Häufige Fragen und Antworten
Wir überarbeiten gerade diesen Bereich, um Ihnen immer aktuelle und verlässliche Informationen zukommen zu lassen.
Bitte schauen Sie in Kürze wieder hier vorbei.
Wir überarbeiten gerade diesen Bereich, um Ihnen immer aktuelle und verlässliche Informationen zukommen zu lassen.
Bitte schauen Sie in Kürze wieder hier vorbei.
Nach derzeitigem Kenntnisstand bietet eine vollständige Impfung z. B. mit einem mRNA-Impfstoff oder dem proteinbasierten Impfstoff eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % bezüglich der Verhinderung einer schweren Erkrankung (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html). Mit der Corona- Impfung schützen Sie sich selbst und auch die Menschen in Ihrem Umfeld. Nur wenn genügend Personen geimpft sind, kann sich das Virus nicht mehr so schnell ausbreiten und ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden.
Die Corona-Schutzimpfung wird durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.impfen-thueringen.de.
Zu gesundheitlichen Fragen die Impfung betreffen, ist der Hausarzt die erste Adresse.
Inhaltliche und organisatorische Fragen zur Impfung adressieren Sie bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens oder an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117:
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar
Telefon: 0049 3643 559-0
Telefax: 0049 3643 559-191
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Auf der Internetseite www.impfen-thueringen.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Impfungen.
Agrargesellschaft mbH Neunheilingen
Entsorgungszentrum Althaus & Sander GmbH
BAC Entsorgungswirtschaft GmbH
Bollstedter Schweinemast GmbH
Borbet Thüringen GmbH
Containerdienst & Recyclinghof Zimmermann
CREATON Produktions GmbH
Diedorfer Feuerverzinkerei GmbH
Frischei Reiser GmbH
HTM Feuerverzinkerei GmbH
Intercord Thüringen GmbH
Landwirtschaft Körner GmbH & Co. Betriebs KG
mbw Metallveredlung GmbH
MDL Mitteldeutsche Logistik GmbH
MR Menteroda Recycling GmbH
RMT Landwirtschaft KG, Hohenberger Hof
Roland Mills Ost GmbH & Co. KG
Sauenzucht Hüpstedt GmbH
SM Metalle GmbH
Thüringer Landhähnchen GbR, Hohenberger Hof
Truthahnfarm Sambach GmbH
Urlebener Mast GmbH
Vogteier Kompost GmbH
Wienerberger GmbH
Zuga GmbH
ZUGAT BT GmbH
Im Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis gelten diese Servicezeiten:
Montag | keine |
Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | keine |
Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr |
Freitag | keine |
Ausschließlich über eine vorherige Terminvereinbarung sind für die Bereiche
im Vorfeld Termine zu buchen.
Dies erfolgt über das Online-Terminvergabeportal
Für die Kfz-Zulassung, die Führerscheinbehörde und den Bereich Migration haben Sie die Möglichkeit, Termine zu verschiedenen Anliegen online zu buchen.
Eine Übersicht über die aktuelle Infektionslage finden Sie hier:
Ab dem 1. März 2023 entfällt der Testanspruch über die Coronavirus-Testverordnung (TestV). Der Bund übernimmt dann nicht mehr die Kosten für präventive SARS-CoV-2–Tests.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zunächst telefonisch Kontakt zu einer Ärztin /einem Arzt aufnehmen. Die Ärztin bzw. der Arzt hat dann zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist.
Wird dennoch eine Testung gewünscht, auch wenn keine Symptome vorliegen, kann diese ab dem 1. März 2023 nur noch als IGeL-/Selbstzahler-Leistung angeboten werden. Jede Ärztin/ jeder Arzt und alle bisher bekannten und aktiven Bürgerteststellen entscheiden somit aber auch selbst, ob sie dieses Angebot der kostenpflichtigen SARS-CoV-2–Tests zur Verfügung stellen. Es wird um Verständnis gebeten, dass daher keine Listung der bisherigen Bürgerteststellen gewährleistet werden kann.
Aus Sicherheitsgründen (für sich selbst und seine Mitmenschen) wird empfohlen alternativ Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung zu nuten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand bietet eine vollständige Impfung z. B. mit einem mRNA-Impfstoff oder dem proteinbasierten Impfstoff eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % bezüglich der Verhinderung einer schweren Erkrankung (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html). Mit der Corona- Impfung schützen Sie sich selbst und auch die Menschen in Ihrem Umfeld. Nur wenn genügend Personen geimpft sind, kann sich das Virus nicht mehr so schnell ausbreiten und ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden.
Die Corona-Schutzimpfung wird durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durchgeführt.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.impfen-thueringen.de.
Zu gesundheitlichen Fragen die Impfung betreffen, ist der Hausarzt die erste Adresse.
Inhaltliche und organisatorische Fragen zur Impfung adressieren Sie bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens oder an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117:
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar
Telefon: 0049 3643 559-0
Telefax: 0049 3643 559-191
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Auf der Internetseite www.impfen-thueringen.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Impfungen.
Datenerfassung
Mit Ihrer Bewerbung werden durch uns folgende personenbezogene Daten erfasst:
Aus Ihren Bewerbungsunterlagen erfassen wir das Bewerbungsschreiben, den Lebenslauf, die Zeugnisse, Zertifikate, ggf. den Nachweis über eine Schwerbehinderung etc..
Ihre Daten werden ausschließlich für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle innerhalb des Unternehmens verwendet und nur durch die hierzu befugten Personen an die für das konkrete Bewerbungsverfahren zuständigen innerbetrieblichen Stellen weitergeleitet.
Gegebenenfalls sind Ihre Daten von uns im Fall einer Konkurrentenklage offenzulegen.
Abweichend davon ist eine Verwendung der Bewerbungsunterlagen für andere Zwecke als die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nur möglich, wenn Sie uns hierfür ausdrücklich Ihre Einwilligung erteilen. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen wollen, benötigen wir eine schriftliche Einwilligungserklärung.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden Ihre persönlichen Daten grundsätzlich automatisch gelöscht, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen einer Löschung entgegenstehen bzw. die weitere Speicherung zum Zwecke der Beweisführung erforderlich ist.
Abweichend davon ist eine längere Speicherung nur möglich, wenn Sie hierfür ausdrücklich Ihre Einwilligung erteilt haben. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen wollen, benötigen wir eine schriftliche Einwilligungserklärung.
Datensicherheit
Um die von Ihnen erhobenen Daten vor Manipulationen und unberechtigten Zugriffen zu schützen, haben wir diverse technische (wie Datenverschlüsselung, Programmschutz) und organisatorische Maßnahmen (wie Regelungen zur Zugangs-, Zugriffs- und Zutrittsberechtigung) getroffen.
Auskunftsrecht und Widerruf
Sollten Sie Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder Informationen zur Berichtigung oder Löschung von Daten benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Kleinsteuber (Tel. 03601-80 1234).
Den Widerruf erteilter Einwilligungen können Sie in Textform per E-Mail an:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder schriftlich an:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Datenschutzbeauftragter Herr Kleinsteuber
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
richten.
Mühlhausen, den 28.02.2019
H a r a l d Z a n k e r
Landrat
Der Unstrut-Hainich-Kreis bezuschusst Projekte aus Mitteln des Landesprogramms Familie, welche dazu beitragen, die Erziehungskompetenz von Familien mit minderjährigen Kindern zu fördern.
Es können Projekte eingereicht werden, die als vernetzende Gruppenangebote für Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf ausgerichtet sind und in denen die Teilnehmenden im Erleben mit anderen Familien
Projektanträge können ab sofort bis zum 28.02.2020 beim:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Bereich Landrat
Stabsstelle Sozialplanung
Lindenbühl 28/29
99974 Mühlhausen
eingereicht werden.
Umfang und Höhe der Förderung
Es können Personal-, Sach- und Honorarausgaben für Projekte im Kreisgebiet beantragt werden. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben sowie Angebote von Einrichtungen, die Bestandteil einer Leistungsvereinbarung mit einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfe sind.
Vom Antragsteller sind Eigenmittel i. H. v. mindestens fünf Prozent zu erbringen. Insofern das Projektziel/die Projektziele und die Umsetzung des Projektes nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Unstrut-Hainich-Kreis realisiert werden können, wird der Landkreis grundsätzlich eine 100%-Förderung bewilligen können.
Wer ist antragsberechtigt?
gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie Städte und Gemeinden
Förderzeitraum
frühester Projektstart: 01.04.2020
Ende des Förderzeitraums: 31.12.2020
Der Start von Projekten kann in Ausnahmefällen auch vor dem 01.04.2020 förderunschädlich möglich sein.
Antragstellungen für Projekte, welche vor dem 01.04.2020 beginnen sollen, sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
Förderquelle & Bewilligungsbehörde
Die Gruppenprojekte werden durch das TMASGFF aus Mitteln des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ gefördert.Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis ist die Bewilligungsbehörde zur Weiterreichung der Landesmittel an die Antragsteller (Letztempfänger).
Förderrichtlinie
Richtlinie zum Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (Richtlinie LSZ)
AnsprechpartnerIn für (potentielle) Antragsteller
Für weiterführende Informationen und Beratungen zu Antragstellungen und zur Förderungsfähigkeit von Projekten wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Bereich Landrat
Stabsstelle Sozialplanung
Birgit Kaufhold
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601 802083
Telefax: 03601 80132083
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin, wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen.
Downloads:
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, der USA, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea oder Neuseelands besitzt, einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt, wenn er sich länger als drei Monate aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.
Solche Visa sind zustimmungspflichtig, d. h. die Ausländerbehörde überprüft vor der Einreise, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen. Das Ergebnis wird der Deutschen Auslandsvertretung übermittelt, die dann über die Erteilung des Visums entscheidet. Für die Erteilung des Visums sind die Deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatland zuständig.
Nach der erfolgten Einreise müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen, indem sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises beantragt werden (siehe Aufenthalt in Deutschland).
Für einen Aufenthalt als Tourist bis zu drei Monaten sind Angehörige folgender Staaten von der Visumspflicht befreit: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern. Für alle nicht genannten Staaten besteht auch für einen Touristenaufenthalt eine Visumspflicht.
Für den Aufenthalt benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Dieser wird in der Regel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Scheckkartenformat ausgestellt und richtet sich nach dem Aufenthaltszweck
Aufenthaltszweck
Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird nur erteilt, wenn ein konkretes Arbeitsplatz-angebot und soweit erforderlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt. Die Zustimmung, wird von der Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.
Sie benötigen
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Benötigte Unterlagen
Ggf. können noch weitere Unterlagen im Rahmen des Antragsverfahrens abgefordert werden.
Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühren
Zahlungsart: bar, EC-Karte
Rechtliche Grundlagen
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757, 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ausländische Kinder und Ehemänner bzw. Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte ausländische Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen (siehe Einreise nach Deutschland). Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Benötigte Unterlagen:
Weiterhin:
Für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
Beim Familiennachzug zum Kind, mit dem Sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben:
Beim Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern, wenn Antragstellung durch nur ein anwesendes Elternteil erfolgt und beide Eltern personensorgeberechtigt sind:
Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.
Kosten/Gebühren
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ein ausländisches Kind, das in Deutschland geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.
Benötigte Unterlagen
Kosten/Gebühren
Verwaltungsgebühr: 50,00 €
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn
Benötigte Unterlagen
Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.
