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Großraum- und Schwerlasttransporte

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 5 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises zuständig, wenn die Fahrt ausschließlich im Unstrut-Hainich-Kreis stattfindet. Bei Fahrten die die Grenzen des Unstrut-Hainich-Kreises überschreiten, erfolgt die Beantragung über das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar.

Zusammen mit dem Antrag ist eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einzureichen.