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Schaustellung von Personen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen nach § 33 a Gewerbeordnung (GewO) in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.