Kosten/Gebühren
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Bonatstraße 50
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt uneingeschränkt zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
Voraussetzungen für eine allgemeine Niederlassungserlaubnis
Benötigte Unterlagen
Hinweis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.
Dies gilt u.a. für
Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informieren.
Kosten/Gebühren
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Bereich Migration Aufenthaltsrecht/EU-Recht
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801757 oder 03601 801751
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
EU-Bürgerinnen und Bürger, Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie Staatsangehörige der Schweiz bedürfen keines Aufenthaltstitels um sich in Deutschland aufhalten zu können. Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht genügen ein gültiges Ausweisdokument und eine Meldebescheinigung. Schweizer Staatsangehörige können sich auch eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen lassen.
Bescheinigung über den Daueraufenthalt von EU-Staatsangehörigen
Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern
Politisch Verfolgte haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und sich einem Asylverfahren unterziehen.
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einen Landkreis zugewiesen, der während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung verlängert.
1. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Flüchtlinge
Beschreibung der Leistung
Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde aufgenommen werden, wenn sich der Asylsuchende seit 3 Monaten im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. bei der Ausländerbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015716.pdf
Wo finden Sie uns?
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Wen können Sie kontaktieren:
Telefon: 03601 801727
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Freiwillige Ausreise in das Heimatland mit Unterstützung durch IOM und anderer Hilfsorganisationen
Bei Ausreisewunsch und Rückkehrabsicht in das Heimatland wird in der hiesigen Behörde unter Anwendung der aktuellen Förderrichtlinien der International Organisation for Migration ( IOM ) eine ausführliche Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei werden alle angebotenen Förderungen seitens IOM und anderer Organisationen angeboten.
Hier eine Übersicht, über die aktuell im Jahr 2020 angebotenen Programme:
Rückkehrprogramme
Reintegrationsprogramme
Weiterführende Informationen sind über den nachfolgenden Link einsehbar:
www.returningfromgermany.de
Eine auf Ihre persönliche Situation ausgerichtete Rückkehrberatung wird empfohlen.
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801753
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ansprechpartner:
Frau Wietschel
Telefon 03601 801745
Telefax 03601 801749
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie leben als ausländische Mitbürger schon seit vielen Jahren in Deutschland, haben Freunde gefunden, arbeiten hier und fühlen sich in Deutschland akzeptiert.
Durch eine Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag der betroffenen Person. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen stellen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Aufenthaltszeiten:
Aufenthaltstitel
Der Einbürgerungsbewerber muss im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben:
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (dazu zählen auch Partner und Kinder aus getrennten Beziehungen) muss aus eigenen Mitteln bestritten werden. Eine Einbürgerung bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) ist nur nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt möglich. Der Einbürgerungsbewerber muss dann aber nachweisen, dass er den Bezug dieser Leistungen nicht schuldhaft zu vertreten hat.
Straffreiheit
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind folgende Straftaten:
Bei laufenden Ermittlungen wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt, bis die Ermittlungen abge-schlossen sind und das Ergebnis bekannt ist.
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
Bei der Einbürgerung sollte nach Möglichkeit Mehrstaatigkeit vermieden werden. Dies geschieht durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit. Beim Verlust verlieren Sie automatisch mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, dann stellen Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates einen Antrag auf Entlassung. Solange der andere Staat nicht über die Entlassung entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.
Ausnahmen: Bürger der EU und der Schweiz, anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge
Deutschkenntnisse
Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie durch folgende Dokumente nachweisen:
Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, dann haben Sie die Möglichkeit die Sprachprüfung B 1 bei der Volkshochschule abzulegen. Diese bietet auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Übungsmaterial und einen Modelltest finden Sie unter der Internetadresse www.telc.net - Zertifikat B 1 - Übungstest
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Der Thüringer Volkshochschulverband führt an 8 autorisierten Prüfstellen in Thüringen, unter anderem auch an der Volkshochschule Mühlhausen, die Prüfungen zum Einbürgerungstest durch. Termine und zusätzliche Informationen können Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder über die Internetadresse www.vhs-th.de erhalten.
Wie läuft ein Einbürgerungsverfahren ab?
Bei Einbürgerungsbewerbern, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, entfällt das Verfahren nach Punkt 2 und 3.
In einem Integrationskurs werden Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung und der Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt. Er gliedert sich in einen
Ausländer/innen sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung durch Dritte in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer/innen, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird.
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Ausländer/innen, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, sind verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Die Berechtigung bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels festgestellt und Ihnen mitgeteilt. Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kann die Verpflichtung auch durch das Jobcenter ausgestellt werden.
Auch Ausländer/innen, die keinen Teilnahmeanspruch besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden.
Hier können Sie sich informieren
Die Durchführung der Integrationskurse obliegt den durch das Bundesamt für Migration zugelassenen Trägern. Diese finden Sie hier:
Weitergehende Informationen erhalten anlässlich eines persönlichen Gesprächs.
Wo finden Sie uns?
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
So sind wir zu erreichen
Telefon: 03601 801727
Fax: 03601 801749
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Aktuelle Informationen finden Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter folgendem Link:
Ansprechpartnerin im Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Frau G. Weidenbach
Projektleiterin Breitband
Postanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Dienstsitz:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Lindenhof 1
Gebäude H005 / Zimmer 104
99974 Mühlhausen
Tel.: +49 3601 802084
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Erschließung der Adressen über das Bundes- und Landesförderprogramm erfolgt mittels Glasfasertechnologie. Bei dem Ausbaukonzept FTTB - „fiber to the building“ werden die Glasfaserleitungen direkt bis zum Gebäude verlegt. Die Datenübertragung (Internet und Telefon) erfolgt mittels Lichtsignalen, das Glasfaserkabel dient dabei als Lichtwellenleiter. Damit stehen den Nutzern zukünftig Übertragungsgeschwindigkeiten von bis zu 1 GBit/s symmetrisch zur Verfügung.
