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Öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung

Eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung hat Ausnahmecharakter und kommt nur in Fällen mit besonders wichtigem Grund in Frage.  Der Vor- oder Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erhebliche persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

Die Antragstellung erfolgt bei dem jeweiligen für den Wohnsitz zuständigen Standesamt.

Für die Änderung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 2,50 Euro und 1.500,00 Euro anfallen.

Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 2,50 Euro und 275,00 Euro anfallen.

Die Gebühr wird im Einzelfall nach Verwaltungsaufwand festgesetzt.