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Aufbewahrung von Schusswaffen

Die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist der Waffenbehörde unter Angabe der Personalien, der Art des Waffenschrankes und Art und Anzahl der Waffen unverzüglich anzuzeigen.

Seit der Novillierung des Waffengesetzes ist die Unterbringung von Waffen und Munition nur noch zulässig in Waffenschränken der EN1143-1 Widerstandsgrad 1 und 0.

Für Personen, die eine Besitzstandswahrung für sich in Anspruch nehmen können, gelten weiterhin die nachfolgenden Vorschriften.

Gemäß § 36 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Schusswaffen und Munition wie folgt aufzubewahren:

Schrank der Sicherheitsstufe A (VDMA 24992)

  • bis zu 10 Langwaffen

Schrank der Sicherheitsstufe B (VDMA 24992)

  • mehr als 10 Langwaffen
  • bis zu 10 Kurzwaffen
  • bis zu 5 Kurzwaffen, wenn Gewicht des Schrankes unter 200 kg oder Verankerung gegen Abriss unter 200 kg

Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I

  • mehr als 10 Kurzwaffen
  • bis 3 Langwaffen, in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude

Innenfach der Sicherheitsstufe B in einem Schrank der Sicherheitsstufe A (VDMA 24992)

  • bis 5 Kurzwaffen
  • Munition für Lang- und Kurzwaffen

Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss

  • Munition

Stahlblech-Innenfach ohne Schwenkriegelschloss in einem Schrank der Sicherheitsstufe A oder B (VDMA 24992)

  • Munition