Für die Passive Infrastruktur wird das Materialkonzept des Bundes wird angewendet. Jede Wohneinheit wird mit 4 Fasern erschlossen. Zusätzlich werden 2 Fasern pro Gebäude verlegt. Der Hausübergabepunkt befindet sich vorzugsweise im Keller bzw. Erdgeschoss des Gebäudes. Der Hausübergabepunkt dient dabei auch als Messzugang.
Mit Beginn der Genehmigungsplanung werden die Grundstückseigentümer über den geplanten Glasfaserausbau informiert. Zusätzlich werden in den Gemeinden Einwohnerversammlungen einberufen, um das Projekt vorzustellen. Für den Glasfaserausbau bis zum Gebäude ist die schriftliche Einverständniserklärung des Hauseigentümers zwingend erforderlich. Nur bei rechtzeitiger Beauftragung wird der Glasfaseranschluss kostenfrei hergestellt.
Der Netzausbau erfolgt anbieterneutral und für die Nutzung durch andere Anbieter geeignet. Das Ausbauunternehmen gewährt allen nachfragenden Unternehmen einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene im Einklang mit §7 NGA-Rahmenregelung und den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau. Die Überwachung des diskriminierungsfreien Netzzugangs obliegt der BundesNetzAgentur.
Im Rahmen der Markterkundung im Jahr 2016 kündigte ein Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftliche Ausbauabsichten an. In ausgewiesenen (Teil-)Gebieten folgender Gemeinden und Städte strebt der Anbieter die Versorgung der Anschlussteilnehmer mit mindestens 30 Mbit/s im Downstream bis Oktober 2019 an:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ein Einsatz staatlicher Fördermittel ist in diesen Gebieten nicht mehr möglich, da sie im Sinne der Bundesförderrichtlinie als versorgt gelten und keine „weißen NGA-Flecken" darstellen. Aus diesem Grund wurden sie in der Ausbauplanung im Rahmen des Förderprogramms nicht weiter berücksichtigt.
Im Verlauf der Projektrealisierung überarbeitete das BMVI den Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie hinsichtlich der Aufgreifschwelle von Schulen (Version 6 vom 14.07.2017, Kap. 4.5). Eine Schule bzw. Bildungseinrichtung ist im Sinne der Breitbandrichtlinie nur dann als versorgt anzusehen, wenn neben der Schulverwaltung jeder Klasse dauerhaft eine Datenversorgungsrate von 30 Mbit/s zur Verfügung stehen kann. Die atene KOM GmbH bestätigte die Förderfähigkeit für insgesamt 53 Schulen/ Bildungseinrichtungen an 60 Standorten im Unstrut-Hainich-Kreis:
Staatliche Grundschulen (SGS):
Staatliche Regelschulen (SRS):
Gymnasien:
Berufliche Schulen:
Förderschulen:
Staatliche Gemeinschaftsschulen:
Schulen in freier Trägerschaft:
weitere Bildungseinrichtungen:
Quelle: PricewaterhouseCoopers AG, 26.02.2018
Das beantragte Ausbaugebiet umfasst insgesamt 1.500 unterversorgte Haushalte, 89 unterversorgte Gewerbe und institutionelle Nachfrager sowie 60 Schulstandorte.
In 13 dieser Gemeinden und Städte sollen Privat- und Geschäftskunden sowie gegebenenfalls öffentliche Nachfrager erschlossen werden. In 8 weiteren Kommunen werden mit Hilfe des Bundes- und Landesförderprogrammes einzelne Bildungseinrichtungen Zugang zu einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur erhalten.
Im Projektverlauf erfolgte eine Präzisierung der Ausbaugebiete. Dabei wurden weitere 290 förderfähige Adressen identifiziert, an denen ebenfalls ein Breitbandausbau erfolgen wird. Durch Nachmeldungen der Telekommunikationsunternehmen entfielen einzelne Adressen in bereits ausreichend versorgten Gebieten.
Ohne Fördermittel wäre der Ausbau der Breitbandversorgung in den ländlichen Gebieten für den Unstrut-Hainich-Kreis nicht umsetzbar. Das BMVI fördert den Breitbandausbau über das Betreibermodell (Aufbau eigener passiver Breitbandinfrastruktur mit anschließender Vermietung) oder das Wirtschaftlichkeitslückenmodell (Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsunternehmen über Netzausbau und Netzbetrieb). Bei der Modellauswahl steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund.
Die PricewaterhouseCoopers AG stellte im Zuge der Erarbeitung der Breitbandstudie im Oktober 2016 die beiden Fördermodelle gegenüber. Der Vergleich ergab, dass das Wirtschaftlichkeitslückenmodell auf Basis der hierfür angesetzten Prämissen und getroffenen Annahmen grundsätzlich das wirtschaftlichere Modell für das Ausbaugebiet darstellt.
Der Landrat reichte daher am 27. Oktober 2016 bei der atene KOM GmbH einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke nach 3.1 der Richtlinie zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 20. Juni 2016 ein.
Welche Gebiete sind förderfähig?
• Gebiete mit einer Versorgung von weniger 30 Mbit/s im Download
• Gebiete, in denen im Rahmen des vorgeschalteten Markterkundungsverfahren kein privatwirtschaftlicher Eigenausbau angekündigt wurde
• Gebiete, die nicht im Nahbereich der Hauptverteiler liegen
Wie hoch ist die Förderung?
