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Lotterie und Ausspielung

Die Lotterie ist eine Veranstaltung, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt einen bestimmten Geldgewinn zu erlangen. Wenn die Gewinne nicht in Geld, sondern in anderen Gegenständen von Vermögenswert bestehen (Sachpreise), handelt es sich um eine Ausspielung.

Durch das Thüringer Innenministerium wurde am 17.08.2021 die Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen

erlassen.

Die Bekanntmachung erfolgte im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2021, Seite 1491/1492 und trat am 07.09.2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.06.2025 außer Kraft.

  • Der Veranstalter muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsgesetz erfüllen und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. (Nachweis z.B. durch Freistellungsbescheid)
  • Die Veranstaltung der Lotterie/Ausspielung darf sich nicht über den Landkreis hinaus erstrecken.
  • Das Spielkapital (Anzahl der Lose + Lospreis) darf nicht mehr als 20.000 Euro betragen.
  • Mindestens 30 von Hundert der eingenommenen Entgelte müssen in Form eines Gewinnes ausgeschüttet werden.
  • Der Reinertrag muss mindestens 30 von Hundert der eingenommenen Entgelte betragen und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen.
  • Der Losverkauf darf die Dauer von 1 Monat nicht überschreiten.

Die Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Spielplan beizufügen.

Daneben ist die Veranstaltung wie folgt anzuzeigen

  • bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft) unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung
  • bei dem zuständigen Finanzamt Erfurt, August-Röbling-Straße 10, 99091 Erfurt - 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mit dem Formular einer Lotterie oder Ausspielung gem. § 29 RennwLottDV

Nach Beendigung der Lotterie/Ausspielung ist dem Landratsamt eine Abrechnung (Abrechnung Lotterie) vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. Die Abrechnung ist von den für die Durchführung der Veranstaltung Verantwortlichen zu unterzeichnen.

Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen darf nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (§ 6 Abs. 2 JuSchG). Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Wer eine öffentliche Lotterie/Ausspielung veranstalten will, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis des Thüringer Landesverwaltungsamtes legalisiert ist, bedarf einer Genehmigung durch das Landratsamt. Die Erlaubnis ist dann zu beantragen (Dokument: Ausspielung und Lotterie Anzeige)

Eine Erlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn

  • der Veranstalter keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt,
  • der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließt
  • der Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens 30 von Hundert des Spielkapitals vorsieht,
  • der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird
  • eine Kalkulation vorgelegt wird, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.

Nach Beendigung der Lotterie/Ausspielung ist eine Abrechnung (Abrechnung Lotterie) vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Hierüber ist der Behörde der Nachweis zu erbringen. Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht zeitnah verwirklicht werden, ist dies unverzüglich anzuzeigen.

Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden in dem die Lotterie/Ausspielung veranstaltet wird.