Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Eintragung der Schlüsselzahl (SZ) 96, 196 und 197

Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus dem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Voraussetzungen
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, im Falle des Begleitenden Fahrens 17 Jahre. Man muss im Besitz der Klasse B sein und es bedarf einer Fahrerschulung. Diese können Sie bei einer Fahrschule absolvieren.

Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 196
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, bei einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Voraussetzungen
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre. Man muss 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B sein und es bedarf einer Fahrerschulung. Diese können Sie bei einer Fahrschule absolvieren. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung im Führerschein darf ein Jahr nicht überschreiten.

Allgemeine Informationen Schlüsselzahl 197
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird mit der SZ 197, abweichend von § 17a Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Befähigung für sicheres, verantwortungsvolles und umweltbewusstes Führen eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe der Klasse B vorliegt (Schaltnachweis - SN). Dieser SN beinhaltet eine Ausbildung von 10 h á 45 Minuten auf einem Kfz mit Schaltgetriebe (§ 5a Abs. 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)) und einer 15-minütigen Fahrt (§ 5a Abs. 3 FahrschAusbO).

Voraussetzungen
SN nach Anlage 7 FahrschAusbO - Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kfz mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Abs. 4 FahrschAusbO. Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die praktische Prüfung auf einem entsprechenden Prüfungsfahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgte und dem Prüfer:

  • der Papier-Schaltnachweis oder
  • die elektronische Bestätigung des Vorliegens des SN

vorlag.

Hinweis
Inhaber der Fahrerlaubnis mit Eintragung Schlüsselzahl 78 (Automatikgetriebe) – die nicht aus gesundheitlichen Gründen eingetragen wurde – haben ebenfalls die Möglichkeit, durch Vorlage des Schaltnachweises (Anlage 7 zu § 5a Abs. 4 FahrschAusbO) bei der Fahrerlaubnisbehörde die Beschränkung (SZ 78) aufheben zu lassen.

Für die Bearbeitung muss persönlich und im Original vorgelegt werden:

  • Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • aktueller EU-Kartenführerschein
  • biometrisches Passbild
  • Teilnahmebescheinigung der Fahrerschulung (für SZ 196 gemäß Anlage 7a zu § 6a Abs. 3 und 4, für SZ 96 gemäß Anlage 7b zu § 6b Abs. 3 u. 4 FeV und für SZ 197 Schaltnachweis gemäß Anlage 7 zu § 5a Abs. 4 FahrschAusbO)

Ihr Antrag wird nur bearbeitet, wenn Sie die vorgenannten Unterlagen vollständig zum Termin vorlegen.

Gebühr: 28,60 Euro (zzgl. Antragsgebühr)

Die Gebühr muss am Tag der Beantragung in bar oder per EC-Karte bezahlt werden.