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Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Ihr Kind soll sich gut entwickeln – dabei möchten wir Sie unterstützen.

Aufgaben

  • Durchführung von Untersuchungen um das 4. Lebensjahr in der Kindertageseinrichtungen
  • Schuleingangsuntersuchung als Pflichtuntersuchung für alle Schulanfänger
  • Schuluntersuchung in den 4. und 8. Klassen
  • Regelmäßige Untersuchung der Schüler in den Förderschulen
  • Impfstanderfassung und Impfberatung in Anlehnung an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
  • Schulsportempfehlungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Beratung bei Schulabsentismus
  • Begutachtung im Rahmen der Eingliederungshilfe

+++ Hinweis zur Einschulungsuntersuchung für das Schuljahr 2024/2025 +++
Die Einschulungsuntersuchung für das Schuljahr 2024/2025 erstreckt sich bis zu den Sommerferien im Juni 2024. Von einer telefonischen Terminvereinbarung bitten wir abzusehen, da die Kinder anhand von Schullisten eingeladen werden.

Ausnahmen

  • vorzeitige Einschulung
  • Zurückstellung
  • Kinder mit Förderbedarf

In diesen Ausnahmefällen können Termine per E-Mail (kjaed@~@uh-kreis.de) vereinbart werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Frau Dr. Köhler-Illgen

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Frau Luhn

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Frau Holbein

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Frau Holzkamp

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Frau Kapell

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Frau Lerch

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Frau Trapp

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Diese Untersuchung dient der Beurteilung des Entwicklungsstandes sowie des Seh- und Hörvermögens. Ziel ist die frühzeitige Beratung zu Förder- und Therapiemaßnahmen, falls dies notwendig sein sollte.

Die Untersuchung findet im Kindergarten in der Regel ohne Elternteil, statt. Mit Elternteil erfolgt die Untersuchung im Fachdienst Gesundheit (gesonderte Terminvereinbarung erforderlich). Getestet werden das Seh- und Hörvermögen, die fein- und grobmotorischen Fähigkeiten, die sprachlich-kognitive Ebene, die Wahrnehmung sowie Aufmerksamkeit, Verhalten und emotionale Reife.

Ein Anamnesebogen wird in der Kindertageseinrichtung ausgegeben. Dieser sollte ausgefüllt zur Untersuchung mit U-Untersuchungsheft, Impfpass und wichtigen Befunden vorliegen. Bei Entwicklungsverzögerungen werden entsprechende Therapie- und Diagnostikmöglichkeiten aufgezeigt. Die Datenschutzrichtlinien hängen in der Kindertageseinrichtung aus.

Rechtsgrundlage für die Untersuchung bildet § 18 Abs. 3 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKigaG).

Die Schulanmeldung erfolgt im Mai (ca. 15 Monate vor Schuleintritt) des Vorjahres der Einschulung. Alle Kinder, die bis einschließlich 01.08. eines Jahres 6 Jahre alt werden sind schulpflichtig. Es werden alle Schulanfänger bis Mitte Mai des Einschulungsjahres vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst in das Gesundheitsamt eingeladen. Die Untersuchung beinhaltet einen Seh- und Hörtest sowie ein Entwicklungsscreening zur Beurteilung der Schulfähigkeit.

Zurückstellungen, vorzeitige Einschulungen, individuelle Fördermaßnahmen in der Schuleingangsphase bzw. eine gegebenenfalls erforderliche Beschulung in einem Förderzentrum werden besprochen und empfohlen. Die Einladung zur Untersuchung erhalten die Erziehungsberechtigten mit der Post.

Zum Termin mitzubringen sind der ausgefüllte Fragebogen (wird vorab zugesandt), den Impfausweis, das U-Untersuchungsheft, wichtige Untersuchungsbefunde und falls vorhanden Hilfsmittel (z. B. Brille).

Rechtsgrundlagen für die Untersuchung sind die §§ 18, 55, 57 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) sowie die §§ 119 und 120 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO).

Im Rahmen der Reihenuntersuchungen erfolgt eine körperliche Untersuchung des Heranwachsenden mit Hör- und Sehtest. Außerdem werden die Körpermaße und der Blutdruck ermittelt, der Impfstatus erfasst, eine Impfberatung in Anlehnung an die Empfehlungen der STIKO durchgeführt und zu Themen wie Sexualität, Drogenkonsum, Berufswahl, Ernährung und Bewegung beraten und aufgeklärt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sind am Untersuchungstag folgende Dinge mitzubringen:

  • der ausgefüllte Fragebogen (wird im Vorfeld in der Schule ausgegeben) in einem verschlossenen Umschlag
  • der Impfausweis
  • Hilfsmittel wie z. B. eine Brille (falls vorhanden)

Die Datenschutzrichtlinien zur Reihenuntersuchung hängen in der Schule aus.

Rechtsgrundlagen für die Untersuchung sind die §§ 55 Abs. 2 und 3 und 57 des ThürSchulG sowie die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 und 2 der Thüringer Schulgesundheitspflegeverordnung (ThürSchulgespflVO) in Verbindung mit den §§ 119 und 120 der ThürSchulO.

Auf Anordnung von Behörden führt der Kinder- und Jugendärztliche Dienst für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Begutachtungen im Sinne einer Entwicklungsuntersuchung durch, um rechtzeitig entsprechende Fördermaßnahmen einzuleiten.

Fördermaßnahmen sind:

  • Heilpädagogische Frühförderung für Kinder im Vorschulalter durch ambulante Frühförderstellen und integrative Kindertagesstätten sowie interdisziplinäre Frühförderstellen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung in allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen
  • Logopädie und Ergotherapie im Rahmen einer Komplexleistung oder als kassenärztliche Zusatzleistungen
  • Empfehlung einer Entwicklungsdiagnostik in einem sozial-pädiatrischen Zentrum

Rechtsgrundlagen bilden § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) sowie die §§ 76 und 99 SGB IX.

Entsprechend der aktuellen Empfehlungen der STIKO überprüft der Kinder- und Jugendärztliche Dienst den ausreichenden Impfschutz und insbesondere die Immunität gegen Masern nach Maßgaben des § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Kindertagesstätte bzw. Schule.

Der Impfkalender der STIKO veranschaulicht die aktuell empfohlenen Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene.