Wer erlaubnispflichtige Waffen
- beim Tod eines Waffenbesitzers
- als Finder
- Insovenzverwalter
- Zwangsverwalter
- Gerichtsvollzieher
- oder in sonstiger Weise
in Besitz nimmt, hat dies der Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer erlaubnispflichtige Waffen
in Besitz nimmt, hat dies der Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen.