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Änderung der Allgemeinverfügung des Unstrut-Hainich-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) (Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen mit Geflügel)

  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Aktuelles, Aktuelles

Tenor - Neuregelung von Veranstaltungen mit Geflügel:

  1. Die Ausstellung ist ab sofort unter bestimmten Bedingungen wieder möglich.
  2. Eine Beantragung dieser unter 1. benannten Veranstaltungen ist spätestens 7 Tage vor Beginn beim FD Veterinär und Lebensmittelüberwachung (FD Vet) schriftlich oder per Email zu beantragen.
  3. Der FD Vet legt in Absprache mit dem Beantragenden die einzuhaltenden Bedingungen konkret fest, für deren Einhaltung Veranstalter verantwortlich ist.
  4. Eine nachfolgende Untersagung ist durch den FD Vet bis zum Beginn der Veranstaltung aufgrund einer sich zuspitzenden Seuchenlage jederzeit möglich.
  5. Regressansprüche können vom Veranstalter hierfür gegenüber der Behörde nicht gemacht werden.

Andere angeordnete Maßnahmen:

Die Aufstallungspflicht, die Biosicherheitsmaßnahmen und die Meldepflicht haben weiterhin, wie in der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 veröffentlicht, vollständige Bestandskraft.

Sofortige Vollziehung

Die Regelungen dieser geänderten Allgemeinverfügung gelten ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Begründung:

Aktuelle Seuchenlage

Im Oktober 2025 wurden im Unstrut-Hainich-Kreis mehrere verendete Wildvögel gemeldet, darunter Kraniche, bei denen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) nachgewiesen wurde. Entsprechend der erstellten Risikoeinschätzung für das Kreisgebiet wurde am 24.10.2025 eine Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht und weiteren einschränkenden Maßnahmen für die Geflügelhaltungen erlassen.

Neue Risikoeinschätzung für den Kreis

Ziel der geänderten Allgemeinverfügung ist es, die Geflügelbestände im Kreisgebiet weiterhin bestmöglich vor einer Einschleppung des Virus zu schützen und wirtschaftliche Schäden durch einen möglichen Seuchenausbruch zu vermeiden.

Nach einer erneuten Risikoeinschätzung und Abwägung der Einschränkungen erscheint es möglich, unter bestimmten Sicherheitsmaßnahmen Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen im Kreisgebiet wieder zuzulassen.

Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der anderen Maßnahmen

Die Aufstallungspflicht und die ergänzenden Hygienemaßnahmen sind erforderlich, um den direkten und indirekten Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu unterbinden.

Andere, mildere Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung, die denselben Schutz gewährleisten könnten.

Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig: Der Schutz der gesamten Geflügelwirtschaft und der öffentlichen Gesundheit überwiegt gegenüber den Einschränkungen für einzelne Tierhalterinnen und Tierhalter.

Sofortige Vollziehung

Da die Geflügelpest eine leicht übertragbare und schnell verlaufende Tierseuche ist, müssen Schutzmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden, um eine Ausbreitung zu verhindern. Ein Abwarten eines eventuellen Widerspruchsverfahrens wäre mit erheblichen Risiken verbunden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsgrundlagen:

Diese Allgemeinverfügung wird erlassen auf Grundlage von:

  1. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
  2. V. m. §§ 41 Abs. 3 und 4 sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  3. Art. 70 Abs. 1 B) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 c) und d) sowie Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
  4. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5, 13 Abs. 1 und 2 sowie 65 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
  5. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Str. 8/9 in 99947 Bad Langensalza, welches den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.

Unstrut-Hainich-Kreis, den 13.11.2025
Dr. Stefan Schulze
Fachdienstleiter / Amtstierarzt

Hinweis:
Gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429, dem sogenannten Tiergesundheitsrecht, sind unter dem Begriff „Geflügel“ Vögel zu verstehen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Diese Verfügung betrifft somit vor allem Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten, Wachteln, Perlhühner, Strauße, Emus, Nandus.