte schauen Sie in Kürze wieder hier vorbei.

Informationen zu Impfungen

Nach derzeitigem Kenntnisstand bietet eine vollständige Impfung z. B. mit einem mRNA-Impfstoff oder dem proteinbasierten Impfstoff eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % bezüglich der Verhinderung einer schweren Erkrankung (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html). Mit der Corona- Impfung schützen Sie sich selbst und auch die Menschen in Ihrem Umfeld. Nur wenn genügend Personen geimpft sind, kann sich das Virus nicht mehr so schnell ausbreiten und ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden.

Die Corona-Schutzimpfung wird durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.impfen-thueringen.de.

Zu gesundheitlichen Fragen die Impfung betreffen, ist der Hausarzt die erste Adresse.

Inhaltliche und organisatorische Fragen zur Impfung adressieren Sie bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens oder an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117:

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar
Telefon: 0049 3643 559-0
Telefax: 0049 3643 559-191
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Auf der Internetseite www.impfen-thueringen.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Impfungen.

Online-Terminvergabe

Aktuelle Überwachungsberichte

Agrargesellschaft mbH Neunheilingen

Entsorgungszentrum Althaus & Sander GmbH

BAC Entsorgungswirtschaft GmbH

Bollstedter Schweinemast GmbH

Borbet Thüringen GmbH

Containerdienst & Recyclinghof Zimmermann

CREATON Produktions GmbH

Diedorfer Feuerverzinkerei GmbH

Frischei Reiser GmbH

HTM Feuerverzinkerei GmbH

Intercord Thüringen GmbH

Landwirtschaft Körner GmbH & Co. Betriebs KG

mbw Metallveredlung GmbH

MDL Mitteldeutsche Logistik GmbH

MR Menteroda Recycling GmbH

RMT Landwirtschaft KG, Hohenberger Hof

Roland Mills Ost GmbH & Co. KG

Sauenzucht Hüpstedt GmbH

SM Metalle GmbH

Thüringer Landhähnchen GbR, Hohenberger Hof

Truthahnfarm Sambach GmbH

Urlebener Mast GmbH

Vogteier Kompost GmbH

Wienerberger GmbH

Zuga GmbH

ZUGAT BT GmbH

Unsere Servicezeiten / Öffnungszeiten

Im Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis gelten  diese Servicezeiten:

Montag keine
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch keine
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Freitag keine

 

Für die Bereiche Migration, Fahrerlaubnisbehörde und KFZ-Zulassung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dazu sei verwiesen auf das Online-Terminvergabeportal.

Informationen zum Coronavirus

Eine Übersicht über die aktuelle Infektionslage finden Sie hier:

exurl symbolRKI Pandemieradar


 

Ab dem 1. März 2023 entfällt der Testanspruch über die Coronavirus-Testverordnung (TestV). Der Bund übernimmt dann nicht mehr die Kosten für präventive SARS-CoV-2–Tests.

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zunächst telefonisch Kontakt zu einer Ärztin /einem Arzt aufnehmen. Die Ärztin bzw. der Arzt hat dann zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforder­lich ist.

Wird dennoch eine Testung gewünscht, auch wenn keine Symptome vorliegen, kann diese ab dem 1. März 2023 nur noch als IGeL-/Selbstzahler-Leistung angeboten werden. Jede Ärztin/ jeder Arzt und alle bisher bekannten und aktiven Bürgerteststellen entscheiden somit aber auch selbst, ob sie dieses Angebot der kostenpflichtigen SARS-CoV-2–Tests zur Verfügung stellen. Es wird um Verständnis gebeten, dass daher keine Listung der bisherigen Bürgerteststellen gewährleistet werden kann.

Aus Sicherheitsgründen (für sich selbst und seine Mitmenschen) wird empfohlen alternativ Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung zu nuten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand bietet eine vollständige Impfung z. B. mit einem mRNA-Impfstoff oder dem proteinbasierten Impfstoff eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % bezüglich der Verhinderung einer schweren Erkrankung (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html). Mit der Corona- Impfung schützen Sie sich selbst und auch die Menschen in Ihrem Umfeld. Nur wenn genügend Personen geimpft sind, kann sich das Virus nicht mehr so schnell ausbreiten und ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden.

Die Corona-Schutzimpfung wird durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.impfen-thueringen.de.

Zu gesundheitlichen Fragen die Impfung betreffen, ist der Hausarzt die erste Adresse.

Inhaltliche und organisatorische Fragen zur Impfung adressieren Sie bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens oder an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117:

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar
Telefon: 0049 3643 559-0
Telefax: 0049 3643 559-191
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Auf der Internetseite www.impfen-thueringen.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Impfungen.

Online-Terminvergabe

 

 

 

 

Information über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis im Rahmen des Verfahrens zur Stellenbesetzung

Datenerfassung
Mit Ihrer Bewerbung werden durch uns folgende personenbezogene Daten erfasst:

  • Name, Vorname,
  • Titel,
  • Geburtsdatum,
  • Privatadresse,
  • private Telefonnummer/E-Mail.


Aus Ihren Bewerbungsunterlagen erfassen wir das Bewerbungsschreiben, den Lebenslauf, die Zeugnisse, Zertifikate, ggf. den Nachweis über eine Schwerbehinderung etc..

Ihre Daten werden ausschließlich für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle innerhalb des Unternehmens verwendet und nur durch die hierzu befugten Personen an die für das konkrete Bewerbungsverfahren zuständigen innerbetrieblichen Stellen weitergeleitet.

Gegebenenfalls sind Ihre Daten von uns im Fall einer Konkurrentenklage offenzulegen.

Abweichend davon ist eine Verwendung der Bewerbungsunterlagen für andere Zwecke als die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nur möglich, wenn Sie uns hierfür ausdrücklich Ihre Einwilligung erteilen. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen wollen, benötigen wir eine schriftliche Einwilligungserklärung.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden Ihre persönlichen Daten grundsätzlich automatisch gelöscht, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen einer Löschung entgegenstehen bzw. die weitere Speicherung zum Zwecke der Beweisführung erforderlich ist.

Abweichend davon ist eine längere Speicherung nur möglich, wenn Sie hierfür ausdrücklich Ihre Einwilligung erteilt haben. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen wollen, benötigen wir eine schriftliche Einwilligungserklärung.

Datensicherheit
Um die von Ihnen erhobenen Daten vor Manipulationen und unberechtigten Zugriffen zu schützen, haben wir diverse technische (wie Datenverschlüsselung, Programmschutz) und organisatorische Maßnahmen (wie Regelungen zur Zugangs-, Zugriffs- und Zutrittsberechtigung) getroffen.


Auskunftsrecht und Widerruf
Sollten Sie Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder Informationen zur Berichtigung oder Löschung von Daten benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Kleinsteuber (Tel. 03601-80 1234).

Den Widerruf erteilter Einwilligungen können Sie in Textform per E-Mail an:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder schriftlich an:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Datenschutzbeauftragter Herr Kleinsteuber
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

richten.

 

Mühlhausen, den 28.02.2019

 
H a r a l d  Z a n k e r
Landrat

Projektaufruf zur Beantragung eines Gruppenprojektes zur Elternbegleitung im Jahr 2020

Der Unstrut-Hainich-Kreis bezuschusst Projekte aus Mitteln des Landesprogramms Familie, welche dazu beitragen, die Erziehungskompetenz von Familien mit minderjährigen Kindern zu fördern.

Es können Projekte eingereicht werden, die als vernetzende Gruppenangebote für Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf ausgerichtet sind und in denen die Teilnehmenden im Erleben mit anderen Familien

  • soziale Unterstützung im Erziehungsverhalten und in der Erziehungskompetenz erfahren sowie
  • ihre Selbstbefähigung, Selbstbestimmung und ihr Zugang zu gemeinschaftlicher Selbsthilfe für familiale Lebensgestaltung und zur Förderung ihrer Kinder gestärkt werden.

 

Projektanträge können ab sofort bis zum 28.02.2020 beim:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Bereich Landrat
Stabsstelle Sozialplanung
Lindenbühl 28/29
99974 Mühlhausen

eingereicht werden.


Umfang und Höhe der Förderung
Es können Personal-, Sach- und Honorarausgaben für Projekte im Kreisgebiet beantragt werden. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben sowie Angebote von Einrichtungen, die Bestandteil einer Leistungsvereinbarung mit einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfe sind.

Vom Antragsteller sind Eigenmittel i. H. v. mindestens fünf Prozent zu erbringen. Insofern das Projektziel/die Projektziele und die Umsetzung des Projektes nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Unstrut-Hainich-Kreis realisiert werden können, wird der Landkreis grundsätzlich eine 100%-Förderung bewilligen können.


Wer ist antragsberechtigt?
gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie Städte und Gemeinden


Förderzeitraum
frühester Projektstart: 01.04.2020
Ende des Förderzeitraums: 31.12.2020

Der Start von Projekten kann in Ausnahmefällen auch vor dem 01.04.2020 förderunschädlich möglich sein.
Antragstellungen für Projekte, welche vor dem 01.04.2020 beginnen sollen, sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

 

Förderquelle & Bewilligungsbehörde
Die Gruppenprojekte werden durch das TMASGFF aus Mitteln des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ gefördert.Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis ist die Bewilligungsbehörde zur Weiterreichung der Landesmittel an die Antragsteller (Letztempfänger).

 

Förderrichtlinie
Richtlinie zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (Richtlinie LSZ)

 

AnsprechpartnerIn für (potentielle) Antragsteller
Für weiterführende Informationen und Beratungen zu Antragstellungen und zur Förderungsfähigkeit von Projekten wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Bereich Landrat
Stabsstelle Sozialplanung
Birgit Kaufhold
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601 802083
Telefax: 03601 80132083
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin, wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen.

 

Downloads:

exurl symbolRichtlinie LSZ (nur informativ)

exurl symbolAntragsformular Gruppenangebote Elternbegleitung UHK_2020

Informationen für ausländische Mitbürger

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder Neuseelands besitzt, einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt, wenn er sich länger als drei Monate aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.

Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d. h. die Ausländerbehörde überprüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet. Für die Erteilung des Visums sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig.

Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen, indem sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises beantragt werden (siehe Aufenthalt in Deutschland).

Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten sind Angehörige folgender Staaten von der Visumspflicht befreit: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. Für alle nicht genannten Staaten besteht auch für einen Touristenaufenthalt eine Visumspflicht.

Für den Aufenthalt benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Dieser wird in der Regel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Scheckkartenformat ausgestellt und richtet sich nach dem Aufenthaltszweck

Aufenthaltszweck

  • Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
  • Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder
  • Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Beschäftigung (Beschäftigung)
  • Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Studium
  • Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs
  • Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch
  • Aufenthaltserlaubnis zum Au-Pair-Aufenthalt
  • Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung für qualifizierte Duldungsinhaber
  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthalt für Hochqualifizierte
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Blaue Karte EU
  • Besuchs- und Geschäftsaufenthalt

Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird nur erteilt, wenn ein konkretes Arbeitsplatz-angebot und soweit erforderlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt. Die Zustimmung, wird von der Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.


Sie benötigen

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. 

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

 

Benötigte Unterlagen

Ggf. können noch weitere Unterlagen im Rahmen des Antragsverfahrens abgefordert werden.


Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühren

  • Gebühren für die Ersterteilung: 100,00 Euro
  • Gebühren für die Verlängerung:  93,00 Euro (bis zu drei Monaten)
                                                        96,00 Euro (von mehr als drei Monaten)

Zahlungsart: bar, EC-Karte


Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Fachkräfteeinwanderungsgesetz (ab 01.03.2020)

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen


So sind wir zu erreichen

Telefon: 03601 801757, 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

           

Ausländische Kinder und Ehemänner bzw. Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte ausländische Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

  • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen


Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

  • Eheleute und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
  • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.


Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen (siehe Einreise nach Deutschland). Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

 

Benötigte Unterlagen:

Weiterhin:

Für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • gültiger Pass mit Visum
  • Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen oder ALG II-Bescheid)
  • Heirats- bzw. Geburtsurkunde (sofern nicht im Visumverfahren vorgelegt)
  • Mietvertrag (sofern nicht im Visumsverfahren vorgelegt)


Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

  • gültiger Pass
  • bisherige Aufenthaltserlaubnis
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Nachweise zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes
    (z.B. Arbeitgeberbescheinigung mit  Lohnabrechnungen, aktuelle BWA bei Selbständigkeit,  ALG I oder  ALG II-Bescheid, Bescheide über den Bezug von Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Rente)
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • Wohnraumbescheinigung
  • gegebenenfalls Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses
  • bei schulpflichtigen Kindern eine Schulbescheinigung


Beim Familiennachzug zum Kind, mit dem Sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben:

  • Bestätigung des anderen Elternteils oder des Jugendamtes, dass Sie Ihr Sorgerecht weiterhin ausüben.


Beim Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern, wenn Antragstellung durch nur ein anwesendes Elternteil erfolgt und beide Eltern personensorgeberechtigt sind:

  • Vorlage einer Vollmacht des nicht anwesenden Elternteils


Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.

 

Kosten/Gebühren

  • 100,00 €, minderjährige Kinder: 50,00 €
  • bei Verlängerung 93,00 €, minderjährige Kinder:  46,50 €

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ein ausländisches Kind, das in Deutschland geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.

Benötigte Unterlagen

  • einen gültigen Pass
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Pass und Aufenthaltstitel der Eltern

 

Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühr: 50,00 €

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und  in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn

  • Ihr Unternehmen erfolgreich und
  • Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Pass (bei Ersteinreise mit Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
    • Nachweise über das Investitionsvorhaben
    • Finanzierungsnachweise
  • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle)
  • über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung
  • bisheriger Aufenthaltstitel
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Miet- bzw. Kaufvertrag
  • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung

Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.

