Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Zur Unternavigation springen

Masernschutz

Gemäß § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht für nach 1970 geborene Personen, die in bestimmten medizinischen und Gemeinschaftseinrichtungen tätig, betreut oder untergebracht sind bzw. werden wollen die Pflicht, der Einrichtungsleitung einen Nachweis über die Immunität gegen Masern vorzulegen.

Wird kein Nachweis erbracht, kann die betroffene Person nicht in der Einrichtung tätig, betreut oder untergebracht werden. Dies gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen.

Die Einrichtungsleitung hat unverzüglich den Fachdienst Gesundheit zu benachrichtigen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet und personenbezogene Daten zu übermitteln bei:

  • Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises
  • Schulkindern oder Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen und keinen Nachweis vorgelegt haben

Bei offenen Fragen können Sie sich über masernschutz@~@uh-kreis.de an den Fachdienst Gesundheit richten.

Zur datensicheren Übermittlung von personenbezogenen Daten bitten wir die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ausschließlich das Meldeformular zu nutzen.

  1. Ein Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht. Dieser liegt nach Ablauf des zweiten Lebensjahres vor, wenn zwei Impfungen durchgeführt wurden. Bei Personen nach Ablauf des ersten, aber vor Ablauf des zweiten Lebensjahres reicht abweichend dazu bereits eine Impfung aus.
  2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt (bspw. nach Bestimmung eines Antikörpertiters) oder die Person aufgrund einer tatsächlichen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
    Ärztliche Atteste zur Impfunfähigkeit, die sich nicht auf tatsächliche medizinische Kontraindikationen beziehen, können nicht anerkannt werden.
  3. Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer der betroffenen Einrichtungen, dass einer der aufgeführten Nachweise bereits vorgelegen hat.

Betroffen sind nach 1970 geborene Personen, die

  • in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, Schulen und Einrichtungen der Kindertagespflege betreut werden
  • bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut oder in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind
  • in einer der genannten Einrichtungen tätig sind
  • in einer der folgenden medizinischen Einrichtungen tätig sind:
    • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, sonstige vergleichbare Einrichtungen
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • Rettungsdienste.

Es bestehen keine Ausnahmen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen.

Personen,

  • die vor 1971 geboren sind
  • vor Vollendung des ersten Lebensjahres
  • als Patienten und Besucher der genannten medizinischen Einrichtungen
  • in Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen
  • die nicht regelmäßig (bspw. nur einmal für einen oder wenige Tage) bzw. zeitlich nur ganz vorübergehend (für jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung tätig sind (bspw. Postboten)

müssen keinen Immunitätsnachweis vorlegen.

Personen, die in einer der betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig werden wollen, müssen der Einrichtungsleitung vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes vorlegen.

Wird der Nachweis nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorgelegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich den Fachdienst Gesundheit zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln. Dafür bitten wir um Verwendung des Meldeformulars auf unserer Internetseite.

Der Nachweis ist vor Aufnahme der Tätigkeit, Unterbringung oder Betreuung vorzulegen.  Liegt er nicht vor, darf die Person in der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung nicht tätig, untergebracht oder betreut werden, es sei denn, es besteht für die Person eine gesetzliche Schul- oder Unterbringungspflicht. Dieses Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot gilt unmittelbar, ohne dass es erst vom Fachdienst Gesundheit angeordnet werden muss.

Nach Eintreffen der Meldung über einen nicht erbrachten Masernschutznachweis oder über Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises fordert der Fachdienst Gesundheit die betroffene Person, unter Setzung einer Frist von 4 Wochen zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern und zur Vorlage eines ausreichenden Masernschutznachweises auf. Sollten zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste der beiden Impfungen innerhalb von 4 Wochen zu erbringen, der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach weiteren 3 Monaten vorzulegen.

Bei Fragen zur Masernschutzimpfung oder zu Impfungen im Allgemeinen besteht die Möglichkeit einen Beratungstermin im Fachdienst Gesundheit zu vereinbaren.