Der Ausbau des Netzes bzw. die Wirtschaftlichkeitslücke ist im definierten Gebiet im Sinne des Bundesförderprogrammes zu durchschnittlich 60 Prozent förderfähig. Eine Kofinanzierung durch andere Förderprogramme (EU, Länder, private Geldgeber) ist möglich und erwünscht.
Der Freistaat Thüringen unterstützt den Infrastrukturausbau im Landkreis auf Grundlage der Breitbandausbaurichtlinie zur Förderung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen in der ersten Fassung vom 23.10.2015 ebenfalls. Auf diese Weise ist eine Gesamtförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Projektkosten möglich. Zudem wird der Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers bzw. der beteiligten Kommunen in Höhe von 10 Prozent ersatzweise vom Land geleistet, sofern Gebietskörperschaften Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens unterliegen.
Entsprechend der finalen Zuwendungsbescheide stehen derweil Fördermittel in Höhe von 12,6 Millionen Euro für den Infrastrukturausbau zur Verfügung.
Gr![]() |
Foto: (v. l.) Landrat Harald Zanker, Wirtschaftsminister Wolfgang tiefensee |
Die Thüri![]() |
Foto: (v. l.) Landrat Harald Zanker, Anja Grabe, Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee |
|
Foto: (v. l.) Anja Grabe, Parlamentarischer Staatssekretär Enak Ferlemann, Jörg Klupak, CDU-Bundestagsabgeordneter Christian Hirte |
Das Azubi-Ticket Thüringen ist ein Pilotprojekt des Freistaates Thüringen und wird zum 01.05.2023 vom Deutschlandticket (49 € Ticket) abgelöst.
Beachten Sie die Fristen, für den Umtausch des Führerscheins.
Allgemeine Informationen:
Den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation (absolvierte Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung) gibt es seit dem 23.05.2021 nur noch über die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises als ID1-Karte.
Die Antragsprüfung für den FQN erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde (Abfrage bei dem Berufskraftfahrerqualifizierungsregister-BQR). Die FQN wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Bundesdruckerei beantragt und in der Regel durch diese direkt an den Antragsteller zugestellt. Die Erteilung wird dann zur Speicherung an das BQR gemeldet.
Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung der Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation erfolgt durch die IHK. Weiterbildungen in den Ausbildungsstätten gemäß § 4 BKrFQV.
Sofern die Meldung von dem Nachweis noch nicht automatisch an das BQR übermittelt wurde, erhalten Sie diesen in schriftlicher Form und müssen ihn in hiesiger Behörde im Original vorlegen!
Der Antrag zur Ausstellung der FQN ist rechtzeitig, jedoch frühestens 6 Monate und spätestens 3 Monate vor Ablauf bzw. zur Erteilung der FQN zu stellen.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Erfolgte keine elektronische Meldung an das BQR muss vorgelegt werden:
Gebühr: 32,50 – 42,30 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.
Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus dem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Voraussetzungen
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, im Falle des Begleitenden Fahrens 17 Jahre. Man muss im Besitz der Klasse B sein und es bedarf einer Fahrerschulung. Diese können Sie bei einer Fahrschule absolvieren.
Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 196
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, bei einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Voraussetzungen
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre. Man muss 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B sein und es bedarf einer Fahrerschulung. Diese können Sie bei einer Fahrschule absolvieren.
Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung im Führerschein darf ein Jahr nicht überschreiten.
Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 197
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird mit der SZ 197, abweichend von § 17a Abs.1 Satz 1 FeV erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Befähigung für sicheres, verantwortungsvolles und umweltbewusstes Führen eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe der Klasse B vorliegt (Schaltnachweis - SN).
Dieser SN beinhaltet eine Ausbildung von 10h á 45 min. auf einem Kfz mit Schaltgetriebe (§ 5a Abs. 1 FahrschAusbO) und einer 15 minütigen Fahrt (§ 5a Abs. 3 FahrschAusbO).
Voraussetzungen
SN nach Anlage 7 FahrschAusbO - Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kfz mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Abs. 4 FahrschAusbO.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die praktische Prüfung auf einem entsprechenden Prüfungsfahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgte und dem Prüfer:
vorlag.
Hinweis:
Inhaber der Fahrerlaubnis mit Eintragung Schlüsselzahl 78 (Automatikgetriebe) – die nicht aus gesundheitlichen Gründen eingetragen wurde – haben ebenfalls die Möglichkeit, durch Vorlage des Schaltnachweises (Anlage 7 zu § 5a Abs. 4 FahrschAusbO) bei der Fahrerlaubnisbehörde die Beschränkung (SZ 78) aufheben zu lassen.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 28,60 € (zzgl. Antragsgebühr)
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.
Allgemeine Informationen:
Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen.
Erstbeantragung:
Die Fahrerkarte ist bei der Fahrerlaubnisbehörde (gilt für Thüringen) des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, zu beantragen.
Folgekarte:
Die Fahrerkarte hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Antrag auf eine Folgekarte ist rechtzeitig, jedoch frühestens 6 Monate und spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, ggf. gleichzeitig mit der Verlängerung des EU-Kartenführerscheins, zu stellen.
Ersatzkarte bei Verlust bzw. Beschädigung:
Grundsätzlich darf nicht ohne Fahrerkarte gefahren werden. Bei Verlust, Diebstahl, Fehlfunktion bzw. Beschädigung der Fahrerkarte darf die Fahrt ohne Fahrerkarte längstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Daher ist unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen, eine Ersatzkarte zu beantragen. Bei Antragstellung ist die beschädigte Karte oder ggf. die Diebstahls-Anzeige, ausgestellt von einer Polizeiinspektion in deutscher Sprache, vorzulegen. Der Diebstahl ist bei der zuständigen Behörde (Polizei) in dem Land, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, anzuzeigen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt, bei vollständigen Unterlagen, innerhalb von fünf Werktagen, ab Antragstellung.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 37,00€
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge abgenommen.
