Allgemeine Informationen der Unteren Wasserbehörde

Gewässer

im Sinne des Wasserrechts sind

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
  • das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Die Bestimmungen der Wassergesetze gelten auch für Teile der Gewässer.

Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  • Gewässer erster Ordnung: Unstrut
  • Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer.

Die Unterhaltung (Pflege) der Gewässer obliegt

  • für Gewässer erster Ordnung dem Land,
  • für Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.

Gewässerschutz

Genehmigungen/Erlaubnisse nach Wasserrecht

Gewässerbenutzungen bedürfen grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 105 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ist in den meisten Fällen die untere Wasserbehörde zuständige Genehmigungsbehörde.

Gewässerbenutzungen gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (z. B. Abwasser),
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser ( z. B. Abwasser),
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  • Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

Im Sinne des "Gemeingebrauchs" (§ 37 ThürWG) darf jedermann oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen, fließenden Gewässern, zum

  • Baden, Tauchen mit und ohne Atemgerät,
  • Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen,
  • Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft

ohne Genehmigung benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

Weitere wasserrechtliche Genehmigungstatbestände sind z. B.:

  • Vorhaben in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebieten,
  • Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung eines Gewässers,
  • Errichtung von Bauwerken an (Brücken, Bebauung im Uferbereich) und in Gewässern (Durchlässe, Wasserwirtschaftliche Bauwerke, Gewässerkreuzungen mit Leitungen)
  • Lagerung/Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel)
  • Errichtung von Erdwärmesonden, Kompaktabsorbern

Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung

Die Grundstücksentwässerung ist beim Erwerb eines Grundstückes und/oder Wohnhauses ein wesentlicher Aspekt. Wichtig ist, sich genau zu informieren, ob die Entwässerung dem heute geltenden Wasserrecht entspricht oder erneuert bzw. saniert werden muss.

Hier lohnt es sich in jedem Fall, vorab bei der unteren Wasserbehörde und/oder dem zuständigen Abwasserzweckverband den Sachstand zu erfragen.

Die untere Wasserbehörde ist für alle Vorhaben zuständig, welche in ein Gewässer einleiten. Ist das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen, ist die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband zuständig.

Bei Grundstücken - welche noch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind - muss über Kleinkläranlagen in ein Gewässer eingeleitet werden.

Die Abwassereinleitung (auch Niederschlagswasser) ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG).

Grundsätzlich obliegt gemäß § 58 ThürWG die Abwasserbeseitigungspflicht den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Verbänden (Abwasserzweckverbände) zusammenschließen. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.

Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichten zu überlassen. Die Beseitigungspflichten können, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

Gewässerverunreinigungen und Fischsterben

Trotz vorbeugender Maßnahmen ist nicht auszuschließen, dass durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Gewässer und/oder Boden verunreinigt werden. Manchmal kommt es dabei zu Fischsterben und anderen gewässerökologischen Schädigungen. Nicht selten werden die Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen gestört. Besonderer Schutz gilt hier der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung.

Anzeichen für Gewässerverunreinigungen sind z. B.:

  • Geruch, Färbung, Trübung,
  • Schwemmstoffe, Schaumflocken, Ölfilm,
  • sterbende oder tote Fisch

Was ist zu tun?

  • sofortige Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde
  • oder Rettungsleitstelle
  • oder Polizei

Die Behörden verständigen sich untereinander, um schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Errichtung von Ölsperren, Entnahme von Wasserproben, Ermittlung von Verursachern etc.) einleiten zu können.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Heizöllageranlagen

In den verschiedensten privaten und gewerblichen Bereichen werden wassergefährdende Stoffe (z. B. Diesel, Chemikalien, Heizöl, Jauche, Gülle etc.) gelagert und verwendet. Diese Anlagen sind je nach Größenordnung und Gefährdungspotenzial anzeige- und/oder genehmigungspflichtig.

Alle unterirdischen und oberirdischen Heizöllageranlagen ab 1.000 Liter Fassungsvermögen sind anzuzeigen.

Auch nicht anzeigepflichtige Anlagen müssen die Bestimmungen der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) erfüllen. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Errichtung einer Ölheizung bei einem Fachbetrieb oder der unteren Wasserbehörde zu informieren.

Anerkannte Fachbetriebe können einen Fachbetriebsnachweis nach § 19 I WHG vorweisen. Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl dürfen nur von einem Fachbetrieb nach § 19 I WHG eingebaut werden.

Heizölanlagen dürfen nicht überall errichtet werden. Einschränkungen gibt es in Trinkwasser- und Überschwemmungsgebieten. Informationen über die Zulässigkeit am Standort gibt es ebenfalls bei der unteren Wasserbehörde.

Trinkwasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete

Trinkwasserschutzzonen werden um die Fassungsanlagen (Brunnen) sowie deren Einzugsgebiet festgelegt. Das Instrumentarium "Wasserschutzgebiet" dient dem gezielten örtlichen Schutz des Grundwassers vor bakteriellen und chemischen Belastungen und anderen Gefahren. Die Wasserschutzzonen unterteilen sich in drei Zonen, welche sich durch die Schutzwürdigkeit unterscheiden. Ähnlich verhält es sich mit Heilquellenschutzgebieten.

In den einzelnen Schutzzonen gelten Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Auflagen.

Trinkwasserschutzzonen verteilen sich über den gesamten Unstrut-Hainich-Kreis. Heilquellenschutzzonen gibt es in Bad Langensalza und Bad Tennstedt.

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. Rückhaltung beansprucht werden. Die Länder setzen Überschwemmungsgebiete fest und erlassen zum Schutz vor Hochwasser dienende Vorschriften, soweit es aus Gründen der Wasserwirtschaft, des Natur- oder Bodenschutzes erforderlich ist.

Im Unstrut-Hainich-Kreis existieren Überschwemmungsgebiete für die Unstrut und die Luhne.

Maßnahmen die im Schutz- oder Überschwemmungsgebiet verboten sind, bedürfen (soweit diese erteilbar ist) i. d. R. einer Ausnahmegenehmigung.

Konkrete Auskünfte über die Lage der Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete im Unstrut-Hainich-Kreis erhalten Sie in der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes.

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