 

Kosten/Gebühren

  • Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 €
  • Die Gebühr für eine vorhergehende Fiktionsbescheinigung beträgt 13,00 €

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt uneingeschränkt zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

Voraussetzungen für eine allgemeine Niederlassungserlaubnis

  • ununterbrochener Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
  • eigenständige Lebensunterhaltssicherung
  • mindestens 60 geleistete Pflichtmonatsbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
  • keine Ausweisungsgründe (keine relevanten Straftaten)
  • die Beschäftigung muss erlaubt sein (sofern der Antragsteller ein Arbeitnehmer ist)
  • Erlaubnisse für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 (GER)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
  • ausreichender Wohnraum
  • Krankenversicherungsschutz

 

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
    letzten 3 Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen
  • Auszug aus dem Verlauf des Rentenversicherungskontos mindestens 60 Monatsbeiträge, vom Rentenversicherungsträger
  • Miet- oder Kaufvertrag
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse
    Sprachkurs auf dem Niveau B 1
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Antrag Niederlassungserlaubnis

 

Hinweis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.

Dies gilt u.a. für

  • Ehegatten Deutscher  
  • Selbständige
  • Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
  • Hochqualifizierte
  • Asylberechtigte
  • anerkannte Flüchtlinge

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informieren.

 

Kosten/Gebühren

  • Verwaltungsgebühr: 113,00 €

 

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

EU-Bürgerinnen und Bürger, Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie Staatsangehörige der Schweiz bedürfen keines Aufenthaltstitels um sich in Deutschland aufhalten zu können. Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht genügen ein gültiges Ausweisdokument und eine Meldebescheinigung. Schweizer Staatsangehörige können sich auch eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen lassen.

exurl symbolBescheinigung über den Daueraufenthalt von EU-Staatsangehörigen

exurl symbol

Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern

exurl symbol

Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige

Politisch Verfolgte haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und sich einem Asylverfahren unterziehen.

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einen Landkreis zugewiesen, der während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung verlängert.

 

1. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Flüchtlinge

Beschreibung der Leistung
Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde aufgenommen werden, wenn sich der Asylsuchende seit  3 Monaten im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. bei der Ausländerbehörde


Welche Unterlagen werden benötigt?

Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015716.pdf

 

Wo finden Sie uns?
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

Wen können Sie kontaktieren:
Telefon: 03601 801727
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Freiwillige Ausreise in das Heimatland mit Unterstützung durch IOM und anderer Hilfsorganisationen

Bei Ausreisewunsch und Rückkehrabsicht in das Heimatland wird in der hiesigen Behörde unter Anwendung der aktuellen Förderrichtlinien der International Organisation for Migration ( IOM ) eine ausführliche Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei werden alle angebotenen Förderungen seitens IOM und anderer Organisationen angeboten.


Hier eine Übersicht, über die aktuell im Jahr 2020 angebotenen Programme:
Rückkehrprogramme

  • REAG/GARP
    Das Grundprogramm REAG/GARP unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat.


Reintegrationsprogramme

  • StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsmaßnahmen zu REAG/GARP
    Seit 2017 wird das REAG/GARP Programm ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung gewährt.
  • ERRIN
    ERRIN (European Return and Reintegration Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten unter der Leitung der Niederlande.
  • Perspektive Heimat
    Das Projekt wird unterstützt durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, im Rahmen des Programms „Perspektive Heimat“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).
  • ERIN Action Plan 2016 (AP 2016)
    "AP 2016" (Laufzeit 01.08.2019 -31.12.2020) ist ein ergänzendes Reintegrationsprojekt zu ERRIN für freiwillig rückkehrende Personen in die Herkunftsländer Irak, Nigeria und Pakistan.
  • CAROB Armenien
    CAROB (Cooperation for Assistance in Reintegration OFII-BAMF) ist eine deutsch-französische Reintegrationskooperation, die freiwillige Rückkehrinnen und Rückkehrer bei der Reintegration in Armenien unterstützt. Das Projekt wird seit dem 01. September 2019 durch das Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) umgesetzt.
  • URA
    URA ist ein Reintegrationsprojekt speziell für Menschen, die in den Kosovo zurückkehren.
    Dieses Programm ist in den folgenden Bundesländern verfügbar: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
  • Programme zur Vorbereitung in Deutschland
    Hier finden Sie berufsvorbereitende sowie akademische Kurse in Deutschland, die sich an rückkehrinteressierte Migrantinnen und Migranten richten. Diese Programme bieten Qualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen und in verschiedenen Sprachen.
  • Post-War Pioneers - "Heimat statt Migration"
    Die Stiftung Sankt Barbara bietet Schulungen für rückkehrwillige Migrantinnen und Migranten zu "Wiederaufbauhelfern" mit dem Schwerpunkt "Gefahren durch explosive Kriegsreste" an.
  • Ipso Afghanistan
    Die Internationale Psychosoziale Organisation (Ipso) ist eine in Deutschland ansässige humanitäre Organisation mit einem Standort in Afghanistan. Bei Ipso handelt es sich um eine internationale nicht-staatliche, gemeinnützige und nicht-politische Organisation, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Die Angebote sind allen Personen zugänglich, unabhängig von ethnischem Hintergrund, Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung.
  • Caritas Serbien
    Die Caritas Serbien ist eine karitative Organisation der Katholischen Kirche und Mitglied des internationalen Caritasnetzwerkes, mit nationalen Caritasverbänden in mehr als 160 Ländern weltweit. Seit dem Jahr 1995 leistet Caritas Serbien humanitäre Hilfe und unterstützt Menschen in Notsituationen – unabhängig von deren Nationalität, Religion und Weltanschauung.
  • Idia Renaissance Nigeria
    Idia Renaissance Nigeria ist eine zivilgesellschaftliche Organisation, die Aktivitäten hinsichtlich Bildung und Empowerment für verschiedene Gruppen anbietet, darunter nigerianische Rückkehrende sowie Opfer von Menschenhandel.
  • Nolawi Services Äthiopien
    Nolawi Services ist eine einheimische, nicht-staatliche, gemeinnützige, humanitäre Organisation in Addis Abeba, welche Reintegrationsunterstützung für Rückkehrende anbietet sowie Hilfe für Menschen in Not, insbesondere Frauen und Kinder als auch Opfer von Menschenhandel.
  • AWO Kosovo
    AWO Nürnberg im Kosovo - Hilfe für Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie deren Familien
    Dieses Programm ist in den folgenden Bundesländern verfügbar: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • ZIRF-Länderinformationen
  • ZIRF-Counselling
    Das ZIRF-Counselling-Projekt ist ein Informationsangebot, um Sie bei der Entscheidungsfindung und der Vorbereitung einer möglichen freiwilligen Rückkehr und Reintegration zu unterstützen.

Weiterführende Informationen sind über den nachfolgenden Link einsehbar:
www.returningfromgermany.de

Eine auf Ihre persönliche Situation ausgerichtete Rückkehrberatung wird empfohlen.

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen


So sind wir zu erreichen

Telefon: 03601 801753
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ansprechpartner:
Frau Wietschel
Telefon 03601 801745
Telefax 03601 801749
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Sie leben als ausländische Mitbürger schon seit vielen Jahren in Deutschland, haben Freunde gefunden, arbeiten hier und fühlen sich in Deutschland akzeptiert.

Durch eine Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag der betroffenen Person. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen stellen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Aufenthaltszeiten:

  • rechtmäßiger Aufenthalt seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland,
  • bei einem erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs ist eine Aufenthaltszeit von 7 Jahren ausreichend,
  • bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Aufenthaltszeit von 6 Jahren ausreichend,
  • bei bestehender Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsange-hörigen, ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren
  • bei Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ein rechtmäßiger Aufenthalt von 6 Jahren.


Aufenthaltstitel

Der Einbürgerungsbewerber muss im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben:

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz,
  • türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Assoziationsrecht der Europäischen Union mit der Türkei haben.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.


Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (dazu zählen auch Partner und Kinder aus getrennten Beziehungen) muss aus eigenen Mitteln bestritten werden. Eine Einbürgerung bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) ist nur nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt möglich. Der Einbürgerungsbewerber muss dann aber nachweisen, dass er den Bezug dieser Leistungen nicht schuldhaft zu vertreten hat.


Straffreiheit

Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind folgende Straftaten:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze, dabei werden mehrere Strafen zusammengezählt,
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Bei laufenden Ermittlungen wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt, bis die Ermittlungen abge-schlossen sind und das Ergebnis bekannt ist.


Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Bei der Einbürgerung sollte nach Möglichkeit Mehrstaatigkeit vermieden werden. Dies geschieht durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit. Beim Verlust verlieren Sie automatisch mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, dann stellen Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates einen Antrag auf Entlassung. Solange der andere Staat nicht über die Entlassung entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.

Ausnahmen: Bürger der EU und der Schweiz, anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge


Deutschkenntnisse

Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie durch folgende Dokumente nachweisen:

  • Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses,
  • Zertifikat B1 oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
  • erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule von 4 Jahren,
  • Abschluss einer deutschen Hauptschule
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium),
  • Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder Abschluss einer deutsch-sprachigen Berufsausbildung.

Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, dann haben Sie die Möglichkeit die Sprachprüfung B 1 bei der Volkshochschule abzulegen. Diese bietet auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Übungsmaterial und einen Modelltest finden Sie unter der Internetadresse www.telc.net  - Zertifikat B 1 - Übungstest


Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Der Thüringer Volkshochschulverband führt an 8 autorisierten Prüfstellen in Thüringen, unter anderem auch an der Volkshochschule Mühlhausen, die Prüfungen zum Einbürgerungstest durch. Termine und zusätzliche Informationen können Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder über die Internetadresse www.vhs-th.de erhalten.

 

Wie läuft ein Einbürgerungsverfahren ab?

  1. Antrag
    Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde. Nach Eingang des Einbürgerungsantrages mit den entsprechenden Unterlagen, werden Ihre Angaben durch Abfragen bei den zu beteiligten Behörden geprüft z.B. Ausländerbehörde, Bundeszentralregister, Polizei, Verfassungsschutz, Jobcenter usw.

  2. Einbürgerungszusicherung
    Wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungszusicherung, die 2 Jahre gültig ist und bei Bedarf auch verlängert werden kann.

  3. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
    Jetzt können Sie sich mit der Einbürgerungszusicherung bei Ihrer Auslandsvertretung um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen. Informationen über  die Dauer des Entlassungsverfahrens und die dazu benötigten Unterlagen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Botschaft.

  4. Gebühren
    Die Gebühr für jeden Einbürgerungsbewerber beträgt 255,00 € und für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern gemeinsam  eingebürgert werden, 51,00 €.  Sie wird vor dem Empfang der Einbürgerungsurkunde fällig.
    Auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages wird eine Gebühr, entsprechend des getätigten Arbeitsaufwands, fällig.

  5. Einbürgerungsurkunde
    Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, werden Ihre Unterlagen nochmals aktualisiert und nach erneuter erfolgreicher Prüfung wird Ihnen mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.

  6. Namensänderung oder Namensangleichung
    Nach der vollzogenen Einbürgerung kann Ihr Name beim zuständigen Standesamt Ihres Wohnortes in die deutsche Form abgeändert werden z. B. der Vatersnamen kann ablegt werden oder die Schreibweise der Namen wird durch Streichung von Buchstaben vereinfacht.

  7. Beantragung des deutschen Personalausweises
    Unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde beantragen Sie beim Einwohnermeldeamt Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass.

Bei Einbürgerungsbewerbern, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, entfällt das Verfahren nach Punkt 2 und 3.

 

 

In einem  Integrationskurs werden Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung und der  Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt. Er gliedert sich in einen

  • Basis- und Aufbausprachkurs von gleicher Dauer sowie einen
  • Orientierungskurs

Ausländer/innen sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung durch Dritte in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.


Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer/innen, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird.

 

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ausländer/innen, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, sind verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und Ihnen mitgeteilt. Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kann die Verpflichtung auch durch das Jobcenter ausgestellt werden.

 

Auch Ausländer/innen, die keinen Teilnahmeanspruch besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden.

Hier können Sie sich informieren

 

Die Durchführung der Integrationskurse obliegt den durch das Bundesamt für Migration zugelassenen Trägern. Diese finden Sie hier:


Weitergehende Informationen erhalten anlässlich eines persönlichen Gesprächs.

Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

 

So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801727
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kontakt

Ansprechpartnerin im Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Frau G. Weidenbach
Projektleiterin Breitband

Postanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen

Dienstsitz:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Lindenhof 1
Gebäude H005 / Zimmer 104
99974 Mühlhausen
Tel.: +49 3601 802084
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Technologie

Die Erschließung der Adressen über das Bundes- und Landesförderprogramm erfolgt mittels Glasfasertechnologie. Bei dem Ausbaukonzept FTTB - „fiber to the building“ werden die Glasfaserleitungen direkt bis zum Gebäude verlegt. Die Datenübertragung (Internet und Telefon) erfolgt mittels Lichtsignalen, das Glasfaserkabel dient dabei als Lichtwellenleiter. Damit stehen den Nutzern zukünftig Übertragungsgeschwindigkeiten von bis zu 1 GBit/s symmetrisch zur Verfügung.

Für die Passive Infrastruktur wird das Materialkonzept des Bundes wird angewendet. Jede Wohneinheit wird mit 4 Fasern erschlossen. Zusätzlich werden 2 Fasern pro Gebäude verlegt. Der Hausübergabepunkt befindet sich vorzugsweise im Keller bzw. Erdgeschoss des Gebäudes. Der Hausübergabepunkt dient dabei auch als Messzugang.

Mit Beginn der Genehmigungsplanung werden die Grundstückseigentümer über den geplanten Glasfaserausbau informiert. Zusätzlich werden in den Gemeinden Einwohnerversammlungen einberufen, um das Projekt vorzustellen. Für den Glasfaserausbau bis zum Gebäude ist die schriftliche Einverständniserklärung des Hauseigentümers zwingend erforderlich. Nur bei rechtzeitiger Beauftragung wird der Glasfaseranschluss kostenfrei hergestellt.

