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Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Für gewisse Erkrankungen und Erreger besteht eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz und Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) gegenüber dem Fachdienst Gesundheit. 

Die Meldepflicht haben in der Regel

  • der Arzt, der die Erkrankung diagnostiziert hat
  • das Labor, das den Erreger identifiziert hat

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen können sich ansteckende Infektionskrankheiten, aufgrund des engen Kontaktes, besonders leicht ausbreiten. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und betreuenden Erwachsenen vor, die auch die Beteiligung des Fachdienstes Gesundheit vorsehen.

Bei Verdacht auf eine (hoch)ansteckende meldepflichtige Krankheit stellen die Mitarbeiter im Bereich Infektionsschutz die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Erkrankung, leiten geeignete infektionshygienische Schutzmaßnahmen entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (bspw. die Anordnung eines Tätigkeitsverbots oder auch eines Besuchsverbots für Gemeinschaftseinrichtungen, die Durchführung von Desinfektionen etc.) ein und zeigen die Informationen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen übergeordneten Stelle (Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz) an. Mit diesen Schritten verfolgt der Fachdienst Gesundheit das Ziel, die Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit z. B. in der Familie oder am Arbeitsplatz zu verhindern.