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Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO

Wer gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig werden will bedarf einer vorherigen Erlaubnis.

Ausnahmen hierzu

§ 34 f (3) GewO

Was müssen Sie mitbringen?

  • Antrag für natürliche Personen / Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) oder Antrag für juristische Personen (vollständig ausgefüllt)
  • Personalausweis (bei Ausländern Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
  • Quittung über Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden
    (das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde, der Versand erfolgt direkt an das Gewerbeamt)
  • steuerliche Unbedenklichkeit vom zuständigen Finanzamt
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts gemäß § 882 b ZPO
    (Beantragung online beim Vollstreckungsportal)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (zuständiges Amtsgericht)
  • Sachkundenachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung gemäß § 34 f (2) Nr. 4 GewO, §§ 1 ff FinVermV oder
    einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
  • Berufshaftpflichtversicherung
    nicht älter als 3 Monate, Mindestversicherungssumme nach aktueller Gesetzeslage
  • bei juristischen Personen z.B. GmbH, AG zusätzlich
    • aktuellen Handelsregisterauszug
    • ausgefülltes Beiblatt mit persönlichen Daten und alle o.g. Unterlagen für jeden Geschäftsführer

Kosten

Die Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand