Die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird. Danach sind für das Verwaltungsgericht Weimar insgesamt aus allen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden, für die das Verwaltungsgericht Weimar zuständig ist, 60 ehrenamtliche Richter erforderlich.
Gemäß dem errechneten Verteilerschlüssel sind aus dem Unstrut-Hainich-Kreis durch den Kreistag 11 Personen vorzuschlagen, aus denen der beim Verwaltungsgericht Weimar eingesetzte Wahlausschuss dann die notwendige Anzahl von Personen auswählt, die zu ehrenamtlichen Richtern bestellt werden.
Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses kann zu diesem Zwecke von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu ehrenamtlichen Richtern können ferner nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richterinnen/Richter,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Interessierte Bürger können sich ab sofort bis zum07. März 2025 beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Kreistagsbüro, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen bewerben. Benennungen durch Bürger sind ebenfalls zulässig. Eine Wiederwahl der bisherigen ehrenamtlichen Richter ist ebenfalls zulässig. Hierfür ist jedoch eine erneute Bewerbung erforderlich.
Den für Ihre Bewerbung auszufüllenden Personalbogen finden Sie auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Kreis bzw. können ihn beim Kreistagsbüro, Frau Junker, Telefon: (03601) 80 10 15 oder a.junker@uh-kreis.de anfordern. Weiterhin finden Sie auf unserer Internetseite die Checkliste für die Voraussetzungen für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter sowie die Datenschutzerklärung des Unstrut-Hainich-Kreises. Der Personalbogen muss im Original handschriftlich unterschrieben beim Kreistagsbüro eingereicht werden.
Der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 16. Juni 2025 über die eingereichten Vorschläge entscheiden.
Mühlhausen, 29.01.2025
gez. Ahke
Landrat
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