Gurt- und Helmpflichtbefreiung
Grundsätzlich besteht nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten und zum Tragen von Schutzhelmen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung kann gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO bei entsprechenden gesundheitlichen Gründen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt werden.
Einwohner der Städte Mühlhausen und Bad Langensalza wenden sich bitte an ihre zuständige Stadtverwaltung.
Folgende Unterlagen für die Antragstellung im Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis werden benötigt:
- Antragsformular inkl. ärztlicher Bescheinigung
- Schwerbehindertenausweis, soweit vorhanden
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises gebührenfrei. Ansonsten wird gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Die Ausnahmegenehmigung kann bei einem attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand unbefristet erteilt werden, ansonsten gilt die Dauer der ärztlichen Bescheinigung bzw. maximal 1 Jahr.