1. Aufstallungspflicht
Alle Halterinnen und Halter von Geflügel im Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises – unabhängig von der Bestandsgröße – sind nicht mehr verpflichtet, ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer geeigneten, gegen den Eintrag von Wildvögeln geschützten Vorrichtung zu halten.
Die Pflicht zur Aufstallung wird hiermit mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
2. Verbot von Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen
Der Handel und die Ausstellung von Geflügel auf Märkten, Börsen oder sonstigen Veranstaltungen sind ab sofort wieder zulässig.
3. Biosicherheitsmaßnahmen
Die folgenden Biosicherheitsmaßnahmen sind weiterhin einzuhalten:
• Eingänge zu Geflügelhaltungen sind mit Einrichtungen zur Schuhdesinfektion (z. B. Desinfektionswannen oder -matten) zu versehen.
• Beim Betreten der Ställe ist Schutzkleidung zu tragen; Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu entsorgen.
• Gerätschaften, Stallungen, Fahrzeuge und Transportbehältnisse sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Meldepflicht
Wer seiner Verpflichtung zur Meldung gehaltenen Geflügels bislang nicht nachgekommen ist, hat dies unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises nachzuholen.
5. Sofortige Vollziehung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Begründung
1. Aktuelle Seuchenlage
Im Oktober 2025 wurden im Unstrut-Hainich-Kreis mehrere verendete Wildvögel, darunter Kraniche, aufgefunden, bei denen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) nachgewiesen wurde. Bereits zuvor wurde in Thüringen und weiteren Bundesländern ein ausgeprägtes Seuchengeschehen festgestellt.
Im Verlauf des Novembers und Dezember hat sich das Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände aufgrund des rückläufigen Vogelzugs verringert. Gleichwohl sind die Geflügelhalterinnen und -halter gehalten, die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin konsequent umzusetzen.
2. Risikoeinschätzung für den Kreis
Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), des nationalen Referenzlabors für Tierseuchen, ist das Virus derzeit in der Wildvogelpopulation in ganz Europa weit verbreitet. Das FLI bewertet das Risiko einer Einschleppung in Hausgeflügelbestände bundesweit als hoch; im Unstrut-Hainich-Kreis ist dieses Risiko infolge des abnehmenden Vogelzugs jedoch vermindert.
Die Übertragung erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Wildvögeln oder über kontaminierte Materialien wie Kot, Futter, Wasser und Einstreu. Wildvögel – insbesondere Wasservögel – scheiden das Virus häufig unbemerkt aus und können es über weite Strecken verbreiten. Daher sind weiterhin stärkere Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich.
3. Schutz von Menschen und Tieren
Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel eine hoch ansteckende und zumeist tödlich verlaufende Erkrankung.
Für Menschen besteht kein allgemeines Risiko; nur bei engem, intensivem Kontakt mit infizierten Tieren kann in seltenen Fällen eine Ansteckung erfolgen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist bislang nicht beobachtet worden.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Geflügelbestände im Kreisgebiet vor einer Einschleppung des Virus zu schützen, den Eintrag aus der Wildvogelpopulation zu minimieren und wirtschaftliche Schäden durch einen Seuchenausbruch zu verhindern. Zugleich soll eine unnötig starke Einschränkung der Geflügelhaltung vermieden werden.
4. Notwendigkeit der Maßnahmen
Die vorgeschriebenen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen sind erforderlich, um direkte und indirekte Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern.
Andere, gleich geeignete, jedoch mildere Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie zugleich eine deutliche Erleichterung für die Geflügelhaltungen mit sich bringen.
5. Sofortige Vollziehung
Da es sich bei der Geflügelpest um eine leicht übertragbare und schnell verlaufende Tierseuche handelt, müssen Schutzmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden, um eine Ausbreitung zu verhindern. Gleichzeitig ist im Interesse des Tierschutzes eine artgerechtere Haltung mit der Möglichkeit des Auslaufs zu ermöglichen. Ein Abwarten eines möglichen Widerspruchsverfahrens wäre mit erheblichen Risiken verbunden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.
6. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsgrundlagen:
Diese Allgemeinverfügung wird erlassen auf Grundlage von:
1. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
2. V. m. §§ 41 Abs. 3 und 4 sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3. Art. 70 Abs. 1 B) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 c) und d) sowie Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
4. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5, 13 Abs. 1 und 2 sowie 65 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
5. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Str. 8/9 in 99947 Bad Langensalza, welches den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.
Unstrut-Hainich-Kreis, den 24.10.2025
Dr. Stefan Schulze
Fachdienstleiter / Amtstierarzt
Hinweis:
Gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429, dem sogenannten Tiergesundheitsrecht, sind unter dem Begriff „Geflügel“ Vögel zu verstehen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Diese Verfügung betrifft somit vor allem Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten, Wachteln, Perlhühner, Strauße, Emus, Nandus.