Eine Fahrerkarte kann auch mit Vollmacht beantragt werden.
Allgemeine Voraussetzungen:
Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Führerscheine nur noch mit einer befristeten Gültigkeit ausgestellt werden. Für alle bis dahin unbefristet ausgestellten Dokumente ist ein Pflichtumtausch vorgeschrieben.
Grund für die Anordnung des Umtausches, durch die EU-Richtlinie, ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.
Ab sofort sind alle Fahrerlaubnisinhaber mit den Geburtsjahren 1959 bis 1964 , die einen „Papierführerschein“ besitzen, zum Umtausch aufgerufen.
Alle anderen Inhaber bitten wir, im jeweilig unten aufgeführten Zeitraum, vorstellig zu werden.
Umtausch in einen EU Kartenführerschein
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: |
|
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
vor 1953 | 19.01.2033 |
|
|
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*: | |
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. |
Nach Ablauf der o. g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 30,40 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge angenommen.
Allgemeine Informationen:
Ihnen wurde der Führerschein entzogen oder Sie haben auf Ihre Fahrerlaubnis verzichtet und Sie möchten jetzt eine neue Fahrerlaubnis erwerben?
Mit der Entziehung oder einem Verzicht erlischt die Fahrerlaubnis; sie kann nicht wieder von selbst aufleben, sondern muss (auf Antrag) neu erteilt werden.
Für das Antragsverfahren gelten die Vorschriften für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis; die Ablegung einer theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung ist erforderlich, wenn Sie seit 10 Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis waren.
Sofern eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgestellt wurde, darf der Antrag frühestens sechs Monate vor deren Ablauf gestellt werden (§20 Abs. 4 FeV). Sie erhalten ein Informationsschreiben mit den Angaben zu den Unterlagen, die wir für die Bearbeitung Ihres Antrages benötigen. Sollten Sie bisher kein Schreiben erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte, schriftlich oder telefonisch.
Bitte einen Termin erst nach Erhalt des Informationsschreibens vereinbaren. Falls sie noch kein Schreiben von uns erhalten haben, können Sie sich gern schriftlich oder telefonisch an uns wenden.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 120,30 € (ohne MPU) / ärztliche Begutachtung
Gebühr: 139,40 € (mit MPU) / ärztliche Begutachtung
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge angenommen.
Allgemeine Informationen:
Ein Internationaler Führerschein wird bei Reisen ins außereuropäische Ausland grundsätzlich empfohlen, in vielen Ländern ist er sogar Pflicht.
Ob in dem Land, das Sie bereisen möchten, ein Internationaler Führerschein zwingend erforderlich ist, erfahren Sie bei der Botschaft und den Konsulaten des jeweiligen Staates. Eine Übersicht der Vertretungen fremder Staaten in Deutschland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins darf über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins nicht hinausgehen. Je nach Reiseland ist der Internationale Führerschein ein oder drei Jahre gültig.
Voraussetzungen:
Zum Erwerb des Dokuments müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie insbesondere eines EU/ EWR-Kartenführerscheins sein. Die alten grauen oder rosafarbenen Führerscheine reichen hierzu nicht mehr aus; ggf. ist zusätzlich das alte Dokument in einen Kartenführerschein umzutauschen.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 16,00 €
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Es werden nur vollständige Anträge angenommen.
Allgemeine Informationen:
Wenn Sie einen Dienstführerschein besitzen, können Sie diesen in eine allgemeine Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) umschreiben lassen.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Gebühr: 46,60 € (im Dienst)
Gebühr: 49,00 € (außer Dienst)
Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Wenn Ihre Dokumente abholbereit sind, erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung.
Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:
Alle Zahlungen vom Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis werden durch die Kreiskasse zentral bearbeitet und überwiesen.
Der Zuständigkeitsfinder ist ein Service des Freistaates Thüringen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Serviceportals Thüringen.
Ein Fluss, die Unstrut und ein Höhenzug, der Hainich geben unserem Kreis seinen Namen.
Aus den zwei ehemals selbständigen Landkreisen Mühlhausen und Bad Langensalza ist als Ergebnis der Gebietsreform am 1. Juli 1994 der Unstrut-Hainich-Kreis hervorgegangen.
In der Ausschreibung müssen die Bewerber eine Meilensteinplanung der einzelnen Bauabschnitte vorlegen. Die Planung des Anbieters, der den Zuschlag zum Ende des Verfahrens erhält, wird umgesetzt und der Öffentlichkeit vorgestellt.
Ziel ist die nachhaltige und zukunftsfähige Breitbandversorgung im definierten Ausbaugebiet bis Ende 2021. Der Ausbau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes im Landkreis wird in Anlehnung an das EU Vergaberecht als Dienstleistungskonzession ausgeschrieben. Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Vergabeverfahren, bestehend aus Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren.
Der Auftrag zum Infrastrukturausbau wurde am 5. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ermittelt die Vergabestelle des Landratsamtes mit Unterstützung der beauftragten Beratungsunternehmen zunächst die Wirtschaftsteilnehmer, welche für die Realisierung des Projektes geeignet sind. Die fähigen Bewerber werden anschließend zur Abgabe eines indikativen Angebotes aufgefordert (Verhandlungsverfahren).
Nach erfolgreicher Ausschreibung werden die endgültigen Fördermittelbescheide beim Bund und Land beantragt. Mit der Bewilligung der Mittel kann der Ausbau durch das Telekommunikationsunternehmen, welches den Zuschlag für den Antrag erhält, erfolgen (voraussichtlich zweites Quartal 2019).
Im Verlauf der Projektrealisierung überarbeite das BMVI den Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie hinsichtlich der Aufgreifschwelle von Schulen (Version 6 vom 14.07.2017, Kap. 4.5). Eine Schule bzw. Bildungseinrichtung ist im Sinne der Breitbandrichtlinie nur dann als versorgt anzusehen, wenn neben der Schulverwaltung jeder Klasse dauerhaft eine Datenversorgungsrate von 30 Mbit/s zur Verfügung stehen kann. Die atene KOM GmbH bestätigte die Förderfähigkeit für insgesamt 53 Schulen/ Bildungseinrichtungen an 60 Standorten im Unstrut-Hainich-Kreis.
Staatliche Grundschulen (SGS):
Staatliche Regelschulen (SRS):
Gymnasien:
Berufliche Schulen:
Förderschulen:
Staatliche Gemeinschaftsschulen:
Schulen in freier Trägerschaft:
weitere Bildungseinrichtungen:
Das beantragte Ausbaugebiet umfasst insgesamt 1.456 unterversorgte Haushalte, 90 unterversorgte Gewerbe und institutionelle Nachfrager sowie 60 Schulstandorte in folgenden Kommunen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
In 13 dieser Gemeinden und Städte sollen Privat- und Geschäftskunden sowie gegebenenfalls öffentliche Nachfrager erschlossen werden. In acht weiteren Kommunen(*) sollen ausschließlich einzelne Bildungseinrichtungen mit Hilfe des Bundes- und Landesförderprogrammes Zugang zu einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur erhalten.
Die Zielversorgung beträgt für alle Nachfrager mindestens 50 Mbit/s im Download, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Maße steigen muss wie die Downloadrate. Gewerbe und institutionelle Nachfrager, wie etwa Bildungseinrichtungen, müssen mit mindestens 1 Gbit/s symmetrisch angebunden werden.
Der Ausbau des Netzes bzw. die Wirtschaftlichkeitslücke ist im definierten Gebiet im Sinne des Bundesförderprogrammes zu durchschnittlich 60 Prozent förderfähig. Eine Kofinanzierung durch andere Förderprogramme (EU, Länder, private Geldgeber) ist möglich und erwünscht.
Der Freistaat Thüringen unterstützt den Infrastrukturausbau im Landkreis auf Grundlage der Breitbandausbaurichtlinie zur Förderung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen in der ersten Fassung vom 23.10.2015 ebenfalls. Auf diese Weise ist eine Gesamtförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Projektkosten möglich. Zudem wird der Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers bzw. der beteiligten Kommunen in Höhe von 10 Prozent ersatzweise vom Land geleistet, sofern Gebietskörperschaften Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens unterliegen.
Entsprechend der vorläufigen Zuwendungsbescheide stehen derweil Fördermittel in Höhe von knapp 14,3 Millionen Euro für den Infrastrukturausbau zur Verfügung.
Das BMVI fördert den Breitbandausbau über das Betreibermodell (Aufbau eigener passiver Breitbandinfrastruktur mit anschließender Vermietung) oder das Wirtschaftlichkeitslückenmodell (Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsunternehmen über Netzausbau und Netzbetrieb). Bei der Modellauswahl steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund.
Die PricewaterhouseCoopers AG stellte im Zuge der Erarbeitung der Breitbandstudie im Oktober 2016 die beiden Fördermodelle gegenüber. Der Vergleich ergab, dass das Wirtschaftlichkeitslückenmodell auf Basis der hierfür angesetzten Prämissen und getroffenen Annahmen grundsätzlich das wirtschaftlichere Modell für das Ausbaugebiet darstellt.
Der Landrat reichte daher am 27. Oktober 2016 bei der atene KOM GmbH einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke nach 3.1 der Richtlinie zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 20. Juni 2016 ein.
Im Rahmen der Markterkundung im Jahr 2016 kündigte ein Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftliche Ausbauabsichten an. In ausgewiesenen (Teil-)Gebieten folgender Gemeinden und Städte strebt der Anbieter die Versorgung der Anschlussteilnehmer mit mindestens 30 Mbit/s im Downstream bis Oktober 2019 an:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ein Einsatz staatlicher Fördermittel ist in diesen Gebieten nicht mehr möglich, da sie im Sinne der Bundesförderrichtlinie als versorgt gelten und keine „weißen NGA-Flecken" darstellen. Aus diesem Grund wurden sie in der Ausbauplanung im Rahmen des Förderprogramms nicht weiter berücksichtigt.
Grundlage für die Analyse der Breitbandversorgung bildeten die im Rahmen der 2016 durchgeführten Markterkundung übermittelten Daten der im Landkreis aktiven Netzbetreiber in Bezug auf die aktuelle und künftige Versorgungssituation, ergänzt durch Informationen aus dem Breitbandatlas des Bundes.
Im Unstrut-Hainich-Kreis sind mehrere Anbieter aktiv und bieten Breitbanddienste an, u. a. neben der Deutschen Telekom AG und Vodafone Kabel Deutschland GmbH auch die Thüringer Netkom GmbH. Die Versorgung erfolgt zu einem Großteil über ein FTTC-Netz mittels der Zugangstechnologie DSL (i. d. R. VDSL, ADSL).
Im Kreisgebiet ist außerdem ein Kabelnetzanbieter vertreten, welcher ebenfalls Kunden mit schnellem Internet versorgt. Hier sind Bandbreiten nach Aussagen des Anbieters von bis zu 100 Mbit/s möglich.
Auszug aus dem Breitbandatlas des Bundes – Angezeigte Verfügbarkeit: Privat Alle ≥ 30 Mbit/s
![]() |
Quelle: Breitbandatlas des Bundes, http://www.bmvi.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Breitbandatlas-Karte/start.html, 03.03.2017 |
Weiteres Kartenmaterial zur Versorgung finden Sie unter: http://www.thüringen-online.de/bb/versorgung/breitband-in-thueringen/
Sie haben sich erfolgreich aus dem Internen Bereich ausgeloggt.
