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Sammlungsrecht

Wer öffentliche Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerter Leistungen veranstalten will, die „im direkten Kontakt von Person zu Person“ stattfinden, bedarf hierzu der Erlaubnis nach dem Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG).

Dies sind in der Regel Sammlungen

  • von Haus zu Haus
  • auf Straßen oder Plätzen
  • in Gast-, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen.

Keiner Erlaubnispflicht unterliegen Sammlungen durch öffentliche Aufrufe durch das bloße Aufstellen von Spendengefäßen oder durch Spendenbriefe. Sammlungen durch Spendenbriefe sind jedoch meldepflichtig.

Die Antragstellung erfolgt über einen formlosen Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn und unter Angabe von Art, Zweck, Ort und Zeitraum der Sammlung.