Der Netzausbau erfolgt anbieterneutral und für die Nutzung durch andere Anbieter geeignet. Das Ausbauunternehmen gewährt allen nachfragenden Unternehmen einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene im Einklang mit §7 NGA-Rahmenregelung und den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau. Die Überwachung des diskriminierungsfreien Netzzugangs obliegt der BundesNetzAgentur.

Eigenwirtschaftlicher Ausbau

Im Rahmen der Markterkundung im Jahr 2016 kündigte ein Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftliche Ausbauabsichten an. In ausgewiesenen (Teil-)Gebieten folgender Gemeinden und Städte strebt der Anbieter die Versorgung der Anschlussteilnehmer mit mindestens 30 Mbit/s im Downstream bis Oktober 2019 an:

  • Bad Langensalza
  • Großengottern
  • Klettstedt
  • Rodeberg
  • Bad Tennstedt
  • Haussömmern
  • Kutzleben
  • Schönstedt
  • Ballhausen
  • Heroldishausen
  • Menteroda
  • Urleben
  • Bruchstedt
  • Hornsömmern
  • Mittelsömmern
  • Weberstedt
  • Dünwald
  • Kirchheilingen
  • Mülverstedt
 

 

Ein Einsatz staatlicher Fördermittel ist in diesen Gebieten nicht mehr möglich, da sie im Sinne der Bundesförderrichtlinie als versorgt gelten und keine „weißen NGA-Flecken" darstellen. Aus diesem Grund wurden sie in der Ausbauplanung im Rahmen des Förderprogramms nicht weiter berücksichtigt.

 

 

Anschluss der Bildungseinrichtungen

Im Verlauf der Projektrealisierung überarbeitete das BMVI den Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie hinsichtlich der Aufgreifschwelle von Schulen (Version 6 vom 14.07.2017, Kap. 4.5). Eine Schule bzw. Bildungseinrichtung ist im Sinne der Breitbandrichtlinie nur dann als versorgt anzusehen, wenn neben der Schulverwaltung jeder Klasse dauerhaft eine Datenversorgungsrate von 30 Mbit/s zur Verfügung stehen kann. Die atene KOM GmbH bestätigte die Förderfähigkeit für insgesamt 53 Schulen/ Bildungseinrichtungen an 60 Standorten im Unstrut-Hainich-Kreis:

Staatliche Grundschulen (SGS):

  • Daltonschule - SGS "Unstruttal"
  • SGS Anrode
  • SGS Brückenschule Aschara
  • Sebastian-Kneipp-Schule Bad Tennstedt SGS
  • SGS Forstbergschule
  • SGS Großengottern
  • SGS Christoph-Wilhelm-Hufeland-Schule
  • SGS Dünwaldschule
  • SGS Margaretenschule
  • SGS Martinischule
  • SGS Nikolaischule
  • SGS Schlotheim
  • SGS Schönstedt
  • SGS "Sonnenhof"
  • SGS Sophienschule
  • SGS Albert-Schweitzer
  • SGS Vogteischule

 

Staatliche Regelschulen (SRS):

  • SRS Unstruttal
  • SRS am Forstberg
  • SRS "Thomas-Müntzer"
  • SRS "Wiebeckschule"
  • SRS Petrischule
  • SRS Langula
  • SRS "Am Nationalpark Hainich"
  • SRS Novalisschule
  • SRS Schlotheim

 

Gymnasien:

  • Salza-Gymnasium
  • Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium
  • Tilesius-Gymnasium Mühlhausen
  • Seiler-Gymnasium Schlotheim

 

Berufliche Schulen:

  • Berufliche Schulen des Unstrut-Hainich-Kreises „Johann-August-Röbling“

 

Förderschulen:

  • Staatliches regionales Förderzentrum "An der Salza“
  • Pestalozzischule Staatliches regionales Förderzentrum

 

Staatliche Gemeinschaftsschulen:

  • Staatliche Gemeinschaftsschule Brückenschule Aschara
  • Staatliche Gemeinschaftsschule Dünwald
  • Staatliche Gemeinschaftsschule Menteroda

 

Schulen in freier Trägerschaft:

  • Evangelische Grundschule Bad Langensalza
  • THEPRA Grundschule Bad Langensalza
  • THEPRA Grundschule Kirchheilingen
  • THEPRA Grundschule Weinbergen
  • THEPRA Förderzentrum "Am Fernebach"
  • Evangelisches Schulzentrum, Grundschule
  • Evangelisches Schulzentrum, Regelschule
  • Evangelisches Schulzentrum, Gymnasium
  • Förderschule Janusz Korczak (Mühlhausen)
  • Gemeinschaftsschule Janusz Korczak (Mühlhausen, Schillerweg)
  • Gemeinschaftsschule Janusz Korczak (Mühlhausen, Treffurter Weg)

 

weitere Bildungseinrichtungen:

  • Volkshochschule Unstrut-Hainich-Kreis
  • Bildungszentrum Handel/ Gewerbe/ Freie Berufe e. V.
  • Förderberufsschule der KAB gGmbH
  • Ludwig Fresenius Schulen
  • IB Internationaler Bund
  • VHS Bildungswerk in Thüringen GmbH WBZ Mühlhausen

Ausbaugebiete

ausbaugebiete Quelle: PricewaterhouseCoopers AG, 26.02.2018

 

Das beantragte Ausbaugebiet umfasst insgesamt 1.500 unterversorgte Haushalte, 89 unterversorgte Gewerbe und institutionelle Nachfrager sowie 60 Schulstandorte.   

