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Afrikanische Schweinepest (ASP) Information für Jagdausübungsberechtigte

  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Aktuelles

Die Afrikanische Schweinepest ist eine seuchenhaft verlaufende Virusinfektion der Haus- und Wildschweine. Ein ASP-Ausbruch hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen mit Handelssperren für ganz Deutschland zur Folge.

Afrikanische Schweinepest (ASP) Information für Jagdausübungsberechtigte

Die Afrikanische Schweinepest ist eine seuchenhaft verlaufende Virusinfektion der Haus- und Wildschweine. Ein ASP-Ausbruch hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen mit Handelssperren für ganz Deutschland zur Folge.

Die ASP verläuft als fieberhafte Allgemeinerkrankung. Charakteristisch sind Blutungen in der Haut, den inneren Organen und Lymphknoten sowie Lähmungserscheinungen bei den Schweinen. Vermehrtes Auftreten von totem Schwarzwild, Abmagerung und Verhaltens-Veränderungen können Hinweise für ASP sein. Die Tierseuche verläuft bei fast allen Schweinen, die sich anstecken, tödlich.

Die Übertragung des ASP-Virus erfolgt sowohl auf direktem Wege von Tier zu Tier als auch indirekt über virusbehaftete Materialien (insbesondere durch Blut oder Kot verschmutzte Kleidung, Reifen, Jagdausrüstung; aber auch Futtermittel, Speisereste, Gülle/Mist etc.). Der Übertragung durch Blut und dem illegalen Verfüttern von Speiseabfällen kommt eine wichtige Rolle zu.

Es gibt keinen Impfstoff gegen ASP. Ein Virus-Eintrag in die Wildtierpopulation muss auch aus diesem Grund unbedingt vermieden werden.

Die ASP besitzt eine klare Ausbreitungstendenz in allen osteuropäischen Ländern. Mittlerweile sind auch ASP-Fälle bei Wildschweinen in Brandenburg und Sachsen aufgetreten.

ASP-Virus ist kein Zoonose-Erreger und für andere Tierarten und den Menschen nicht gefährlich.

Was können Jäger vorbeugend tun?

  • Konsequente Bejagung von Schwarzwild zur Reduktion der Population - insbesondere die Jugendklasse (dabei Elterntierschutz beachten) - unter Ausnutzung aller erlaubten Jagdmethoden.
  • Keine Verwendung von Schwarzwild-Aufbruch, Speiseabfällen, Schlachtresten usw. zur Kirrung. Speise- und Küchenabfälle nicht im Revier entsorgen.
  • Bei Auffälligkeiten (mehrere Stücke Fallwild, abgekommene Tiere, mangelnde Scheu, Blutungen in der Haut, den inneren Organen und Lymphknoten bei erlegten Stücken) unbedingt das den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (FD Vet) benachrichtigen.
  • Kontinuierliche Beteiligung an Überwachungsprogrammen (Blutproben von erlegten Wildschweinen).
  • Aufgefundene Stücken Fallwild vom Schwarzwild zur Untersuchung über den FD Vet an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) einsenden.
  • Höchste Vorsicht bei Jagdreisen in Länder mit ASP-Vorkommen: gründliche Desinfektion der gesamten Jagdausrüstung (Schuhwerk, Bekleidung, Jagdmesser u. a.), Verzicht auf das Mitbringen von Jagdtrophäen oder von Fleischprodukten (auch Wurst oder Schinken).

Was müssen Jäger, die auch Schweinehalter sind, zur Seuchenvorsorge beachten?

  • Konsequentes Hygienemanagement auf dem Betrieb, Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung.
  • Nicht mit Jagdbekleidung, -ausrüstung oder -hund in den Stall gehen, sondern nach der Jagd Betreten des Stalles erst nach gründlicher Reinigung (Dusche und Kleiderwechsel).
  • Striktes Fernhalten von lebenden aber auch erlegten Wildschweinen vom Betrieb.
  • Kein Kontakt von Hausschweinen zu Blut bzw. blutverunreinigten Gegenständen.
  • Besondere Vorsicht beim Aufbrechen, Zerwirken des Wildes und dem Entsorgen der nicht verwertbaren Anteile.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Jäger in ASP-Seuchengebieten?

Um den Abschuss- oder Fundort eines ASP-positiven Wildschweines werden ein gefährdetes Gebiet (GG) und darum eine Pufferzone (PZ) ausgewiesen:

  • Untersagung der Jagdausübung, d. h. vorübergehende Jagdruhe für alle Tierarten im GG.
  • Intensive Suche nach verendeten Wildschweinen und Bergung von Schwarzwild-Falltieren im GG und in der PZ.
  • Verendete Wildschweine werden im GG und in der PZ unter Mithilfe externer Kräfte geborgen und unschädlich beseitigt.
  • Reinigung und Desinfektion von Personen, Fahrzeugen und Gerätschaften, die mit Wildschweinen im GG in Berührung gekommen sind.
  • Verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen in der PZ, später auch im GG.
  • Aufbruch von jedem erlegten Wildschwein ist unschädlich zu beseitigen.
  • Bei Gesellschaftsjagden erfolgt das Aufbrechen der Tiere an zentralem Ort.
  • Erlegte Wildschweine mit positivem Untersuchungsbefund sind unschädlich zu beseitigen.
  • Erlegte Wildschweine aus der PZ dürfen mit negativem Untersuchungsbefund im Inland verwertet werden.
  • Erlegte Wildschweine aus dem GG dürfen mit negativem Untersuchungsbefund verwertet werden, jedoch nur innerhalb des GG.
  • Absperrung des Seuchengebietes durch Errichten einer Umzäunung.
  • Beschränkung oder Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen im GG.
  • Beschränkung des Betretens des Waldes und der offenen Landschaft im GG.
  • Verbot des Freilaufens von Hunden im GG.