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Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen

Sowohl medizinische Einrichtungen (§ 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) als auch nicht-medizinische Einrichtungen (§§ 35, 36 IfSG) und Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch den Fachdienst Gesundheit. In diesem Zusammenhang führt der Fachdienst Gesundheit routinemäßige sowie anlassbezogene Kontrollen und Begehungen der jeweiligen Einrichtungen durch, um die Rahmenbedingungen für die Einhaltung von Maßnahmen der Infektionsprävention zu überprüfen, Infektionsgefahren zu erkennen, Infektionsrisiken zu minimieren sowie die Weiterverbreitung von Infektionserregern zu verhindern.

Der öffentliche Gesundheitsdienst ist im Sinne des IfSG nicht nur eine Behörde, die in bestimmten Fällen Maßnahmen anordnet, sondern auch ein beratender Partner. Zu einer guten Zusammenarbeit gehört die gegenseitige Information über das Infektionsgeschehen und über Maßnahmen des Infektionsschutzes.

Herr Dr. Hierl

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Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder- und Jugendliche betreut werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Kinderkrippen, Kindergärten
  • Kinderhorte
  • Schulen
  • sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime, Kinder- und Jugendwohngruppen
  • Ferienlager

Sonstige Gemeinschaftseinrichtungen:

  • Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen zur Pflege
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wie Wohnheime oder Werkstätten
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • Justizvollzugsanstalten

Ablauf der Begehung
Es sind regelmäßige Begehungen der benannten Einrichtungen vorgesehen. Zudem können bei der Eröffnung neuer Gemeinschaftseinrichtungen oder bei Beschwerden anlassbezogene Begehungen erforderlich sein.

Im Rahmen des Vor-Ort-Termins sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Reinigungs- und Desinfektionsplan, Hygieneplan (wenn erforderlich)
  • gegebenenfalls Unterlagen zu Belehrungen gemäß §§ 42, 43 IfSG (Gesundheitszeugnis im Umgang mit Lebensmitteln)

Beim Begehungstermin werden dann die Räumlichkeiten der Einrichtung inspiziert und die hygienischen Abläufe erfragt.

Kosten
Für die regelmäßige Begehung der Einrichtung fallen keine Kosten an. Bei anlassbezogenen Nachbegehungen können gegebenenfalls Kosten entstehen.

Kosten für Wasserproben zur Untersuchung des Trinkwassers werden gegebenenfalls durch das beauftragte Labor in Rechnung gestellt.

Folgende gewerbliche Einrichtungen werden vom Fachdienst Gesundheit überwacht:

  • Tattoostudios
  • Piercingstudios
  • Fußpflegepraxen
  • Kosmetik- und Schönheitssalons
  • Friseure
  • Fitnessstudios
  • Solarien
  • Massagestudios
  • Erotikeinrichtungen

Ablauf der Begehung
Je nach Infektionsrisiko sind regelmäßige Begehungen in unterschiedlichen Abständen vorgesehen. Zudem können bei der Eröffnung neuer Einrichtungen oder bei Beschwerden anlassbezogene Begehungen erforderlich sein.

Im Rahmen des Vor-Ort-Termins sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsplan
  • Unterlagen zu Eigenkontrollen (Technische Geräte, Wasser)
  • Ggf. Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Biostoffverordnung (BioStoffV)
     

Beim Begehungstermin werden dann die Räumlichkeiten der Einrichtung inspiziert und die hygienischen Abläufe erfragt. Nachfolgende finden Sie Beispiele für Themenschwerpunkte:

  • Personalschutz und Schutzkleidung
  • Händehygiene (z. B. Ausstattung der Handwaschplätze)
  • Räumliche Bedingungen (z. B. Fußbodenbelag, Ausstattung von Untersuchungsräumen)
  • Instrumentenaufbereitung (Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten)
  • Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • Abfallentsorgung

Kosten
Für die regelmäßige Begehung der Einrichtung fallen keine Kosten an. Bei anlassbezogenen Nachkontrollen können gegebenenfalls Kosten entstehen.

Kosten für Wasserproben zur Untersuchung des Trinkwassers werden gegebenenfalls durch das beauftragte Labor in Rechnung gestellt.

Medizinische Einrichtungen sind:

  • Krankenhäuser, Tageskliniken und Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Entbindungseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen sowie psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe: Ergotherapie, Logotherapie, Physiotherapie, Podologie, Hebammen- und Heilpraktikerwesen
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Ablauf der Begehung
Je nach Infektionsrisiko sind regelmäßige Begehungen in unterschiedlichen Abständen vorgesehen. Zudem können bei der Eröffnung neuer Einrichtungen oder bei Beschwerden anlassbezogene Begehungen erforderlich sein.

Im Rahmen der Vor-Ort-Termins sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsplan
  • Unterlagen zu Eigenkontrollen (Technische Geräte, Wasser)
  • Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV
  • gegebenenfalls Unterlagen zu Belehrungen gemäß §§ 42, 43 IfSG (Gesundheitszeugnis im Umgang mit Lebensmitteln)

Beim Begehungstermin werden dann die Räumlichkeiten der Einrichtung inspiziert und die hygienischen Abläufe erfragt.

Kosten
Für die regelmäßige Begehung der Einrichtung fallen keine Kosten an. Bei anlassbezogenen Nachbegehungen können gegebenenfalls Kosten entstehen.

Kosten für Wasserproben zur Untersuchung des Trinkwassers werden gegebenenfalls durch das beauftragte Labor in Rechnung gestellt.