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Sperrzeitverkürzung

Die Sperrzeit für Spielhallen ist gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) wie folgt festgelegt:

  • Spielhallen von 01:00 Uhr bis 09:00 Uhr

Die Sperrzeiten sind gem. § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) in Thüringen wie folgt festgelegt:

  • Veranstaltungen mit Musikaufführungen im Freien oder in Festzelten
    von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
  • Veranstaltungen, Biergärten etc. ohne Musikaufführung im Freien oder in Festzelten
    von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr
  • Theater- oder Filmvorführungen im Freien oder in Festzelten
    von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Die Behörde kann die Sperrzeiten bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängern, verkürzen oder aufheben.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Antrag auf Veränderung der Sperrzeit
  • Einverständnis der zuständigen Ordnungsbehörde

Achtung!
Antragstellung mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsdurchführung

Kosten

Die Gebühr wird nach Verwaltungsaufwand berechnet.