Sollten Sie Probleme mit den hier dargestellten Inhalten haben, können Sie sich jederzeit an den Systemadministrator wenden.
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Informationstechnik
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Herr Michael Piontek
Tel.: 03601 / 801115
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Der Landkreis ist zuständig für die Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Weiterhin kann er die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten anordnen, sowie Festsetzungen von Sanierungszielwerten im Bereich der Gefahrenabwehr veranlassen.
Die Grundlagen für diesen Bereich des Umweltrechtes bilden das Thüringer Bodenschutzgesetz, das Bundesbodenschutzgesetz und insbesondere die konkreten Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und der Altlastenverordnung.
Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörde
Die Störerauswahl nach § 4 BBodSchG, die Anordnungen von Überwachungsmaßnahmen nach § 15 BBodSchG, die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage von Sanierungsplänen nach § 13 BBodSchG, Pflege und die Aktualisierung des Thüringer Altlasteninformationssystems (THALIS) ist Aufgabe der Landkreise.
Die Entscheidung über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: bei technischen Baumaßnahmen bzw. im Landschaftsbau sowie beim Auf- und Einbringen von Stoffen auf und in den Boden, obliegt ebenfalls dem Landkreis.
Im Einzelnen:
Auskünfte aus dem Thüringer Altlasteninformationssystem
Das Vorhandensein der Altlasten schränkt Nachnutzungen ein, beeinflusst Planungen und erschwert Investitionen. So erreichen viele Anfragen von Privatpersonen, Behörden und Einrichtungen die Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde mit der Bitte um einer Aussage zum Vorliegen von Altlastverdachtsflächen. Aus vorhandenem Kartenmaterial kann entnommen werden, ob es sich bei den nachgefragten Grundstücken um Altlastverdachtsflächen handelt oder nicht.
Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist eine fachtechnisch-naturwissenschaftliche Landeseinrichtung für die Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Altlastseninformationssystem
Das TLUBN führt das Altlasteninformationssystem über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (THALIS).
THALIS hat die Auskunftsfähigkeit der zuständigen Behörden über Lage, Zustand, eigentumsrechtliche Verhältnisse und Gefährdungspotenzial von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sowie Art, Lage und Zustand von durch altlastverdächtige Flächen und Altlasten beeinflussten Schutzgüter zu sichern. Weiterhin hat THALIS die für die Beurteilung des Grades der Gefährdung von Schutzgütern und der Wirksamkeit von Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen notwendigen Daten bereitzustellen.
Es beinhaltet folgende Daten:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Karte anzeigen
Telefon: 03641 6840
Fax: 03641 684333
Fax: 03641 684222
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.tlubn-thueringen.de/
1. Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Beethovenstraße 3
99096 Erfurt
Postadresse:
Postfach 90 03 65
99106 Erfurt
Telefon: 0361 57-100 (Behördenzentrale)
Fax: 0361 57-3911044
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.thueringen.de/th8/tmuen/
2. Obere Bodenschutzbehörde
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Abteilung 7 Technischer Umweltschutz
Überwachung – Bodenschutz/Altlasten
Dienststelle Weimar
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar
Karte anzeigen
Telefon: 0361 57-100
Fax: 0361 57-3321190
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.tlubn-thueringen.de
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Außenstelle Gera
Abteilung Geologie/Bergbau
Puschkinplatz 7, 07545 Gera
Karte anzeigen
Telefon: 0365 73370
Fax: 0365 7337105
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.tlubn-thueringen.de
3. Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis
Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörde ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen. Sie verbindet die Ziele hinsichtlich des Schützens und Bewahrens des Schutzgutes Boden mit den heutigen Anforderungen, die an den Untergrund gestellt werden. Der Boden ist als unvermehrbarer Bestandteil unseres Lebens in seiner Vielfältigkeit und Funktionalität zu schützen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Ein wichtiges Instrument zur Aufgabenerfüllung ist das Kataster über Altlasten, Verdachtsflächen sowie Altablagerungen und Altstandorte.
Kontakt:
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel.: 03601-802719
Postanschrift:
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Bau und Umwelt
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Gesetzliche Regelungen:
Der Fachdienst unterteilt sich in zwei Bereiche:
Bereich Sicherheit und Ordnung
...
Kontaktdaten und Adressen finden Sie im Internet bzw. im Telefonbuch.
Dienstleistungen des Fachdienstes Soziales
Das Konzept basiert auf fünf Säulen.
In verschiedenen Arbeitsgruppen sollen Strategien und Ideen entwickelt werden, die sich diesen Themen widmen werden. In diesen sollen Projekte verwirklicht, Vorschläge und Ideen eingebracht werden. Erste Erfahrungen und Anregungen flossen bereits in das Konzept ein.
Das Spektrum an Ideen reicht von zusätzlichen Angeboten in Kindertagesstätten und Horten, geht über Jugendparlamente, berufsvorbereitenden Unterricht, Unterstützung Alleinerziehender, Ferienfreizeiten bis hin zu Investitionen in Spielplätze und Betreuungsangebote. Positive Beispiele und Erfahrungen aus den zurückliegenden Jahren sollen natürlich nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Unstrut-Hainich-Kreis ist derzeit 1 Nationales Naturmonument ausgewiesen.
Bezeichnung | Orte / Gemarkung | RVO-Datum |
Grünes Band Thüringen | im Unstrut-Hainich-Kreis: Hildebrandshausen Wendehausne |
11.12.2018 |
https://antares.thueringen.de/cadenza/;jsessionid=7BE24491FAE53AAC13937CEACA678D61