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Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für schädliche Einwirkungen, die von gewerblichen Anlagen, Feuerungsanlagen oder Sport- und Freizeitanlagen ausgehen. Solche Anlagen sind ggf. genehmigungsbedürftig und werden kontrolliert und überwacht.

Zum Immissionsschutz zählen Maßnahmen, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen (z. B. Staub, Rauch, Geruch, Strahlen, Wärme, Lärm, Erschütterung) sicherstellen sollen.

Unter dem Begriff Immissionsschutz wird die Gesamtheit aller Bestrebungen zusammengefasst, die Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen. Hauptinstrument und Rechtsgrundlage des Immissionsschutzes in Deutschland ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Allgemeinen wird hierbei zwischen Emissionen (von einer Quelle ausgehend) und Immissionen (auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Atmosphäre, Boden, Wasser sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkend) unterschieden.

In diesem Zusammenhang stehen die nachfolgend aufgezählten Störfaktoren, wenn diese von Anlagen, dem Verkehr und anderen vom Menschen direkt verursachten Tätigkeiten ausgehen:

Tätigkeitsfelder (Auszug)

  • Vollzug des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG) einschließlich der Verordnungen zum BImSchG
  • Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im vereinfachten Verfahren (V) nach dem Anhang der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV
  • Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Erlass von Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zu Bauleitplanungen und zu raumbedeutsamen Planungen
  • Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen
  • Chemikaliensicherheit
  • Durchführung von überschlägigen bzw. orientierenden Lärmmessungen
  • Bearbeitung von Beschwerden mit immissionsschutzrechtlicher Relevanz
  • Vollzug der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)

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