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Übernahme Kindertagesstättenbeitrag

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen können Kostenbeiträge (auch als Kindertagesstättenbeiträge oder Elternbeiträge bezeichnet) festgesetzt werden.

Wenn Eltern nicht in der Lage sind die festgelegten Kostenbeiträge für eine Kindertagesstätte zu bezahlen, können sie einen Antrag auf die Übernahme der Kosten stellen.

Die Kostenbeiträge sollen auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB, Kinder- und Jugendhilfe) ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des SGB XII (Sozialhilfe).

Was ist mitzubringen?

  • Antrag, vollständig und unterschrieben vom Antragsteller sowie mit Vermerk vom Kindergarten
  • Einkommensnachweise (Lohn-/Gehaltsnachweise, ALG II, Sozialhilfe, BAB, BAföG, Elterngeld, UVG, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Nachweise Kosten der Unterkunft (Mietvertrag)
  • Belastungen bei Eigenheim/Wohneigentum
  • sonstige Belastungen (Unterhaltsleistungen, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen)

Terminvereinbarung
Gern beraten wir Sie persönlich zu den Servicezeiten sowie telefonisch.

Frau Zindler

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