In 13 dieser Gemeinden und Städte sollen Privat- und Geschäftskunden sowie gegebenenfalls öffentliche Nachfrager erschlossen werden. In 8 weiteren Kommunen werden mit Hilfe des Bundes- und Landesförderprogrammes einzelne Bildungseinrichtungen Zugang zu einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur erhalten.

Im Projektverlauf erfolgte eine Präzisierung der Ausbaugebiete. Dabei wurden weitere 290 förderfähige Adressen identifiziert, an denen ebenfalls ein Breitbandausbau erfolgen wird. Durch Nachmeldungen der Telekommunikationsunternehmen entfielen einzelne Adressen in bereits ausreichend versorgten Gebieten.

Aktuelles aus dem Landratsamt

Sehr geehrte Eltern, hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Jahres-Gebührenbescheide zur Festsetzung der Hortgebühren für das Kalenderjahr 2024 erst zum Beginn des neuen Jahres erlassen und im Verlauf des Monats Januar 2024 an Sie als [...]
Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis ändert seine Öffnungszeiten ab dem 1. Januar 2024.
Am Sonntag, den 10.12.2023, ist für den Großteil der Verkehrsbetriebe in Thüringen Fahrplanwechsel. Dies trifft auch auf die Verkehrsbetriebe im Unstrut-Hainich-Kreis zu.
Mit Bekanntmachung im letzten Amtsblatt (Nr. 48-2023 vom 29.11.2023) tritt mit Datum vom 30.11.2023 die Haushaltssatzung 2023 des Unstrut-Hainich-Kreises samt ihrer Anlagen (u. a. Haushaltsplan, Stellenplan) in Kraft. Weitere Informationen finden [...]
Auf der Grundlage der Art. 60 - 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 - 67 der VO (EU) 2020 werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Firma BOREAS Energie [...]
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis zur Entscheidung über den Erörterungstermin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Windkraft Tornow T05 GmbH & Co. KG in 01665 Klipphausen auf Erteilung [...]
Welt-Aids-Tag am 1. Dezember Der Welt-Aids-Tag ist der Tag der Solidarität mit HIV-positiven Menschen und des Gedenkens an die an Aids Verstorbenen. Er wird seit 1988 jedes Jahr am 1. Dezember begangen. Die wichtigsten Ziele sind ein [...]
Eine familienfreundliche Personalpolitik ist der Erfolgsfaktor einer gelungenen Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Vom 06.11. bis einschließlich 26.11.2023 findet die vierte Zählung im Rahmen unserer Erhebung gemäß § 231 SGB IX statt. In diesem Zeitraum wird stichprobenartig auf allen Stadtbus-Linien in Sondershausen und Mühlhausen der Anteil [...]
Der Unstrut-Hainich-Kreis erhielt eine Sonderehrung als „Mehrfachsieger“ für sein vorbildliches Engagement bei der Verwendung von Blauer-Engel-Papier.
Freitag der 13. – Dieser Tag hat für den TSV Bad Tennstedt eine freudige Botschaft gebracht. Denn wie in den letzten Wochen bereits geschehen, gab es am vergangenen Freitag (13.10.2023) erneut eine finanzielle Unterstützung im Nachwuchsbereich [...]
Am vergangenen Freitag (13.10.2023) trafen sich Landrat Harald Zanker, Knut Kreuch (Präsident des Deutschen Trachtenverbandes u. Vorsitzender des Thüringer Trachtenvebandes), Steffen Gretsch (Vorsitzender des Traditionsvereins Mühlhäuser [...]
In diesem Jahr beging der Verein Ziergeflügel und Exoten Bad Tennstedt das 60-jährige Bestehen.
Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, vertreten durch den Landrat Herrn Zanker, lädt Sie herzlich ein, die Informations- und Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen und unsere engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gesundheitskiosken [...]

Informationen aus dem Berufsschulcampus Unstrut-Hainich

Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Bürgerinformationsbroschüre

Nähere Info's hier...

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf der Website www.unstrut-hainich-kreis.de. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb unserer Internetseite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Website zur Verfügung stehen.